Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) und anderer Rechtsvorschriften eingebracht

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Straßenschild Beamtenlaufbahn in KielGrund für die Gesetzesinitiative

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit seiner Entscheidung vom 30. Juni 2011 (Az. 2 C 19/10) das bisherige Auswahlverfahren der Zollverwaltung in Frage gestellt. Dies entspricht in seinen Grundzügen dem Verfahren, das auch in vielen Bereichen des Freistaates Bayern und der nichtstaatlichen bayerischen Dienstherren seit langem bewährt im Einsatz ist.

Das BVerwG hat in seiner Entscheidung folgende Leitsätze formuliert:

1. Ein Beförderungsranglistensystem, das Gruppen allein aufgrund des abschließenden Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung bildet und innerhalb der Gruppen nach Behinderteneigenschaft und Geschlecht der Bewerber differenziert, verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG. 2. Ein Beförderungsranglistensystem verstößt gegen § 18 BBesG, wenn es auf sog. gebündelten Dienstposten beruht, ohne dass eine Ämterbewertung stattgefunden hat. 3. Die Zuordnung von Dienstposten zu mehreren Besoldungsgruppen (sog. gebündelte Dienstposten) bedarf der sachlichen Rechtfertigung, die sich nur aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben kann.

Durch Änderungen des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) und des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) sollen daher die rechtlichen Grundlagen für die Auswahl bei Entscheidungen über die Besetzung höherwertiger Dienstposten und Beförderungen rechtssicherer gemacht und zugleich eine weitergehende Bürokratisierung vermieden werden.

Des Weiteren wird dem ausdrücklichen Handlungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B. v. 19. Juni 2012 – 2 BvR 1397/09) Rechnung getragen, wonach der Gesetzgeber verpflichtet ist, rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung des Instituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit Wirkung vom 1. August 2001 eine gesetzliche Grundlage zur Nachzahlung des Familienzuschlags zu schaffen.

Daneben wird die Änderung des BayBesG zum Anlass genommen, einerseits eine Korrektur bei der besoldungsrechtlichen Einstufung von Flussmeistern und Flussmeisterinnen, Straßenmeistern und Straßenmeisterinnen sowie von Regierungsschulräten und Regierungsschulrätinnen und andererseits eine Klarstellung bei den Amtszulagenregelungen für Fachlehrer und Fachlehrerinnen an Förderschulen vorzunehmen.

Wesentliche Regelungen

1. Änderungen des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG)

a) Übertragung höherwertiger Dienstposten (Art. 16 LlbG)

Der Gesetzentwurf sieht einen neuen Abs. 2 vor, der im Wesentlichen bestimmt:

„(2) 1Sofern im Rahmen der Entscheidung über die Besetzung höherwertiger Dienstposten dienstliche Beurteilungen berücksichtigt werden und sich beim Vergleich der Gesamturteile der Beurteilungen kein Vorsprung einer der Bewerbungen ergibt, sind die darin enthaltenen Einzelkriterien gegenüber zu stellen (Binnendifferenzierung). 2In den Vergleich der Einzelkriterien sind nur die wesentlichen Beurteilungskriterien einzubeziehen. […]“

Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen. Dies gilt auch für die Einreihung in eine Rangliste, wenn allein aufgrund des Listenplatzes ohne nochmalige Auswahlentscheidung ein höherwertiger Dienstposten neu besetzt werden soll. Daher sind die Beurteilungen der Bewerberinnen und Bewerber grundsätzlich umfassend inhaltlich auszuwerten bevor auf nicht leistungsrelevante Kriterien, wie Rangdienstalter, allgemeinen Dienstzeitbeginn oder Vorliegen einer Schwerbehinderung zurückgegriffen werden kann. Maßgebend für den bei der Entscheidung über die Besetzung höherwertiger Dienstposten notwendigen Leistungsvergleich der Bewerberinnen und Bewerber sind daher nicht nur die abschließenden Gesamturteile der Beurteilungen, sondern – bei deren Gleichstand – darüber hinaus auch die Differenzierungen in der Bewertung der einzelnen Leistungskriterien.

Diese sog. Binnendifferenzierung soll sich aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie nicht auf alle Einzelkriterien der Beurteilung erstrecken, sondern nur auf die wesentlichen Beurteilungskriterien (sog. Superkriterien). Die Wahl der Superkriterien richtet sich grundsätzlich danach, ob der Dienstposten Führungs- oder Sachbearbeiteraufgaben mit sich bringt.

Die Neuregelung betrifft nicht nur die Fälle in denen sich Beamte und Beamtinnen aktiv um einen höherwertigen Dienstposten bemühen. Die Binnendifferenzierung ist gleichermaßen durchzuführen, wenn der Dienstherr die Auswahlentscheidung von Amts wegen trifft.

Die Vielfältigkeit der Verwaltungsbereiche und Aufgabenfelder und die in der Praxis vorzufindenden Unterschiede könnten jedoch anderweitige Differenzierungen erforderlich machen, so der Gesetzentwurf. Um dem Leistungsgrundsatz in vollem Umfang Rechnung tragen zu können, sei den obersten Dienstbehörden daher die Möglichkeit offengehalten, für ihren (nachgeordneten) Bereich abweichende Superkriterien festzulegen beziehungsweise andere Differenzierungen bei den zugrundeliegenden Gruppen vorzunehmen.

