Gesetzgebung

Landtag: Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Abgeordnetengesetzes eingebracht

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Eingeschränkte KostenerstattungDie im Landtag vertretenen Fraktionen haben einen gemeinsamen Entwurf zur Änderung des Bayerischen Abgeordnetengesetzes eingebracht. Hiernach soll unter anderem die Kostenerstattung für Arbeits-, Dienst- und Werkverträge, die ein MdL zur Unterstützung seiner parlamentarischen Arbeit mit Personen oder Gesellschaften schließt, weitergehend als bisher ausgeschlossen werden. Dies betrifft laut Gesetzentwurf Verträge, die ähnlich wie die Verträge mit nahen Angehörigen als problematisch angesehen werden können. Darüber hinaus normiert der Gesetzentwurf insbesondere eine Kompetenz des Obersten Rechnungshofes, beim Landtagsamt die Verwendung der im Zusammenhang mit dem Abgeordnetenmandat festgelegten Leistungen zu prüfen, und sieht Änderungen der in Abgeordnetenrechtskommission umbenannten Diätenkommission vor.

Wesentliche Änderungen

1. Rechtsstellung der Abgeordneten

Art. 1 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes erhält nach dem Entwurf eine neu gefasste Überschrift und einen neuen Abs. 1; der bisherige Abs. 1 wird Abs. 2 (Änderungen im Gesetzestext fett markiert).

Art. 1 Rechtsstellung, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) 1Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes, nicht nur einer Partei. 2Sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(2) […]

Das Bayerische Abgeordnetengesetz regelt die Rechtsverhältnisse der Landtagsmitglieder umfassend, verzichtet bisher aber darauf, die Rechtsstellung der Abgeordneten zu beschreiben. Diese soll durch den neuen Abs. 1 verdeutlicht werden, der sich an Art. 13 Abs. 2 Bayerische Verfassung (BV) anlehnt (freies Mandat).

Freies Mandat und Fraktionsdisziplin. Das Grundgesetz (GG) und die BV anerkennen und gewährleisten nicht nur das freie Mandat; sie anerkennen auf der anderen Seite auch die politischen Parteien und Fraktionen als notwendige Einrichtungen der politischen Willensbildung im Volk und im Parlament. Das bedeutet, dass nicht jede Einflussnahme, mit der Partei oder Fraktion versuchen, auf die Willensbildung der Abgeordneten Einfluss zu nehmen, unzulässig sein kann.

„Die Entscheidung nicht nur der BV, sondern auch des GG […], auch unter den Bedingungen der parteienstaatlichen Demokratie am freien Mandat festzuhalten, kann nur so verstanden werden, dass es ausschließlich der Gewissensfreiheit des einzelnen Abgeordneten unterliegen soll, inwieweit er sich dem im Grunde legitimen Partei-/Fraktionseinfluss öffnet.“ (Möstl, in: Linder/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 13 Rn. 7)

Die Grenze zwischen noch zulässiger Fraktionsdisziplin mit entsprechenden Sanktionen bei Abweichung von derselben und unzulässigem Fraktionszwang ist jedenfalls noch nicht überschritten, wenn die Fraktion einen Abgeordneten aus der Fraktion ausschließt oder aus einem Ausschuss abberuft, da „dem Abgeordneten aus eigenem Recht nur die Rechte eines fraktionslosen Abgeordneten zustehen können“ (Möstl, a.a.O.).

2. Arbeits-, Dienst- und Werkverträge zur Unterstützung der parlamentarischen Arbeit

In Art. 8 Bayerisches Abgeordnetengesetz, zuletzt im Zuge der sog. Verwandtenaffäre geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Abgeordnetengesetzes vom 22.05.2013, sollen die Absätze 1-3 neu gefasst werden. Darüber hinaus sollen die Absätze 4-9 neu eingefügt werden.

a) Neufassung der Absätze 1-3

Die neugefassten Abs. 1-3 lauten:

