Gesetzgebung

StMUG: Liste gegen Verstöße des § 40 Abs. 1a LFGB wird bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage ausgesetzt

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Aktuelle Rechtsprechung wird umgesetzt / Verbrauchersicherheit gewährleistet

Mit Beschluss vom 18. März 2013 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH) in einer Eilentscheidung erhebliche rechtliche Bedenken an der Rechtsgrundlage der Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a Lebens- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) geäußert. Ähnlich hatten schon die obersten Verwaltungsgerichte in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz entschieden.

Auf Grund der aktuellen Entscheidung des Bay. VGH werden auch die bayerischen Behörden bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage die Liste aussetzen. Dazu betonte der Bayerische Gesundheitsminister Dr. Marcel Huber:

„Wir brauchen eine belastbare Rechtsgrundlage, die den verfassungs- und europarechtlichen Bedenken des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes Rechnung trägt. Um dem Bedürfnis der Bevölkerung nach Transparenz und Information bei erheblichen Hygieneverstößen auch künftig entsprechen zu können, muss jetzt der Bund das Gesetz überarbeiten.“

Das Zurückstellen der Einträge hat keine Auswirkungen auf die Lebensmittelkontrollen in Bayern.

Huber unterstrich: „Das hohe Kontrollniveau in Bayern wird beibehalten. Hygieneverstöße werden durch die Behörden vor Ort weiterhin konsequent geahndet. In Fällen einer Gesundheitsgefahr wird die Öffentlichkeit umgehend informiert.“

Die amtliche Lebensmittelüberwachung in Bayern sorgt für hohe Sicherheit mit rund 150.000 Betriebskontrollen und 70.000 Lebensmitteluntersuchungen pro Jahr.

Die bundesrechtliche Regelung des § 40 Abs. 1a LFGB verpflichtet Behörden zur Information über herausgehobene Verstöße im Bereich des Lebens- und Futtermittelrechts. Damit wollte der Bundesgesetzgeber ein Mehr an Transparenz für den Verbraucher erreichen. In Bayern wurden die Erfahrungen im Vollzug sowie Gerichtsentscheidungen laufend ausgewertet und die Vollzugshinweise dementsprechend konkretisiert. Bund und Länder sind bereits in einem Dialog über die bisher gemachten Erfahrungen und das weitere Vorgehen in Bezug auf Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a LFGB.

StMUG, PM v. 25.03.2013