Gesetzgebung

Staatsregierung: Entwurf einer Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern (AbfPV) – Zustimmung des Landtags beantragt

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lkw neuDie Staatsregierung hat mit Schreiben vom 1. Juli 2014 gemäß Art. 11 Abs. 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) die Zustimmung des Landtags zum Entwurf einer Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern (AbfPV) beantragt.

Hintergrund

Auf Bundesebene ist Mitte 2012 das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Kraft getreten und hat das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) abgelöst. Für die Inhalte der Abfallwirtschaftspläne gilt jetzt § 30 Abs. 1, 6 und 7 KrWG. In der Folge muss die Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern (AbfPV) novelliert und gemäß § 30 Abs. 6 KrWG ergänzt werden.

Durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes v. 24.07.2013 wurde zuvor bereits das BayAbfG angepasst.

Durch die Novellierung der AbfPV entstehen laut Antrag keine Kosten, weder für den Freistaat Bayern noch für Kommunen, Bürger oder Unternehmen. Die nach § 30 Abs. 6 KrWG neu unter V. der Verordnung enthaltene Beschreibung der gegenwärtigen und zukünftigen Situation der bayerischen Abfallwirtschaft führe zu keinen neuen Belastungen und sei nicht konnexitätsrelevant.

Zum Inhalt des neu gefassten Abfallwirtschaftsplans, der als Anlage Bestandteil der AbfPV ist, sei auf u.g. LT-Drs. verwiesen.

Staatsregierung, Antrag auf Zustimmung gemäß Art. 11 Abs. 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes zum Entwurf einer Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern (AbfPV), LT-Drs. 17/2514 v. 01.07.2014 (PDF, 1.13 MB)

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) photo 5000 – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2014070101