(1) 1Auf Antrag werden einem Mitglied des Bayerischen Landtags zur Unterstützung seiner parlamentarischen Arbeit Kosten für Arbeits-, Dienst- und Werkverträge in dem im Haushaltsgesetz vorgesehenen Umfang gegen Nachweis erstattet. 2Der Anspruch besteht frühestens ab Erwerb der Rechtsstellung als Mitglied des Bayerischen Landtags. 3Beim Ausscheiden aus dem Landtag werden Kosten bis zum Ende des fünften Monats nach dem Ausscheiden erstattet. 4Die Abrechnung der Gehälter und anderen Aufwendungen für Mitarbeiter sowie entsprechender Dienst- und Werkverträge erfolgt durch das Landtagsamt. 5Eine Haftung des Freistaats Bayern gegenüber Dritten ist ausgeschlossen. 6Die Mitarbeiter sind nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes. 7Es bestehen keine arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen den Mitarbeitern und dem Landtagsamt oder dem Freistaat Bayern. 8Einzelheiten hierzu werden durch Richtlinien des Landtagspräsidiums im Einvernehmen mit dem Ältestenrat geregelt.

(2) 1Nicht erstattungsfähig sind Kosten für Verträge mit Personen, die mit dem Mitglied des Landtags verheiratet oder bis zum vierten Grad verwandt oder verschwägert sind oder waren; dies gilt auch für Verträge mit Personen, die mit einem anderen Mitglied des Landtags verheiratet oder bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind oder waren. 2Lebenspartner im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder Personen, die mit einem Mitglied des Landtags in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, stehen Ehegatten gleich.

(3) Nicht erstattungsfähig sind Verträge mit Kapital- oder Personengesellschaften, wenn Gesellschafter, Organe, Geschäftsführer oder ein sonstiger Vertreter oder im konkreten Fall tätiger Beschäftigter der Gesellschaft dem Personenkreis des Abs. 2 angehört.

Die Neufassung der Absätze 1-2 stellt eine textlich weitgehend identische Neuordnung der in Art. 8 a.F. an verschiedenen Stellen bereits enthaltenen Regelungen dar:

  • Abs. 1 Satz 1 entspricht Abs. 1 Satz 1 a.F.
  • Abs. 1 Satz 3 entspricht Abs. 2 Satz 2 a.F.
  • Abs. 1 Sätze 4-8 entsprechen Abs. 1 Sätzen 5-9 a.F.
  • Abs. 2 entspricht Abs. 1 Sätzen 2-3 a.F.

Abs. 1 Satz 2 bestimmt, dass der Erstattungsanspruch frühestens ab Erwerb der Rechtsstellung als Mitglied des Landtags besteht. Hier hat man sich von der Formulierung des Art. 8 Abs. 2 Satz 1 a.F. gelöst, dass er „in der beantragten Höhe“ besteht.

Wegen des textlichen Gleichklangs soll auf die Ausführungen zu Art. 8 i.d.F. des Gesetzes vom 22.05.2013 verwiesen werden.

b) Neue Absätze 4-9

Hier werden insbesondere zusätzliche Ausschlusstatbestände hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Kosten für Arbeits-, Dienst- und Werkverträge zur Unterstützung der parlamentarischen Arbeit formuliert. Künftig sollen u.a. auch Verträge von der Erstattungsfähigkeit ausgeschlossen sein, wenn das Mitglied des Landtags die Person zugleich als Mitarbeiter in seinem privatwirtschaftlichen Unternehmen oder seiner freiberuflichen Tätigkeit beschäftigt hat. Dies soll ebenso gelten für Verträge mit Kapital- oder Personengesellschaften, an denen das Mitglied des Landtags selbst oder andere Mitglieder des Landtags wesentlich beteiligt sind. Die fehlende Erstattungsfähigkeit erstreckt sich laut Gesetzentwurf auch auf Verträge mit Parteigeschäftsstellen. Abs. 8 nimmt die Regelung in Abs. 1 Satz 4 a.F. auf.

Art. 9 betrifft Rückzahlungen im Falle einer Überzahlung und stellt klar, dass ein etwaiger Bereicherungsausgleich (z.B. bei nicht zweckgerechtem Einsatz des Mitarbeiters) nur zwischen dem Mitglied des Landtags und dem Landtagsamt erfolgt. Die Vorschrift orientiert sich an Abs. 3 Satz 2 a.F.

Die neuen Absätze 4-9 lauten:

(4) Nicht erstattungsfähig sind Kosten für Verträge mit Kapital- oder Personengesellschaften, an denen das Mitglied des Landtags selbst oder andere Mitglieder des Landtags als Geschäftsführer oder mit mehr als 25 Prozent der Stimmrechte beteiligt sind.

