Gesetzgebung

Bayerischer Gemeindetag: Umsatzbesteuerung von Leistungen der öffentlichen Hand – Diskussion hat begonnen

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Mit Schreiben vom 13.06.2014 hat uns das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat einen ersten Vorschlag zur Neuregelung des § 2 b UStG-E mit der Möglichkeit der Stellungnahme zugeleitet.

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird der Versuch unternommen, die derzeit von den Finanzbehörden vorgenommene Besteuerungspraxis weitgehend aufrecht zu erhalten. So sollen insbesondere sog. Beistandsleistungen auch in Zukunft von der Besteuerung ausgenommen bleiben. Neu wird jedoch sein, dass die Voraussetzungen hierfür in § 2 b UStG-E geregelt werden sollen. Grundlage hierzu bildet das EU-Beihilfenrecht, wonach dann von keinem Wettbewerb auszugehen ist, wenn langfristige Vereinbarungen vorliegen und die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur dienen. In Zukunft wird somit von entscheidender Bedeutung sein, auf welcher Rechtsgrundlage Leistungen erbracht werden. Nur im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen wird man von einem hoheitlichen Handeln ausgehen können. Was jedoch genau mit dem Begriff „Handeln auf Grundlage öffentlich-rechtlicher Regelungen“ gemeint ist, ist auslegungsbedürftig, da eine genauere Definition sowohl im Gesetzestext als auch in der Begründung hierzu fehlt. Dies ist nur ein Beispiel für eine Reihe von Unklarheiten, die sich aus dem vorgelegten Entwurf ergeben. Bei allen Schwierigkeiten, die die Neuregelung mit sich bringen wird, ist jedoch festzustellen, dass der Gesetzgeber alles versuchen will, die kommunale Zusammenarbeit – unter bestimmten Voraussetzungen – von der Steuerpflicht auszunehmen. So soll dies sogar für Leistungen gelten, die nicht unmittelbar dem Bereich der öffentlichen Gewalt zuzuordnen sind, sondern lediglich der öffentlichen Aufgabenwahrnehmung dienen. Dies bedeutet, Leistungen dürfen nicht gegenüber privaten Dritten, sondern müssen im Wesentlichen für andere Körperschaften des öffentlichen Rechts erbracht werden. Offen bleibt derzeit auch noch, ab wann die Neuregelung gelten soll. Ersten Einschätzungen nach wird mit einer Anwendung wohl nicht vor dem Jahr 2018 zu rechnen sein. Gleichwohl sollten die Kommunen bereits heute versuchen, die rechtlichen Voraussetzungen zu klären und bei Bedarf zu entscheiden, ob sie ihr Handeln in das Gewand des öffentlich-rechtlichen Handelns kleiden wollen.

Mit Schreiben vom 29.07.2014 haben die kommunalen Spitzenverbände in Bayern gegenüber dem Staatssekretär des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, Johannes Hintersberger, MdL, Stellung genommen. Dabei wird anerkannt, dass der Gesetzentwurf den Belangen der Kommunen grundsätzlich Rechnung trägt. Allerdings bedarf es zur Erreichung der politischen Zielsetzung, dass Kooperationen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts nicht mit einer zusätzlichen Umsatzsteuer belastet werden, noch einer Reihe von Änderungen und Ergänzungen, die in der Stellungnahme im weiteren ausgeführt werden. Festgestellt wurde zudem, dass nach Einschätzung der kommunalen Spitzenverbände in Bayern nicht alle Formen kommunaler Zusammenarbeit von der Neuregelung erfasst werden und zudem bei einer Reihe von Rechtsbegriffen erhebliche Auslegungsschwierigkeiten erwartet werden, was nicht nur zu der Gefahr vermehrter Verfahren vor den Finanzgerichten, sondern vor allem auch zu einem daraus resultierenden administrativen Mehraufwand führen würde. Zeitgleich haben mit Schreiben vom 31.07.2014 die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene einschließlich des Verbands kommunaler Unternehmen e. V. ebenfalls gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Stellung genommen.

Der Erfolg der Aktivitäten der kommunalen Spitzenverbände auf bayerischer wie auf Bundesebene bleibt abzuwarten. Wir werden den Fortgang des Verfahrens weiter verfolgen und Sie zu gegebener Zeit über die aktuellen Entwicklungen informieren.

Bayerischer Gemeindetag, Aktuelles v. 11.08.2014