Gesetzgebung

Landtag: Gesetz zur Änderung des Bayerischen Abgeordnetengesetzes beschlossen

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Altfallregelung kommt zu FallDer Bayerische Landtag hat auf seiner 126. Plenarsitzung vom 16.05.2013 das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Abgeordnetengesetzes beschlossen und dabei weitergehende Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Fraktionen von CSU und FDP (PDF, 143 KB) vorgenommen.

Den weitergehenden Änderungen lag ein gemeinsamer Antrag (PDF, 152 KB) der im Landtag vertretenen Fraktionen mit Ausnahme der Fraktion der Freien Wähler zugrunde, der Eingang in die Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Verbraucherschutz fand. Der Gesetzesbeschluss wurde dann von allen im Landtag vertretenen Fraktionen getragen.

Im Wesentlichen wurden folgende Änderungen beschlossen (Änderungen fett markiert bzw. durchgestrichen):

1. Änderungen bei Art. 4a (Verhaltensregeln)

Art. 4a wurde wie folgt geändert:

Art. 4a [Verhaltensregeln]

(1) Der Bayerische Landtag gibt sich Verhaltensregeln.

(2) 1Bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln kann das Präsidium ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festsetzen. 2Der Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend.

(3) Die Verhaltensregeln müssen Bestimmungen enthalten über

1. ausgeübte Berufe und bestimmte Tätigkeiten, die zu veröffentlichen sind; die Verpflichtung zur Anzeige und Veröffentlichung von Berufen und Tätigkeiten neben dem Mandat sowie Art und Höhe der daraus oberhalb festgelegter Mindestbeträge erzielten Einkünfte;

2. bestimmte Tätigkeiten und Zuwendungen im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit, die dem Präsidenten anzuzeigen sind; die Verpflichtung zur Anzeige und Veröffentlichung von Zuwendungen im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit;

3. die Offenlegung von Interessensverknüpfungen;

4. die Unzulässigkeit eines Rechtsverhältnisses, auf Grund dessen das Mitglied des Bayerischen Landtags Bezüge, ohne die danach geschuldeten Dienste zu leisten, nur deshalb erhält, weil von ihm im Hinblick auf sein Mandat erwartet wird, daß es im Bayerischen Landtag die Interessen des Zahlenden vertreten wird;

5. das Verfahren und die Sanktionen bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln.

Neu ist, dass Verstöße gegen die Verhaltensregeln künftig durch ein Ordnungsgeld sanktioniert werden können (Abs. 2). Ebenfalls neu ist, dass die Mitglieder des Landtags verpflichtet werden können, nicht nur bestimmte Tätigkeiten neben dem Mandat anzuzeigen, sondern darüber hinaus auch die Art und die Höhe der damit erzielten Einkünfte. Im Hinblick auf die Verpflichtung zur Anzeige und Veröffentlichungen von Zuwendungen im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit werde ebenfalls ein Gleichklang mit der Regelung im Deutschen Bundestag hergestellt, so die Begründung zum Änderungsantrag (Anmerkung: Vergleiche § 44b Nr. 3 AbgG).

2. Änderungen bei Art. 8 (Kostenerstattung bei Arbeits-, Dienst- und Werkverträgen)

Art. 8 wurde wie folgt geändert:

Art. 8 [Arbeits-, Dienst- und Werkverträge zur Unterstützung der parlamentarischen Arbeit]

(1) 1Auf Antrag werden einem Mitglied des Bayerischen Landtags zur Unterstützung seiner parlamentarischen Arbeit Kosten für Arbeits-, Dienst- und Werkverträge in dem im Haushaltsgesetz vorgesehenen Umfang gegen Nachweis erstattet. 2Nicht erstattungsfähig sind Kosten für Verträge mit Personen, die mit dem Mitglied des Landtags verheiratet, im ersten Grad verwandt oder im ersten Grad verschwägert sind oder eine Lebenspartnerschaft im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes begründet haben. 2Nicht erstattungsfähig sind Kosten für Verträge mit Personen, die mit dem Mitglied des Landtags verheiratet oder bis zum vierten Grad verwandt oder verschwägert sind oder waren; dies gilt auch für Verträge mit Personen, die mit einem anderen Mitglied des Landtags verheiratet oder bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind oder waren. 3Lebenspartner im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder Personen, die mit einem Mitglied des Landtags in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, stehen Ehegatten gleich. 4Nicht erstattungsfähig sind auch Kosten für Beraterverträge, die keine konkreten Leistungen zum Vertragsinhalt haben. 5Die Abrechnung der Gehälter und anderen Aufwendungen für Mitarbeiter sowie entsprechender Dienst- und Werkverträge erfolgt durch das Landtagsamt. 6Eine Haftung des Freistaates Bayern gegenüber Dritten ist ausgeschlossen. 7Die Mitarbeiter sind nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes. 8Es bestehen keine arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen den Mitarbeitern und dem Landtagsamt oder dem Freistaat Bayern. 9Einzelheiten hierzu werden durch Richtlinie des Landtagspräsidiums im Einvernehmen mit dem Ältestenrat geregelt.

(2) 1Der Erstattungsanspruch besteht in der beantragten Höhe ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wird, frühestens ab Erwerb der Rechtsstellung als Mitglied des Bayerischen Landtags. 2Beim Ausscheiden aus dem Landtag werden Kosten bis zum Ende des fünften Monats nach dem Ausscheiden erstattet.