(5) Nicht erstattungsfähig sind Kosten für Verträge mit Personen, die zugleich

– als Mitarbeiter im privatwirtschaftlichen Unternehmen des Mitglieds des Landtags,
– im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit des Mitglieds des Landtags oder
– in einer Gesellschaft, an der das Mitglied des Landtags beteiligt ist,

beschäftigt sind.

(6) Nicht erstattungsfähig sind Verträge mit Kapital- oder Personengesellschaften, wenn Gesellschafter, Organe, Geschäftsführer und sonstige Vertreter oder im konkreten Fall tätige Beschäftigte der Gesellschaft zugleich

– Mitarbeiter im privatwirtschaftlichen Unternehmen des Mitglieds des Landtags sind,
– Mitarbeiter im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit des Mitglieds des Landtags sind oder
– Mitarbeiter einer Gesellschaft sind, an der das Mitglied des Landtags beteiligt ist.

(7) Nicht erstattungsfähig sind Kosten für Verträge mit Parteigeschäftsstellen, die eigene Arbeitskräfte dem Mitglied des Landtags zur Unterstützung bei der Erledigung der parlamentarischen Arbeit zur Verfügung stellen.

(8) Nicht erstattungsfähig sind Kosten für Beraterverträge, die keine konkreten Leistungen zum Vertragsinhalt haben.

(9) Überzahlungen sind nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Überzahlung erfolgte, von dem Mitglied des Landtags auszugleichen und dem Landtagsamt zu erstatten.

3. Abgeordnetenrechtskommission statt Diätenkommission

Die „Diätenkommission“ ist einzuberufen, wenn Änderungen von Leistungen im Zusammenhang mit dem Mandat anstehen. Nachdem aber inzwischen die Anpassung der Entschädigung vom Landtag innerhalb des ersten Halbjahres nach der konstituierenden Sitzung für die gesamte Wahlperiode beschlossen wird und an eine Indexierung gebunden ist (Art. 5 Bayerisches Abgeordnetengesetz), sei der Name „Diätenkommission“ irreführend, so der Gesetzentwurf. Die Kommission soll daher in „Abgeordnetenrechtskommission“ umbenannt und des Weiteren um zwei Mitglieder erweitert werden. Darüber hinaus soll sie als Ratgeber des bayerischen Parlaments in Mandats-Angelegenheiten fungieren.

Art. 23 soll laut Gesetzentwurf wie folgt lauten (Änderungen im Gesetzestext fett markiert bzw. durchgestrichen):

Art. 23 Diätenkommission Abgeordnetenrechtskommission

(1) 1Zu Beginn der Wahlperiode wird eine aus sieben neun unabhängigen Mitgliedern bestehende Kommission Abgeordnetenrechtskommission gebildet (Diätenkommission). 2Deren Mitglieder werden vom Bayerischen Landtag auf Vorschlag des Ältestenrats berufen. 3Sie dürfen nicht dem Bayerischen Landtag oder einer anderen gesetzgebenden Körperschaft angehören.

(2) Die Diätenkommission Abgeordnetenrechtskommission ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten bei beabsichtigten Änderungen von Leistungen nach diesem Gesetz zu hören. 2Ferner berät sie den Bayerischen Landtag nach Aufforderung durch die Präsidentin oder den Präsidenten in Angelegenheiten des parlamentarischen Mandats bezüglich der Rechtsstellung der Mitglieder des Bayerischen Landtags.

4. Rechnungsprüfung durch den Obersten Rechnungshof

In Anlehnung an Art. 8 Bayerisches Fraktionsgesetz (BayFraktG) fügt der Gesetzentwurf einen neuen Art. 23a in das Gesetz ein:

Art. 23a Rechnungsprüfung

1Der Oberste Rechnungshof ist berechtigt, beim Landtagsamt die Verwendung der vom Landtag im Zusammenhang mit dem Abgeordnetenmandat festgelegten Leistungen zu prüfen. 2Die Art. 89, 90, 94 bis 99 der Bayerischen Haushaltsordnung finden Anwendung; die Erforderlichkeit zur Wahrnehmung des parlamentarischen Mandats ist nicht Gegenstand der Prüfung.

 

Gesetzentwurf aller im Landtag vertretenen Fraktionen zur Änderung des Bayerischen Abgeordnetengesetzes, LT-Drs. 17/789 v. 20.02.2014 (PDF, 296 KB)

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) Gina Sanders – Fotolia.com

 

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Net-Dokument BayRVR2014022001