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BayVGH: Verkaufsoffener Sonntag in Eching am 14. April 2013 darf stattfinden

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 8. April 2013 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem eine Gewerkschaft das Offenhalten von Verkaufsstellen in Eching und Eching-Ost am Sonntag, den 14. April 2013, von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr anlässlich des Echinger Frühjahrsmarktes und der Echinger Frühjahrsschau untersagt haben wollte.

Gegenstand des Rechtsstreits ist die im Februar 2013 beschlossene Verordnung der Gemeinde Eching zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage aus Anlass von Märkten. Eine u.a. für im Handel tätige Arbeitnehmer zuständige Gewerkschaft hatte beim BayVGH beantragt, die Verordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen und den verkaufsoffenen Sonntag so zu verhindern.

Dem hat der BayVGH nicht stattgegeben. Die Prüfung der Voraussetzungen des Ladenschlussgesetzes habe ergeben, dass die streitige Verordnung hiergegen nicht offensichtlich verstoße. Die im einstweiligen Rechtsschutz gebotene Interessenabwägung falle zugunsten der Gemeinde aus.

Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Verordnung voraussichtlich weder Belange der Gewerkschaft noch Belange Dritter noch Erfordernisse des Gemeinwohls so gravierend beeinträchtige, dass der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung zur Vermeidung schwerer Nachteile unabweislich geboten wäre. Die Gewerkschaft habe nicht vorgetragen, dass eine ins Gewicht fallende Zahl von Personen aufgrund der Sonntagsöffnung an der Teilnahme an der für den Nachmittag des 14. April 2013 geplanten Gewerkschaftsveranstaltung gehindert sei. Es spreche auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass Arbeitnehmerbelange in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt würden. Es bestehe hinreichend Grund zu der Annahme, dass am 14. April 2013 kein Beschäftigter zur Sonntagsarbeit gezwungen werde.

Der Umstand, dass durch die Verkaufstätigkeit und den damit einhergehenden Zu- und Abfahrtsverkehr die Zweckbestimmung von Sonn- und Feiertagen als Zeit der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung beeinträchtigt werde, sei im Rahmen der Güterabwägung in diesem Fall hintanzustellen. Wenn nämlich später das Hauptsacheverfahren die Gültigkeit der Verordnung ergäbe, könnte die für den 14. April 2013 vorgesehene Veranstaltung nicht mehr nachgeholt werden. Demgegenüber erlitten die Gewerkschaft und die Beschäftigten auch dann keine gravierenden Nachteile, wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellen würde, dass die Verordnung nichtig sei.

Der Beschluss des BayVGH ist unanfechtbar.

BayVGH, B. v. 08.04.2013, 22 NE 13.659; PM v. 10.04.2013