Gesetzgebung

Landtag: Gesundheitsausschuss – Experten informieren über Präimplantationsdiagnostik

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Als Präimplantationsdiagnostik wird die genetische Untersuchung einer in vitro befruchteten Eizelle vor ihrer Übertragung in die Gebärmutter bezeichnet. Das Thema ist umstritten und europaweit unterschiedlich geregelt. In Deutschland gibt es seit 2011 ein Gesetz und seit 2013 eine Rechtsverordnung zur Präimplantationsdiagnostik, die Umsetzung in Bayern ist noch nicht abgeschlossen.

Im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens zur Präimplantationsdiagnostik (PID) in Bayern hatte der Ausschuss für Gesundheit und Pflege mit Dr. med. Ute Hehr vom Zentrum für Humangenetik der Universität Regensburg und Prof. Dr. med. Dipl. chem. Elke Holinski-Feder vom Medizinisch Genetischen Zentrum in München zwei Expertinnen für Humangenetik zur Sitzung am 3. Juni eingeladen, um sich zum Thema „Verantwortliche Umsetzung der Präimplantationsdiagnostik in Bayern“ zu informieren.

Grundsätzlich unterscheide man verschiedene Varianten der Präimplantationsdiagnostik (PID), erklärte Dr. Hehr. Gegenstand der anstehenden Regelung in Bayern sei die Untersuchung von sogenannten pluripotenten Zellen, aus denen sich keine vollständigen Organismen entwickeln können, am Tag fünf nach der Befruchtung. Hilfreich sei eine solche PID bei einem hohen Risiko für monogene Erbkrankheiten oder bei elterlicher Chromosomentranslokation.

Das Bundesgesetz verbiete die PID grundsätzlich, sähe aber Ausnahmen bei einem hohen Risiko für eine schwerwiegende Erbkrankheit sowie für eine Fehl- oder Totgeburt vor. Darüber hinaus seien die Zumutbarkeit für die Frau und eine nennenswerte Erfolgschance der Behandlung zusätzliche medizinische Voraussetzungen für die Durchführung einer PID. Ob eine Ausnahme im Sinne des Gesetzes vorliegt, entscheidet für jeden Einzelfall eine Ethikkommission auf der Basis eines ärztlich-humangenetischen Befunds.

Unter anderem aufgrund der großen Belastung der Familien, des hohen Aufwands und der limitierten Erfolgschancen käme die PID ausschließlich in Fällen mit hohem Risiko in Frage und sei außerdem nur eine von mehreren Alternativen bei der Familienplanung, betonte die Expertin.

Gesetzentwurf sieht Einrichtung einer ständigen Ethikkommission vor

Der Gesetzentwurf zur Regelung der PID in Bayern befinde sich zwar noch in einem frühen Stadium, sei aber auf den Weg gebracht, berichtete Dr. Christoph Spegele vom Ministerium für Gesundheit und Pflege. Der Entwurf sähe unter anderem das Gesundheitsministerium als zuständige Behörde sowie die Einrichtung einer ständigen Ethikkommission mit einer Geschäftsstelle im Gesundheitsministerium vor.

Was geschehen würde, wenn bei der PID ein anderer als der befürchtete Gendefekt festgestellt würde, fragte Kerstin Celina (Bündnis 90/Die Grünen). Dies sei beim Test auf monogene Erbkrankheiten ohnehin nicht möglich, erklärte Dr. Hehr, bei unbalancierten Chromosomenfehlern – der Folge elterlicher Chromosomentranslokation – schon: Diese führten jedoch, mit Ausnahme des Down Syndroms, alle zu einer extrem eingeschränkten Lebensfähigkeit.

Die künstliche Befruchtung sei in sehr geringem Maß riskanter, was das Auftreten von Gendefekten betrifft, beantwortete Prof. Dr. Holinski-Feder die entsprechende Frage von Kathi Petersen (SPD). Eine PID sei sehr selten angezeigt und immer ergebnisoffen im Hinblick auf die Entscheidungen der Eltern, die auch sehr unterschiedlich ausfielen.

Auf die Fragen zum rechtlichen Rahmen der PID räumte Dr. Spegele unsichere Rechtsbegriffe im Bundesgesetz ein: Wie hoch genau zum Beispiel ein hohes Risiko sei, bleibe der Auslegung der Rechtsprechung überlassen. Die Bedenken, dass die Ethikkommission ausschließlich nach medizinischen Kriterien zu entscheiden habe, konnte er zerstreuen: In Bayern sollen auch psychosoziale Aspekte eine Rolle spielen.

Es müsse insbesondere auch dafür Sorge getragen werden, so Ausschussvorsitzende Kathrin Sonnenholzner (SPD) abschließend, jeder Form von Missbrauch einen Riegel vorzuschieben.

Bayerischer Landtag, Aktuelles – Sitzungen – Aus den Ausschüssen v. 03.06.2014 (von Eva Spessa)

Redaktionelle Hinweise: Das angesprochene Gesetz sowie die Verordnung zur Präimplantationsdiagnostik beziehen sich auf Bundesrecht, genauer: auf das Embryonenschutzgesetz (ESchG) von 1990, dessen § 3a (Präimplantationsdiagnostik; Verordnungsermächtigung) durch Gesetz vom 21.11.2011 eingefügt wurde. Aufgrund dieser Verordnungsermächtigung wurde 2013 die  Präimplantationsdiagnostikverordnung (PIDV) erlassen. Hinsichtlich der landesrechtlichen Umsetzung in Bayern hat der Ministerrat am 08.04.2014 einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen.