Gesetzgebung

VG München: Naturschutzrechtliche Pistensperrungen für Skitourengeher durch Zugspitzbahn müssen beseitigt werden

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Die 11. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München hat mit Urteil vom 21. Februar 2013 (Az.: M 11 K 12.4120) einer Klage eines Skitourengehers auf Beseitigung der von der Bayerischen Zugspitzbahn Bergbahn AG beim Landratsamt Garmisch-Partenkirchen angezeigten naturschutzrechtlichen Pistensperrungen stattgegeben. 

Die Sperrungen betrafen den Bereich der Skiabfahrten Hausberg-, Kreuzeck- und Osterfeldergebiet während des Skibetriebs von 8.30 Uhr bis Ende des Skibetriebs (spätestens 18 Uhr); die Sperrungen während der Pistenpräparierung dürfen weiterhin erfolgen. Gegen die Entscheidung wurde die Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München zugelassen.

Allerdings führt die Entscheidung nicht dazu, dass Tourengeher nun wieder die Skipisten hinaufgehen dürfen. Eine sofort vollziehbare sicherheitsrechtliche Anordnung des Marktes Garmisch-Partenkirchen sperrt für aufsteigende Pistenbenutzer die Skiabfahrten in der Zeit von 7 Uhr (entlang der Olympiaabfahrt von 10 Uhr) bis zum Schluss der letzten Kontrollabfahrt, längstens bis 18 Uhr. Gegen diese Anordnung wurden beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Rechtsmittel bei der zuständigen 22. Kammer eingereicht, über die noch entschieden werden muss.

VG München, U. v. 21.02.2013, M 11 K 12.4120; PM v. 22.02.2013