Gesetzgebung

Landtag: Gesetz zur Änderung des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) beschlossen

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Weiter eingeschränkte KostenerstattungDer Bayerische Landtag hat auf seiner 13. Plenarsitzung am 26.03.2014 einstimmig das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Abgeordnetengesetzes beschlossen und dabei dem Gesetzentwurf, der von allen Fraktionen im Landtag getragen wurde, mit Änderungen zugestimmt.

Wesentliche Änderungen

1. Gesetzesüberschrift – Abkürzung „BayAbgG“

Das Bayerische Abgeordnetengesetz erhält neben der bereits vorhandenen Überschrift und Kurzbezeichnung zusätzlich eine Abkürzung. Die Überschrift (inklusive Kurzbezeichnung und Abkürzung) gehört zum amtlichen Wortlaut eines Gesetzes und lautet nunmehr:

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz – BayAbgG)

2. Überschrift des Ersten Teils

Die Überschrift des Ersten Teils wurde wie folgt geändert (Änderungen im Gesetzestext fett markiert bzw. durchgestrichen):

Erster Teil
Rechtsstellung, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag

3. Art. 1 – Rechtsstellung, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Der durch den Gesetzentwurf neu eingefügte Abs. 1 wurde in folgender geänderter Fassung beschlossen (Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf durchgestrichen):

(1) 1Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes, nicht nur einer Partei. 2Sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

4. Art. 8 – Arbeits-, Dienst- und Werkverträge zur Unterstützung der parlamentarischen Arbeit

Änderungen gegenüber dem geltenden Gesetzestext sind fett markiert bzw. durchgestrichen: Berücksichtigt werden dabei die textlichen Änderungen; Änderungen, die allein in der Neuordnung des textlich unveränderten Gesetzeswortlauts bestehen, sind nur insoweit abgebildet, als dies für eine noch übersichtliche Darstellung tunlich ist. Gleiches gilt für Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf (diese sind blau gekennzeichnet).

Art. 8 – Arbeits-, Dienst- und Werkverträge zur Unterstützung der parlamentarischen Arbeit

(1) 1Auf Antrag werden einem Mitglied des Bayerischen Landtags zur Unterstützung seiner parlamentarischen Arbeit Kosten für Arbeits-, Dienst- und Werkverträge in dem im Haushaltsgesetz vorgesehenen Umfang gegen Nachweis erstattet. 2Der Anspruch besteht frühestens ab Erwerb der Rechtsstellung als Mitglied des Bayerischen Landtags. 3Beim Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag werden Kosten bis zum Ende des fünften Monats nach dem Ausscheiden erstattet. 4 Die Abrechnung der Gehälter und anderen Aufwendungen für Mitarbeiter sowie entsprechender Dienst- und Werkverträge erfolgt durch das Landtagsamt. 5 Eine Haftung des Freistaates Bayern gegenüber Dritten ist ausgeschlossen. 6 Die Mitarbeiter sind nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes. 7 Es bestehen keine arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen den Mitarbeitern und dem Landtagsamt oder dem Freistaat Bayern. 8 Einzelheiten hierzu werden durch Richtlinien des Landtagspräsidiums im Einvernehmen mit dem Ältestenrat geregelt.

(2)  1 Nicht erstattungsfähig sind Kosten für Verträge mit Personen, die mit dem Mitglied des Bayerischen Landtags verheiratet oder bis zum vierten Grad verwandt oder verschwägert sind oder waren; dies gilt auch für Verträge mit Personen, die mit einem anderen Mitglied des Bayerischen Landtags verheiratet oder bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind oder waren.  2 Lebenspartner im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder Personen, die mit einem Mitglied des Bayerischen Landtags in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, stehen Ehegatten gleich.

(2) 1Der Erstattungsanspruch besteht in der beantragten Höhe ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wird, frühestens ab Erwerb der Rechtsstellung als Mitglied des Bayerischen Landtags. 2Beim Ausscheiden aus dem Landtag werden Kosten bis zum Ende des fünften Monats nach dem Ausscheiden erstattet.

(3) 1Wird bis Ende des Folgejahres kein oder ein unzureichender Nachweis über die Verwendung im Sinn der gesetzlichen Zweckbestimmung erbracht, erlischt der Erstattungsanspruch in Höhe der nicht nachgewiesenen Kosten. 2Erbrachte Leistungen sind in diesem Fall vom Abgeordneten an das Landtagsamt zurückzuerstatten.

(3) Nicht erstattungsfähig sind Verträge mit Kapital- oder Personengesellschaften, wenn Gesellschafter, Organe, Geschäftsführer oder ein sonstiger Vertreter oder im konkreten Fall tätiger Beschäftigter der Gesellschaft dem Personenkreis des Abs. 2 angehört.