Vorstehend dargestellte Grundsätze finden keine Anwendung auf dienstliche Beurteilungen von Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten.

b) Beförderungen (Art. 17 LlbG)

Art. 16 LlbG findet unmittelbar nur Anwendung auf die Übertragung höherwertiger Dienstposten. Deshalb sieht ein neuer Art. 17 Abs. 7 vor, dass diese Grundsätze auch für Beförderungen gelten. Davon erfasst sind die Fälle, in denen eine Beförderung ohne vorhergehende Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens erfolgt. Regelmäßig ist dies der Fall bei bündelungsbewerteten Dienstposten.

c) Arten der dienstlichen Beurteilungen (Art. 54 LlbG)

Bislang fehlte es an einer expliziten gesetzlichen Regelung zur Anlassbeurteilung. Gleichwohl war deren Einführung bereits jetzt über Art. 54 Abs. 1 Satz 2 LlbG durch entsprechende Verwaltungsvorschriften möglich. Nunmehr soll die Aufzählung der Arten der dienstlichen Beurteilungen in Art. 54 Abs. 1 Satz 1 LlbG explizit um die Anlassbeurteilung erweitert werden. Ob Anlassbeurteilungen genutzt werden, obliegt weiterhin den Regelungen der verschiedenen obersten Dienstbehörden.

2. Änderungen des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG)

a) Beförderungsämter (Art. 25 BayBesG)

Art. 25 BayBesG soll um zwei Sätze ergänzt werden. Die Vorschrift würde dann lauten (Änderungen fett markiert):

Art. 25 BayBesG [Beförderungsämter] 1Beförderungsämter heben sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich ab. 2Satz 1 gilt nicht für das auf das maßgebliche Eingangsamt folgende erste und zweite Beförderungsamt. 3Liegen der Personalbewirtschaftung der Verwaltung interne Bewertungsrichtlinien zugrunde, kann die Wertigkeit nach Satz 1 auch über eine summarische oder gebündelte Dienstpostenbewertung festgestellt werden.

Die Ergänzung der Vorschrift dient der Klarstellung, dass im Neuen Dienstrecht in Bayern im Rahmen der funktionsgerechten Besoldung eine summarische oder gebündelte Dienstpostenbewertung zulässig ist.

Die vom BVerwG – bezogen auf das Bundesrecht – geforderte methodische Erfassung und Bewertung von Dienstposten (Einzeldienstpostenbewertung) mit der Folge, dass letztlich jede Planstelle funktionsgebunden zu besetzen wäre, gilt nicht unmittelbar für das Neue Dienstrecht in Bayern. Durch die Gesetzesänderung werde jedoch sichergestellt, dass die bisherige bewährte Praxis nicht durch eine Ausstrahlungswirkung der Entscheidung des BVerwG in Frage gestellt werden könne.

Bewertungsrichtlinien im Sinn der Vorschrift nennt der Gesetzentwurf z.B. im Bereich der Steuerverwaltung die „Leitlinien der Personalentwicklung“, in deren Anlage eine „Zusammenstellung der Arbeitsbereiche und Arbeitsgebiete/Dienstpostenbewertung“ enthalten ist. Auch vergleichbare Regelungen der Verwaltung könnten die Nachvollziehbarkeit der Bewertungskriterien erfüllen.

Summarische Dienstpostenbewertung bedeutet, dass der Gesamteindruck eines Dienstpostens bewertet wird. Sie stellt das Gegenteil der analytischen Dienstpostenbewertung dar. Gebündelte Dienstpostenbewertung bedeutet, dass ein Dienstposten Ämtern mehrerer Besoldungsgruppen zugeordnet sein kann. Summarische und gebündelte Dienstpostenbewertung schließen sich gegenseitig nicht aus. Die Einzeldienstpostenbewertung ist auch weiterhin möglich, jedoch nicht zwingend.

b) Sonstige Übergangsregelungen (Art. 108 BayBesG)

Art. 108 wird ein Absatz 12 angefügt. Mit der Vorschrift des neuen Absatzes 12 wird dem Beschluss des BVerfG vom 19. Juni 2012 – 2 BvR 1397/09 – Rechnung getragen, wonach der Gesetzgeber verpflichtet ist, rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung des Instituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit Wirkung vom 1. August 2001 eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, die allen Beamten und Beamtinnen, die ihre Ansprüche auf Familienzuschlag zeitnah geltend gemacht haben, einen Anspruch auf Nachzahlung des Familienzuschlags ab dem Zeitpunkt seiner erstmaligen Beanspruchung einräumt.

Das BayBeamtVG wird ebenfalls entsprechend angepasst.

3. Weitere Änderungen

Die Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) wird zudem zum Anlass genommen, einerseits eine Korrektur bei der besoldungsrechtlichen Einstufung von Flussmeistern und Flussmeisterinnen, Straßenmeistern und Straßenmeisterinnen sowie von Regierungsschulräten und Regierungsschulrätinnen und andererseits eine Klarstellung bei den Amtszulagenregelungen für Fachlehrer und Fachlehrerinnen an Förderschulen vorzunehmen.

Staatsregierung, Gesetzentwurf zur Änderung des Leistungslaufbahngesetzes und anderer Rechtsvorschriften, LT-Drs. 16/15832 v. 27.02.2013

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) Marco2811 – Fotolia.com

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Net-Dokument BayRVR2013022702