Gesetzgebung

StMIBV: Abstand von Windrädern zur Wohnbebauung

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Bayerns Innen- und Bauminister Joachim Herrmann im Bundesrat: Bürgerinnen und Bürger sollen über Abstand von Windrädern selbst entscheiden – Länderöffnungsklausel schafft Bürgernähe – Abstandsregeln zum Schutz der Wohnbevölkerung – Mehrheit im Bundesrat hat Gesetz heute passieren lassen

Bayerns Innen- und Bauminister Joachim Herrmann ist im Bundesrat dafür eingetreten, dass die Länder den Abstand von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung selbst regeln können:

„Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird jedem Land die Möglichkeit gegeben, eigene Festlegungen zum Mindestabstand zwischen Windenergieanlagen und Wohnbebauung zu treffen. Das dient dem Schutz der Wohnbevölkerung. Die Gemeinden haben weiterhin die Möglichkeit, durch Bebauungspläne Baurecht auch mit geringeren Abständen zu schaffen.“

Herrmann hob hervor, dass damit die kommunale Planungshoheit gestärkt wird:

„Die Bürger können so vor Ort in die planerischen Entscheidungen eingebunden werden. Sie können sie mit Bürgerentscheiden auch selbst in Hand nehmen – positiv wie negativ.“

Das von Bayern initiierte Gesetz erweitert deshalb den Spielraum der Gemeinden hinsichtlich der Festlegung von Abständen deutlich. Der Bauminister ist davon überzeugt, dass die Länderöffnungsklausel zu mehr Bürgernähe führt und darüber hinaus dem Schutz der Landschaft dient.

„Die Energiewende kann nur gelingen, wenn wir unsere Bürgerinnen und Bürger mit ins Boot holen und ihnen die Entscheidungen nicht ‚von oben herab‘ diktiert werden.“

Nachdem ein Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses im Bundesrat keine Mehrheit fand, kann das Gesetz jetzt ohne Änderung in Kraft treten. Die Umsetzung in der Bayerischen Bauordnung wird der Bayerische Landtag im Herbst abschließend beraten.

StMIBV, Pressemitteilung v. 11.07.2014

Redaktionelle Hinweise

Die Länderöffnungsklausel ist Gegenstand des “Gesetzes zur Einführung einer Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und zulässigen Nutzungen” und findet sich als TOP 50 auf der 924. Sitzung des Bundesrates v. 11.07.2014, BR-Drs. 294/14). Das Gesetz, mit dem in einem neuen § 249 Abs. 3 BauGB die sog. Länderöffnungsklausel eingeführt wird, ist Voraussetzung für die Verabschiedung des Landesgesetzes, mit dem von dieser Klausel Gebrauch gemacht wird. Im Freistaat befindet sich ein entsprechender Gesetzentwurf im parlamentarischen Verfahren. Der Bundesrat hatte den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Länderöffnungsklausel mit Beschluss v. 23.05.2014 abgelehnt (PDF, 80 KB). Nach einer Expertenanhörung des federführenden Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat der Deutsche Bundestag – der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses (PDF, 332 KB) folgend – den Gesetzentwurf am 27.06.2014 in unveränderter Form angenommen (PDF, 76 KB). Mit dem Beschluss des Bundesrates, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen, kann das Bundesgesetz nunmehr am 01.08.2014 in Kraft treten.

Die Entwicklung zum Rechtsetzungsverfahren lässt sich durch einen Klick auf das entsprechende Schlagwort (siehe unterhalb des Beitrags unter „Tagged With“) nachvollziehen: Die Nummer der LT-Drs. liefert die Entwicklung um das Gesetzgebungsverfahren auf Landesebene, der Klick auf „Mindestabstände von Windkraftanlagen“ liefert das gesamte Bild inklusive der Rechtsetzung auf Bundesebene.