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VG München: Sudelfeld-Skigebiet – Kein Baustopp für Beschneiungsanlage

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Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag von Naturschutzverbänden ab

Die laufenden Bauarbeiten für eine Beschneiungsanlage samt Speicherbecken im „Ski-Paradies Sudelfeld“ dürfen fortgeführt werden. Einen Eilantrag des Deutschen Alpenvereins e.V. und des Bund Naturschutz in Bayern e.V. vom 15. Mai 2014 lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 3. Juni 2014 ab.

Die Entscheidung beruht auf einer Abwägung zwischen den Interessen des Freistaats Bayern und der Bergbahnen Sudelfeld KG am sofortigen Vollzug der ausgesprochenen Genehmigungen einerseits und dem von den beiden Verbänden geltend gemachten Interessen an einem Baustopp andererseits. Zwar erscheint auch dem Gericht eine für Natur und Landschaft folgenlose Rückabwicklung des Bauvorhabens ausgeschlossen. Das Gericht konnte aber nach der in einem Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür erkennen, dass das Vorhaben nach der Durchführung des Hauptsacheverfahrens aus rechtlichen Gründen scheitern könnte. Deshalb überwiege das vom Freistaat Bayern dargelegte öffentliche Interesse an dem Bauvorhaben und das von der Bergbahnen Sudelfeld KG angeführte wirtschaftliche Interesse am Fortgang der Bauarbeiten das von den Verbänden geltend gemachte Interesse, aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes vollendete Tatsachen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern.

Ausführlich untersuchte das Gericht in dem 58-seitigen Gerichtsbeschluss die Frage, ob für das Vorhaben angenommen werden könne, dass es im „überwiegenden öffentlichen Interesse“ liegt. Dies ist Voraussetzung dafür, dass das Landratsamt Miesbach Befreiungen von Verboten zweier Landschaftsschutzgebietsverordnungen aus dem Jahr 1955 und vom gesetzlichen Biotopschutz erteilen durfte. Trotz des beträchtlichen Umfangs des Vorhabens und der damit verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft halte sich das Vorhaben gemessen an Größe und Zweck der Schutzgebiete noch in einem Rahmen, der seitens der Verwaltung durch Befreiungen geregelt werden konnte. Für das überwiegende öffentliche Interesse an dem Vorhaben spreche u.a. die erhebliche Bedeutung für den Wintertourismus und die regionale Wirtschaftsentwicklung in den Gemeinden im Umkreis des Sudelfelds. Dies komme insbesondere in der Beteiligung der Gemeinde Bayrischzell an dem Gesamtvorhaben zur Modernisierung des Skigebiets zum Ausdruck. Ferner handle es sich beim Sudelfeld um ein seit mehreren Jahrzehnten intensiv für den Wintersport genutztes, mit erheblicher touristischer Infrastruktur erschlossenes und damit deutlich vorbelastetes Gebiet. Auch bei Berücksichtigung der angesichts des Klimawandels auf nur 15 Jahre prognostizierten Lebensdauer der technischen Beschneiung sei die vom Landratsamt Miesbach insoweit getroffene Entscheidung durch das Gericht nicht zu beanstanden.

Die artenschutzrechtlichen Bedenken der Antragsteller (Schutz des Birkhuhns) wurden während des Eilverfahrens wesentlich entschärft, da das Landratsamt Miesbach mit Einverständnis des Vorhabensträgers angeordnet hat, dass eine Beschneiung nicht wie bisher bis zum 31. März, sondern nur bis zum 28. Februar jeden Jahres erfolgen darf. Weiter wurden Rechtsfragen u.a. zur Alpenkonvention und zur naturschutzrechtlichen Kompensation geprüft.

Gegen den Beschluss (Az.: M 2 S 14.2116) können die Antragsteller innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erheben. Wann über die anhängige Klage der beiden Vereine in der Hauptsache verhandelt werden wird, steht noch nicht fest.

VG München, Pressemitteilung v. 04.06.2014 zum B. v. 03.06.2014, M 2 S 14.2116