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KOMBA Bayern: Begrenzte Dienstfähigkeit von Beamten – Besoldung muss höher sein als bei Teilzeitbeschäftigten

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Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. März 2014 (Az. 2 C 50.11) entschieden, dass Beamtinnen und Beamte, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch zeitanteilig Dienst leisten können, besser besoldet werden müssen als im gleichen Umfang Teilzeitbeschäftigte. Die maßgebliche baden-württembergische Verordnung verstoße gegen Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Klägerin, eine verbeamtete Lehrerin, ist begrenzt dienstfähig mit 60 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit. Sie erhält wie ein entsprechend teilzeitbeschäftigter Beamter 60 Prozent der vollen Besoldung. Die in einer Verordnung des Landes Baden-Württemberg geregelte „Aufzehrungsregelung“ schließt die Zahlung eines grundsätzlich bei begrenzter Dienstfähigkeit vorgesehenen Zuschlags für sie aus.

Die Klägerin machte geltend, sie müsse höher besoldet werden als ein in gleichem zeitlichem Umfang teilzeitbeschäftigter Beamter. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat nun festgestellt, dass die gezahlte Besoldung insoweit verfassungswidrig zu niedrig war, als sie keinen Zuschlag aufgrund ihrer begrenzten Dienstfähigkeit erhielt.

Verstoß gegen das Alimentationsprinzip

Die hier maßgebliche baden-württembergische Verordnung verstoße gegen Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Nach dem in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsprinzip bilden Dienstbezüge, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe beitragen kann. Die Alimentation ist zugleich Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm zur Verfügung stellt und seine Dienstpflichten nach Kräften erfüllt.

Anders als beim freiwillig teilzeitbeschäftigten Beamten, der selbst darüber entscheidet, inwieweit er für die Sicherung eines angemessenen Unterhalts Abstriche von der vollen Besoldung hinnehmen will und der wieder zur Vollzeit und damit zur vollen Besoldung zurückkehren kann, gebietet das Alimentationsprinzip beim begrenzt dienstfähigen Beamten grundsätzlich eine Orientierung an der Alimentation für Vollzeitbeschäftigte. Deshalb ist eine Aufzehrungsregelung wie im vorliegende Fall, die im Ergebnis zu einer gleichen Besoldung des begrenzt dienstfähigen Beamten und des teilzeitbeschäftigten Beamten führt, unzulässig.

Auswirkungen in Bayern

In Bayern gibt es bezüglich des Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit (vgl. Art. 59 Abs. 1 Satz 3 Bayerisches Besoldungsgesetz) eine vergleichbare Regelung. BBB und KOMBA-Gewerkschaft gehen daher davon aus, dass das Urteil damit auch Auswirkungen auf die bayerische Regelung hat.

Der Bayerische Beamtenbund ist bereits an das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat herangetreten. Bis zu einer endgültigen Klärung der rechtlichen Konsequenzen in Bayern müssen allerdings die Entscheidungsgründe des BVerwG abgewartet werden.

KOMBA Bayern, Aktuelles v. 29.07.2014