Aktuelles

VG Würzburg: Baustopp für Windkraftanlage bei Hettstadt

©pixelkorn - stock.adobe.com

Die Bauarbeiten an einer Windkraftanlage bei Hettstadt müssen eingestellt werden. In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Würzburg mit Beschluss vom 10. Juli 2014 (W 4 S 14.613) die aufschiebende Wirkung der Klage einer Nachbarin gegen den am 1. Juli 2014 mit Sofortvollzug versehenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Landratsamts Würzburg vom 26. September 2013 wiederhergestellt.

Das Verwaltungsgericht Würzburg kommt in einer summarischen Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Klage der Nachbarin, die in einer Entfernung von 80 m zur geplanten 185 m hohen Windkraftanlage Spalierobstanbau betreibt, mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein werde. Voraussichtlich sei die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wegen Verstoßes gegen die nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften rechtswidrig und verletze die Antragstellerin in ihren Rechten. Die Kammer äußert erhebliche rechtliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit der vom Landratsamt Würzburg erteilten Abweichung von den gesetzlichen Abstandsflächen. Es mangele an der hinreichenden Bestimmtheit der Abweichung, da für die Grundstücksnachbarn der Umfang der erteilten Abweichung nicht ersichtlich sei. Die Kammer hält weiterhin für sehr fraglich, ob für das 8,2 ha große Baugrundstück die für die Erteilung einer Abweichung erforderliche atypische Fallgestaltung gegeben sei. Jedenfalls hätte sich dem Landratsamt die Frage der Möglichkeit einer Verschiebung der Windkraftanlage Richtung Süden aufdrängen müssen. Die Ermessensausübung des Landratsamts beruhe auf einem unvollständigen Sachverhalt, denn es habe weder die Grundstücksnachbarn am Genehmigungsverfahren beteiligt, noch eine fachliche Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft eingeholt. Darüber hinaus äußert die Kammer rechtliche Bedenken an der Genehmigung, da unter anderem naturschutzrechtliche Vorgaben nicht beachtet worden seien.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Bayer. Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

VG Würzburg, Pressemitteilung v. 16.07.2014 zum B. v. 10.07.2014, W 4 S 14.613