Gesetzgebung

VG Ansbach: Klage wegen Lärmbelästigungen durch Veranstaltungen in der Gustavstraße in Fürth abgewiesen

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Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach hat in der heutigen Sitzung unter der Leitung des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Günter Förster die Klage eines Anwohners der Gustavstraße in Fürth abgewiesen.

Die Beklagte (Stadt Fürth) hat in der Vergangenheit in der Gustavstraße eine Reihe zum Teil jährlich stattfindender Veranstaltungen überwiegend auf der Grundlage des § 29 Abs. 2 StVO genehmigt. Nach dieser Bestimmung bedürfen Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, der Erlaubnis.

Nach Angaben des Klägers fanden im Jahr 2011 insgesamt 19, im Jahr 2012 bereits 30 derartige Veranstaltungen statt (u.a. Metropolmarathon, Stadtlauf, Fürth Festival, Grafflmarkt). Der Kläger rügt, dass von diesen Events erhebliche Lärmbelästigungen ausgingen. Die zulässigen Immissionsrichtwerte würden deutlich überschritten. Nach der Technischen Anleitung Lärm (TA Lärm) seien jährlich nur an zehn Tagen oder Nächten derartige Veranstaltungen zulässig.

Die Stadt Fürth hat den Kläger auf einen am 6. Mai 2011 an einem „runden Tisch“ getroffenen Kompromiss verwiesen, in welchem Regelungen u.a. zum Ablauf und zur Dauer der Musikveranstaltungen anlässlich des Grafflmarktes, des Weinfestes, des Fürth Festivals und des Stadtfestes getroffen wurden, und ein weitergehendes Einschreiten abgelehnt.

Im vorliegenden Klageverfahren begehrte der Kläger, dass die Stadt Fürth erneut über seinen Antrag entscheidet, die Zahl der Veranstaltungen zahlenmäßig zu beschränken und durch entsprechende Maßnahmen sicherzustellen, dass während der Veranstaltungen bestimmte Immissionswerte (Lärmgrenzwerte) am Anwesen des Klägers nicht überschritten werden.

Die Kammer hat in der mündlichen Begründung der Klageabweisung maßgeblich darauf abgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass die Stadt Fürth ein bestimmtes Veranstaltungskonzept mit einer bestimmten, festgelegten Zahl von Veranstaltungen aufstellt. Der Kläger muss vielmehr die jeweiligen künftigen Genehmigungen der einzelnen Veranstaltungen durch die Stadt Fürth vor dem Verwaltungsgericht angreifen, sofern er befürchtet, dass von der jeweiligen Veranstaltung unzulässige Lärmeinwirkungen auf sein Anwesen ausgehen oder keine hinreichenden Schutzmaßnahmen durch die Stadt Fürth getroffen wurden.

VG Ansbach, Urteil vom 10.06.2013, AN 10 K 13.00318