(4) Nicht erstattungsfähig sind Kosten für Verträge mit Kapital- oder Personengesellschaften, an denen das Mitglied des Bayerischen Landtags selbst oder andere Mitglieder des Landtags als Geschäftsführer oder mit mehr als 25 Prozent der Stimmrechte beteiligt sind.

(5) Nicht erstattungsfähig sind Kosten für Verträge mit Personen, die zugleich

1. als Mitarbeiter im privatwirtschaftlichen Unternehmen des Mitglieds des Bayerischen Landtags,

2. im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit des Mitglieds des Bayerischen Landtags oder

3. in einer Gesellschaft, an der das Mitglied des Bayerischen Landtags beteiligt ist,

beschäftigt sind.

(6) Nicht erstattungsfähig sind Verträge mit Kapital- oder Personengesellschaften, wenn Gesellschafter, Organe, Geschäftsführer und sonstige Vertreter oder im konkreten Fall tätige Beschäftigte der Gesellschaft zugleich

1. Mitarbeiter im privatwirtschaftlichen Unternehmen des Mitglieds des Bayerischen Landtags sind,

2. Mitarbeiter im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit des Mitglieds des Bayerischen Landtags sind oder

3. Mitarbeiter einer Gesellschaft sind, an der das Mitglied des Bayerischen Landtags beteiligt ist.

(7) Nicht erstattungsfähig sind Kosten für Verträge mit Parteigeschäftsstellen, die eigene Arbeitskräfte dem Mitglied des Bayerischen Landtags zur Unterstützung bei der Erledigung der parlamentarischen Arbeit zur Verfügung stellen.

(8) Nicht erstattungsfähig sind auch Kosten für Beraterverträge, die keine konkreten Leistungen zum Vertragsinhalt haben.

(9) Überzahlungen sind nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Überzahlung erfolgte, von dem Mitglied des Bayerischen Landtags auszugleichen und dem Landtagsamt zu erstatten.

5. Art. 23 – Abgeordnetenrechtskommission

Hier wurde gegenüber dem Gesetzentwurf bei Art. 23 Abs. 2 folgende Änderung vorgenommen (Änderungen fett markiert):

(2) 1Die Abgeordnetenrechtskommission ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten bei beabsichtigten Änderungen von Leistungen nach diesem Gesetz zu hören. 2Ferner berät sie den Bayerischen Landtag nach Aufforderung durch die Präsidentin oder den Präsidenten aufgrund eines Beschlusses des Präsidiums im Einvernehmen mit dem Ältestenrat in Angelegenheiten des parlamentarischen Mandats bezüglich der Rechtsstellung der Mitglieder des Bayerischen Landtags.

Die Aufforderung durch die Präsidentin oder den Präsidenten setzt hiernach einen vorangehenden Beschluss des Präsidiums im Einvernehmen mit dem Ältestenrat voraus. Dies entspreche dem Vorgehen, wie es auch sonst bei grundsätzlichen Fragen zur Umsetzung des Abgeordnetengesetzes gute Übung sei, so die Begründung zum zugrundeliegenden Änderungsantrag (LT-Drs. 17/882 v. 26.02.2014, PDF, 209 KB).

6. Art. 23a – Rechnungsprüfung

Art. 23a wurde gegenüber dem Gesetzentwurf wie folgt geändert (Änderungen fett markiert bzw. durchgestrichen):

Art. 23a Rechnungsprüfung

1Der Oberste Rechnungshof ist berechtigt, beim Landtagsamt die Verwendung Ordnungsmäßigkeit des Haushaltsvollzugs hinsichtlich der vom Landtag im Zusammenhang mit dem Abgeordnetenmandat festgelegten Leistungen zu prüfen. 2Die Art. 89, 90, 94 bis 99 der Bayerischen Haushaltsordnung finden Anwendung. 3Die Erforderlichkeit der Mittelverwendung durch die Abgeordneten zur Wahrnehmung des parlamentarischen Mandats ist nicht Gegenstand der Prüfung.

 

Bayerischer Landtag, Gesetzesbeschluss v. 26.03.2014 gemäß Beschlussempfehlung und Bericht vom 20.03.2014, LT-Drs. 17/1049 (PDF, 239 KB)

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) Gina Sanders – Fotolia.com

Redaktionelle Hinweise

Da die beschlossenen Änderungen textlich weitgehend an den Gesetzentwurf anknüpfen, soll auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden.

Gang und Stand eines Verfahrens inklusive korrespondierender Stellungnahmen sind durch einen Klick auf das Tag (Schlagwort) mit der Nummer der LT-Drs. – siehe unterhalb des Beitrags unter „Tagged With“ – abrufbar. Ähnliches gilt für andere dort aufgeführte Schlagworte.

Net-Dokument BayRVR2014032601