Gesetzgebung

Später still in Bayern – Änderung des Feiertagsgesetzes

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Dr. Georg Neureither_passVon Dr. Georg Neureither, Heidelberg

Der Bayerische Landtag hat das Feiertagsgesetz geändert. Die Stille an stillen Tagen beginnt später: nicht mehr ab 0.00 Uhr, sondern ab 2.00 Uhr.

Verfassungsrechtliche Vorgaben

Nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV bleiben „der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage […] als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt“. Inhaltlich identisch, jedoch mit einer bemerkenswerten Umkehrung der Telosreihenfolge bestimmt Art. 147 BV, dass „die Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage […] als Tage der seelischen Erhebung und der Arbeitsruhe gesetzlich geschützt“ bleiben.

Welche Feiertage gesetzlich geschützt und staatlich anerkannt sind, bestimmt – im hier interessierenden Zusammenhang – der Landesgesetzgeber. Bei der legislativen Ausgestaltung des verfassungsrechtlichen Auftrags ist ihm ein Ausgleich zwischen Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV und anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern aufgegeben, etwa der Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG, oder des Rechts auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 Abs. 1 GG. Er hat dabei einen weiten Regelungsspielraum, muss aber einen Mindestschutz gewährleisten (vgl. zum Vorigen nur die grundlegende Entscheidung zum Berliner Ladenöffnungsgesetz, BVerfG, U. v. 01.12.2009, 1 BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/07 mit weiteren Nachweisen).

Das Bayerische Feiertagsgesetz

In Bayern richtet sich der verfassungsrechtliche Schutz- und Konkretisierungsauftrag u.a. nach dem Feiertagsgesetz (BayFTG). Dieses legt in Art. 1 Abs. 1 BayFTG die – hier nicht interessierenden – gesetzlichen Feiertage fest.

Die bisherige Regelung der stillen Tage

Darüber hinausgehend trifft es in Art. 3 BayFTG eine Regelung über „stille Tage“. Stille Tage sind nach Art. 3 Abs. 1 BayFTG:

  •  Aschermittwoch,
  • Gründonnerstag,
  • Karfreitag,
  • Karsamstag,
  • Allerheiligen,
  • der Volkstrauertag,
  • der Totensonntag,
  • der Buß- und Bettag und
  • der Heilige Abend.

Was „Stille“ bedeutet, regelt Art. 3 Abs. 2 BayFTG: An stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist (Satz 1). Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt, ausgenommen am Karfreitag und am Buß- und Bettag (Satz 2). Am Karfreitag sind außerdem in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten (Satz 3).

Die Stille gilt den ganzen Tag, also von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Eine Ausnahme hiervon gilt für den Heiligen Abend: Hier gilt die Stille erst ab 14.00 Uhr.

Die Änderung

An dieser Stelle setzt die Änderung an. Sie wurde nach gut halbjährigem Verfahren beschlossen. Still muss es an den stillen Tagen nicht mehr schon ab 0.00 Uhr sein, sondern erst ab 2.00 Uhr. Nur an Karfreitag, Karsamstag und am Heiligen Abend bleibt es bei der bisherigen Regelung. So Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayFTG. Das Gesetz tritt am 01.08.2013 in Kraft.

Gesetzesbegründung

Klaus Kohnen hat in diesem Blog die unterschiedlichen „Handschriften“ der Koalitionspartner CSU und FDP schon herausgearbeitet. Die Gesetzesbegründung (LT-Dr 16/15696; PDF, 180 KB) liest sich wie der typische Fall eines politischen Formelkompromisses.

Gemeinsame Aussage

Als gemeinsame Aussage darf zunächst gelten:

Die bisherige Regelung „hat in den vergangenen Jahren vermehrt zu Diskussionen geführt, ob diese bisherige Regelung heutigen Lebensgewohnheiten noch hinreichend Rechnung trägt.“ Die „maßvolle Lockerung gibt den vom Gesetzgeber zu gewährenden Schutz der stillen Tage in keiner Weise auf und trägt gleichzeitig dem gesellschaftlichen Wandel im Freizeitverhalten und in der Feierabendgestaltung vieler Menschen Rechnung, so dass die Akzeptanz der stillen Tage in der Bevölkerung gesichert werden kann.“

CSU

Eher der CSU darf sodann folgende Passage zugeschrieben werden:

„Der Landtag und die Staatsregierung haben dem Schutz der Sonn- und Feiertage seit jeher einen hohen Stellenwert eingeräumt. Das gilt sowohl hinsichtlich der Einhaltung des Sonntagsarbeitsverbots als auch im Hinblick auf den Schutz der stillen Tage.