(3) Es werden monatliche Vorauszahlungen an das Mitglied des Bayerischen Landtags geleistet.

(4) Bis spätestens 15. Februar ist für das vorausgegangene Kalenderjahr durch Rechnungslegung der Nachweis über die zweckbestimmte Verwendung der Vorauszahlungen zu führen.

(5) 1Nicht im Sinn der gesetzlichen Zweckbestimmung in Anspruch genommene Vorauszahlungen sind zurückzuerstatten. 2Das Gleiche gilt, wenn für das vorangegangene Kalenderjahr bis zum 30. April des Folgejahres kein oder ein unzureichender Nachweis über die Verwendung im Sinn der gesetzlichen Zweckbestimmung erbracht wurde. 3Zugleich sind künftige Vorauszahlungen auszusetzen. 4Nach Vorlage der entsprechenden Verwendungsnachweise können in diesem Fall Leistungen auch rückwirkend gewährt werden.

(3) 1Wird bis Ende des Folgejahres kein oder ein unzureichender Nachweis über die Verwendung im Sinn der gesetzlichen Zweckbestimmung erbracht, erlischt der Erstattungsanspruch in Höhe der nicht nachgewiesenen Kosten. 2Erbrachte Leistungen sind in diesem Fall vom Abgeordneten an das Landtagsamt zurückzuerstatten.

Im Unterschied zum ursprünglichen Gesetzentwurf ist die Kostenerstattung nunmehr auch bei Verträgen mit Personen ausgeschlossen, die mit dem Mitglied des Landtags bis zum vierten Grad verwandt oder verschwägert sind (zuvor: bis zum dritten Grad). Im Fall der sog. Überkreuzbeschäftigung bleibt es jedoch beim Ausschluss der Kostenerstattung bis zum dritten Grad.

Darüber hinaus war im Gesetzentwurf ursprünglich vorgesehen, dass im Hinblick auf den Ausschluss der Kostenerstattung auch Verträge mit Personen erfasst sind, die mit einem Mitglied des Landtags in „eheähnlicher Lebensgemeinschaft“ zusammenleben. Hier hat man eine Umformulierung vorgenommen und spricht jetzt von „Personen, die mit einem Mitglied des Landtags in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen“. Damit dürften nun auch gleichgeschlechtliche „Lebens- und Einstandsgemeinschaften“ erfasst sein (die Rechtsprechung versteht unter einer „eheähnlichen Lebensgemeinschaft“ nur die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau).

Weiterhin soll die Abrechnung der Gehälter der Abgeordnetenmitarbeiter künftig durch das Landtagsamt erfolgen. Dies gilt ebenso für die Abrechnung der Dienst- und Werkverträge. Für den Abschluss von Werkverträgen werde ein Kriterienkatalog für die neu zu erlassende Richtlinie des Landtagspräsidiums erarbeitet, so die Begründung zum Änderungsantrag. Eindeutig klargestellt wird jedoch, dass arbeitsrechtlicher Arbeitgeber der entsprechenden Mitarbeiter nicht das Landtagsamt oder der Freistaat Bayern werden, sondern alleine die Abgeordneten bleiben.

Durch den in Abs. 3 angefügten Satz 2 wird klargestellt, dass ein etwaiger Bereicherungsausgleich (z.B. bei nicht zweckgerechtem Einsatz des Mitarbeiters) nur zwischen dem Mitglied des Landtags und dem Landtagsamt erfolgt.

3. Aufhebung der Altfallregelung

Die sog. Altfallregelung (die gesetzestechnisch nicht als Übergangsregelung, sondern als permanente Ausnahmeregelung konstruiert war) wird aufgehoben: Seit der Änderung des Bayerischen Abgeordnetengesetzes v. 08.12.2000 (GVBl S. 792, PDF 568 KB) sind Aufwendungen für Personen, die vom Mitglied des Landtags zur Unterstützung bei der parlamentarischen Arbeit im Rahmen von Arbeits-, Dienst- oder Werkverträgen beschäftigt werden, nicht mehr erstattungsfähig, wenn diese Person mit dem Mitglied des Landtags verheiratet oder im ersten Grad verwandt oder im ersten Grad verschwägert ist. Diese Änderung trat zum 01.12.2000 in Kraft. Davon ausgenommen wurden jedoch die sog. „Altfälle“, also die Fälle, in denen ein Beschäftigungsverhältnis bereits vor Inkrafttreten der Änderung bestand. Hier blieb eine Beschäftigung auch über den 01.12.2000 hinaus legal.

4. Inkrafttreten

Das Gesetz tritt nunmehr nicht wie ursprünglich vorgesehen zum 01.10.2013 in Kraft, sondern im Wesentlichen bereits zum 01.06.2013.

Lediglich die beabsichtigte Änderung hinsichtlich der Abrechnung der Gehälter und anderen Aufwendungen für Mitarbeiter sowie entsprechender Dienst- und Werkverträge durch das Landtagsamt benötige einen gewissen administrativen Vorlauf, so die Begründung zum Änderungsantrag. Deshalb soll diese Änderung ebenso wie die Änderung der gesetzlichen Grundlagen zu den Verhaltensregeln erst zum 01.10.2013 in Kraft treten.

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) tiero – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2013051601