Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Kirchensteuergesetzes (KirchStG) eingebracht

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KirchensteuerDie Staatsregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Kirchensteuergesetzes (KirchStG) eingebracht (LT-Drs. 17/2821 v. 29.07.2014), der im Wesentlichen die kirchensteuerrechtliche Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe beinhaltet und eine Reaktion auf die Rechtsprechung des BVerfG zur steuerrechtlichen Gleichstellung dieser Rechtsinstitute darstellt.

Grund für die Gesetzesinitiative

Nach dem Beschluss des BVerfG vom 07.05.2013 (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07) ist die Ungleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern beim Ehegattensplitting im Einkommensteuerrecht nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Zuvor bereits waren Entscheidung des BVerfG zur steuerrechtlichen Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten bei Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie bei der Grunderwerbsteuer ergangen.

Angesichts der Ausgestaltung der Kirchensteuer als Zuschlagsteuer zur Einkommensteuer sei die Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern bei der Kirchensteuer daher verfassungsrechtlich geboten. Der Gesetzentwurf setze die sich aus dem genannten Beschluss ergebenden Vorgaben um.

Der Gesetzesbegründung lässt sich darüber hinaus ein guter Überblick über die wesentlichen Schritte hin zur steuerrechtlichen Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft entnehmen:

  • August 2001: Seit 01.08.2001 können zwei Personen gleichen Geschlechts eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen. Die Rechtswirkungen der Lebenspartnerschaft entsprechen weitgehend denen der Ehe. Eine vollständige steuerliche Gleichstellung erfolgte zunächst jedoch nicht.
  • Juli 2010: Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer (BVerfG, B. v. 21.07.2010, 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07)
  • Juli 2012: Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern bei der Grunderwerbsteuer (BVerfG, B. v. 18.07.2012, 1 BvL 16/11)
  • Mai 2013: Nach dem Beschluss des BVerfG vom 07.05.2013 (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07) ist die Ungleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern beim Ehegattensplitting im Einkommensteuerrecht nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
  • Juli 2013: Durch das Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 vom 15.07.2013 (BGBl I S. 2397) sind alle bisher nur für Ehegatten geltenden Regelungen des EStG mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Einführung des Instituts der Lebenspartnerschaft im Jahr 2001 auf Lebenspartner erstreckt worden.
  • Juli 2014: Im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts werden die noch bestehenden Ungleichbehandlungen von Lebenspartnern und Ehegatten im Bereich der bundesgesetzlich geregelten Steuern und im steuerlichen Verfahrensrecht abgeschafft.

Wesentliche Regelungen

1. Gleichstellung von Ehen und Lebenspartnerschaften

Die Gleichstellung der Lebenspartner und der Ehegatten bei der ESt erfordert laut Gesetzentwurf auch die Gleichstellung bei der Kirchensteuer. Hierfür wird Art. 3 KirchStG um einen Absatz 5 erweitert:

(5) Die Regelungen dieses Gesetzes betreffend Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

Die Sonderregelungen für Ehegatten bei der Kirchensteuer sind hiernach auch für Lebenspartner anzuwenden:

  • Das besondere Kirchgeld kann auch bei Umlagepflichtigen anfallen, deren Lebenspartner keiner als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft angehört, wenn die Lebenspartner bei der Einkommensteuer die Zusammenveranlagung gewählt haben (Art. 4 Nr. 3 i.V.m. Art. 22 KirchStG).
  • In konfessionsgleicher Lebenspartnerschaft lebende Lebenspartner sind Gesamtschuldner der Kircheneinkommensteuer, wenn sie bei der Ein-kommensteuer die Zusammenveranlagung gewählt haben (Art. 10 KirchStG).
  • Die Regelungen des Art. 9 KirchStG zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Kircheneinkommensteuer gelten auch für in konfessions- bzw. glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft lebende Lebenspartner.
  • Bemessungsgrundlage der Kirchenlohnsteuer ist bei in konfessions- bzw. glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft lebenden Lebenspartnern nur die auf das eigene Gehalt oder den eigenen Lohn des jeweils kirchenumlagepflichtigen Lebenspartners entfallende Lohnsteuer (Art. 13 Abs. 3 KirchStG).

2. Übergangsregelung – Neuer Art. 26b KirchStG

Art. 26b

(1) Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 9 ist für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2013 in allen Fällen anzuwenden, in denen die Kircheneinkommensteuer noch nicht bestandkräftig festgesetzt ist.

(2) Wenn beide Lebenspartner der gleichen umlageerhebenden Gemeinschaft angehören und zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, wird die Bemessungsgrundlage der Kircheneinkommensteuer jedes Lebenspartners für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2013 nach Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 ermittelt, wenn die Kircheneinkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.

3. Inkrafttreten

Ein Inkrafttreten der Änderungen ist rückwirkend zum 01.01.2014 vorgesehen.

Staatsregierung, Gesetzentwurf zur Änderung des Kirchensteuergesetzes, LT-Drs. 17/2821 v. 29.07.2014 (PDF, 392 KB)

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) forkART Photography – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2014072901