Die stillen Tage sind – wie die Feiertage – zur Bewahrung unserer christlichen und kulturellen Traditionen und Werte in Bayern sowie für den Zusammenhalt in unserer Gesellschaft unverzichtbar. Feiertage und stille Tage sind wichtige Anker- und Ruhepunkte für die Besinnung auf grundlegende Werte, ermöglichen das Zusammensein in und mit der Familie und bieten den Menschen die notwendige Ruhe und die Chance, sich an kulturelle, geschichtliche und religiöse Grundlagen zu erinnern, um Kraft zu schöpfen für die Herausforderungen unserer Zeit. Gerade angesichts der zu-nehmenden Ökonomisierung und Hektik des Alltags bedarf unser Gemeinwesen verlässlicher gemeinsamer Zeiten der Regeneration und Besinnung. Die stillen Tage leisten hierzu einen unverzichtbaren Beitrag. Besonders zu berücksichtigen ist dabei die inhaltliche, in ihrer Mehrzahl durch christliche und kirchliche Tradition fundierte Prägung dieser Tage. Der Schutz der stillen Tage darf und kann deshalb nicht zur beliebigen Disposition gestellt werden.“

FDP

Wohl bei der FDP dürften hingegen folgende Ausführungen verortet werden, die sich unmittelbar anschließen:

„Allerdings muss der Gesetzgeber bei der Regelung des Feiertagsrechts den Wandel, der in unserer Gesellschaft stattgefunden hat, wahrnehmen und um einen Ausgleich in widerstreitenden Positionen bedacht sein. Die Lebensgewohnheiten und die Lebensstile in unserer Gesellschaft haben sich weiterentwickelt und sind längst nicht mehr einheitlich. So hat sich in den letzten Jahren ein ausgehfreudiges Publikum herausgebildet, dessen Tagesrhythmus sich zeitlich deutlich nach hinten verschoben hat. Eine zunehmende Zahl nicht nur jüngerer Menschen empfinden daher den Beginn des Schutzes der stillen Tage um 0.00 Uhr als zu früh und fühlen sich in der Gestaltung ihrer Freizeit unter Verweis auf andere Bundesländer und frühere gesetzliche Regelungen in Bayern zu stark eingeschränkt. Vor allem sind sie nicht gewillt, sich durch einzelne stille Tage an zwei aufeinander folgenden Abenden in ihrem Ausgehverhalten bevormunden zu lassen und stellen daher die gesamten Regelungen zum Schutz der stillen Tage in Frage.“

CSU

Wieder zurück zur CSU dürfte das politische Pendel im Folgenden schlagen:

„Der gesellschaftliche Wandel hat allerdings keinesfalls alle Menschen erfasst. Viele Menschen leben weiterhin in früheren gewohnten Tagesrhythmen. Sie sehen keine Notwendigkeit, an der bisherigen Regelung eine Änderung herbeizuführen, und befürchten eher, dass damit eine Kultur der Ruhelosigkeit entstehen könnte.“

Kompromisslinie

Sodann wird die gefundene Kompromisslinie beschrieben:

„Eine gesetzliche Regelung über den Beginn des Schutzes der stillen Tage muss diesen unterschiedlichen Interessen gerecht werden, die Argumente abwägen und eine nachvollziehbare und akzeptable Lösung schaffen. Eine solche Lösung kann in einer behutsamen Verschiebung des Beginns des Schutzes der stillen Tage bestehen.“

Verteidigung und Anklage

Eines abschließenden Hinweises wert sind schließlich folgende Wendungen, die sich wie eine Rechtfertigung gegenüber der eigenen Klientel lesen:

„Diese Anpassung kommt der Regelung nahe, wie sie bis 31. Dezember 2004 gegolten hat […]

Diese Anpassung des Beginns des Schutzes der stillen Tage beschreibt eine aus Sicht des bayerischen Gesetzgebers äußerste Grenze. Der Schutz der stillen Tage wird damit in Bayern nach wie vor weiter reichen als in allen anderen Ländern, denn Bayern wird (zusammen mit Baden-Württemberg) mit neun stillen Tagen die meisten stillen Tage und im Vergleich mit allen Bundesländern den frühesten Beginn des Schutzes der stillen Tage haben.“

Doch legt dieses verbale Feigenblatt die politische Blöße nicht erst offen?

Kommunikative Klugheit mag überdies dazu raten, derartige Gesetzes„begründungen“ sehr zurückhaltend und sparsam einzusetzen.

Ausblick

Sind weitere Änderungen des Feiertagsgesetzes zu erwarten? In dieser Legislaturperiode sicherlich nicht mehr. Interessant wird sein, zu beobachten, wie sich die „äußerste Grenze“ hinsichtlich der stillen Tage verschieben wird und wann Bayern in sein Feiertagsgesetz neben den israelitischen Feiertagen in Art. 6 BayFTG auch islamische Feiertage aufnehmen wird. In Bremen (§ 8 Abs. 2 BremFTG) und Hamburg (§ 3a HbgFTG) ist das bereits der Fall.

Anmerkung der Redaktion

Dr. Georg Neureither hatte von 2000 bis 2013 in verschiedenen juristischen Verlagen leitende Positionen inne. Er ist u.a. Lehrbeauftragter für Staatskirchenrecht und Kirchenrecht an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, Lehrbeauftragter für Religionsverfassungsrecht an der Friedrich-Schiller-Universität Jena, Prüfer in der Ersten juristischen Prüfung in Baden-Württemberg und Gründer der Internetseite „Religion – Weltanschauung – Recht [ RWR ]“.

Net-Dokument BayRVR2013070901