Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) eingebracht

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AbwassergebührGrund für die Gesetzesinitiative

Im Bereich der Entwässerungs- und Wasserversorgungseinrichtungen vieler Kommunen bestehe ein enormer und ständig wachsender Sanierungsbedarf: Betroffen seien ca. 12.500 km der Schmutz- und Mischwasserkanäle im Freistaat (ca. 16% des Gesamtkanalbestands). Pro Meter schadhaftem Kanal könnten Sanierungskosten von rund 300 EUR angesetzt werden, so der Gesetzentwurf. Daraus ergäben sich erforderliche Investitionskosten von ca. 3,6 Mrd. EUR. Auch im Bereich der Wasserversorgung bestehe Handlungsbedarf: Ein wesentlicher Teil des Anlageninventars sei zwischen 1960 und 1980 errichtet worden. Nach Schätzungen seien jährlich ca. 300 Mio. EUR für die Sanierung der Wasserversorgungseinrichtungen aufzuwenden.

Nach geltender Rechtslage sind die Träger der kommunalen Einrichtungen jedoch nur eingeschränkt in der Lage, Geld für künftige Investitionen anzusparen. Das liegt an einer Vorschrift des KAG (Art. 8 Abs. 3 Sätze 1 und 3): Hiernach können bei der Gebührenhöhe nur Abschreibungen von den Anschaffungs- und Herstellungskosten berücksichtigt werden. Demnach sind für die Ermittlung der Gebührenhöhe die in der Vergangenheit verauslagten Anschaffungs- und Herstellungskosten im Fokus, nicht aber der künftig zu erwartende (deutlich höhere) Kostenaufwand.

Durch eine neue Abschreibungsmöglichkeit sollen die Kommunen daher die Möglichkeit erhalten, bei der Gebührenbemessung die potenziellen Kosten einer neuen Anlage und nicht nur die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten zu berücksichtigen. So soll den Kommunen die Bildung finanzieller Reserven für die erforderlichen Investitionen ermöglicht werden.

Die wesentlichen Änderungen

Den Einrichtungsträgern soll durch eine Änderung des Art. 8 Abs. 3 KAG ermöglicht werden, alternativ zur Abschreibung von Anschaffungs- und Herstellungskosten auch von Wiederbeschaffungszeitwerten abschreiben zu können. Hierdurch werde ein Ansparvolumen generiert, das in der Differenz zwischen beiden Abschreibungsmethoden bestehe.

Art. 8 Abs. 3 soll wie folgt geändert werden (die Änderungen im Gesetzestext sind fett markiert bzw. durchgestrichen):

[Art. 8 Benutzungsgebühren]

(3) 1Zu den Kosten im Sinn des Absatzes 2 Satz 1 gehören insbesondere angemessene Abschreibungen von den Anschaffungs- und Herstellungskosten und eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. 2Den Abschreibungen zugrunde zu legen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder Wiederbeschaffungszeitwerte, die jeweils um Beiträge und ähnliche Entgelte zu kürzen sind und um Zuwendungen gekürzt werden können. 3Bei der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt der durch Beiträge und ähnliche Entgelte sowie der aus Zuwendungen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht; das gilt für Zuwendungen nur insoweit, als es Zweck der Zuwendung ist, die Gebührenschuldner zu entlasten. 3Den Abschreibungen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde zu legen, gekürzt um Beiträge und ähnliche Entgelte. 4Auf zuwendungsfinanzierte Anschaffungs- und Herstellungskosten kann abgeschrieben werden. 5Hierauf entfallende Abschreibungserlöse einschließlich einer angemessenen Verzinsung sind der Einrichtung wieder zuzuführen; künftige Anschaffungs- und Herstellungskosten sind um diesen Betrag zu kürzen. 4Mehrerlöse, die sich aus einer Abschreibung von Wiederbeschaffungszeitwerten gegenüber einer Abschreibung von Anschaffungs- und Herstellungskosten oder dadurch ergeben, dass Zuwendungen nicht in Abzug gebracht werden, sind der Einrichtung einschließlich einer angemessenen Verzinsung wieder zuzuführen. 5Zu den Kosten im Sinn des Abs. 2 Satz 1 gehören auch die Aufwendungen für einrichtungsbezogene Informationsmaßnahmen.

Unter dem Begriff „Wiederbeschaffungszeitwert“ ist laut Gesetzentwurf der Betrag zu verstehen, der aufzuwenden wäre, wenn das Anlagegut zu jeweils aktuellen Preisen neu gekauft würde. Weil sich dieser Wiederbeschaffungszeitwert kontinuierlich von den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten entferne, werde bei der Abschreibung von diesem Wert ein Ansparvolumen generiert, das der Differenz zwischen beiden Abschreibungsmethoden entspreche. Mit zunehmender Alterung der Einrichtung stiegen auch die vereinnahmten Mehrerlöse, was sachgerecht sei, weil sie gerade dann verstärkt benötigt würden, z.B. zur Erneuerung von Anlagenteilen.

Der Gesetzentwurf sieht ein Wahlrecht für die Einrichtungsträger vor, sich für die Abschreibung von Anschaffungs- und Herstellungskosten oder für die Abschreibung von Wiederbeschaffungszeitwerten zu entscheiden. Auf die Abschreibung von Wiederbeschaffungszeitwerten kann laut Gesetzesbegründung ohne Weiteres zu Beginn eines neuen Kalkulationszeitraums gewechselt werden. Das Wahlrecht ermögliche den Einrichtungsträgern zudem für jeden Kalkulationszeitraum eine neue Entscheidung über die Abschreibungsmethode. Ebenso sei die Festlegung unterschiedlicher Abschreibungsmethoden für Teileinrichtungen möglich.

Die Abschreibung von Wiederbeschaffungszeitwerten ist laut Gesetzentwurf nicht nur bei Wasserversorgungs- und Entwässerungseinrichtungen möglich, sie kann auch bei anderen Einrichtungen in Betracht kommen.

Staatsregierung, Gesetzentwurf zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes, LT-Drs. 16/15922 v. 05.03.2013

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) Guido Grochowski – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2013030502