Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Sparkassengesetzes (SpkG) und weiterer Rechtsvorschriften eingebracht

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Die Gesetzesinitiative geht im Wesentlichen auf eine Beihilfeentscheidung der EU-Kommission zurück.Die Staatsregierung hat am 09.09.2014 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Sparkassengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften eingebracht (LT-Drs. 17/3016). Dieser sieht neben Änderungen des Sparkassengesezes (SpkG) auch Änderungen des Bayerischen Landesbank-Gesetzes (BayLaBG) sowie der Sparkassenordnung (SpkO) vor.

Grund für die Gesetzesinitiative

Zum einen ist der Gesetzentwurf ein Ausfluss der Beihilfeentscheidung der EU-Kommission vom 25.07.2012 (SA.28487, C 16/2009 ex N 254/2009): Die BayernLB geriet im Zuge der internationalen Finanzmarktkrise Ende 2008 in eine existentielle Krise und wurde durch verschiedene Maßnahmen des Freistaats im Umfang von insgesamt rd. 10 Mrd. EUR gestützt. Das hierauf von der EU-Kommission eingeleitete Beihilfeverfahren wurde mit o.g. Entscheidung beendet (Details enthält die zugehörige Pressemitteilung der EU-Kommission v. 25.07.2012). Der Entscheidung lag ein von der EU-Kommission genehmigter Umstrukturierungsplan für die BayernLB zugrunde. In diesem Zuge wurde u.a. die Verpflichtung ausgesprochen, die bisher zur BayernLB gehörige, rechtlich unselbstständige Landesbausparkasse (LBS) zu veräußern. Die umgewandelte, nunmehr rechtlich selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts wurde schließlich vom Sparkassenverband Bayern erworben. Nach Abschluss des Umwandlungsaktes und des Willensbildungsprozesses des Sparkassenverbands über die künftige organisatorische Ausgestaltung der LBS soll diese nunmehr ihre dauerhafte Verankerung im SpkG finden.

Des Weiteren reagiert der Gesetzentwurf auf bundesgesetzliche Änderungen des Kreditwesengesetzes (KWG) und nimmt die hiernach gebotenen Änderungen vor: Der Vorstandsvorsitzende einer Sparkasse ist nicht mehr Mitglied des Verwaltungsrats.

Wesentliche Änderungen

1. Zusammensetzung des Verwaltungsrates – Art. 6 SpkG

Art. 6 SpkG soll wie folgt geändert werden (Änderungen im Gesetzestext fett markiert bzw. durchgestrichen):

Art. 6 Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus

  1. dem Vorsitzenden, und
  2. drei oder sechs weiteren Mitgliedern. und
  3. dem Vorsitzenden des Vorstands.

(2) In kreisfreien Gemeinden gehört ferner dem Verwaltungsrat der hauptamtliche Abteilungsleiter der Gemeindeverwaltung an, zu dessen Geschäftskreis das Sparkassenwesen gehört.

(3) 1Die weiteren Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. 2Der Stellvertreter des Vorsitzenden des Verwaltungsrats ist, wenn er nicht den Vorsitzenden vertritt und nicht als weiteres Mitglied des Verwaltungsrats bestellt ist, berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

Der Vorstandsvorsitzende ist hiernach nicht mehr Mitglied des Verwaltungsrats. Mit der Änderung würden einheitliche Organstrukturen bei den bayerischen Sparkassen geschaffen; zudem erfolge eine Anpassung der Grundsätze guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung, indem eine klare Funktionstrennung zwischen den Mitgliedern des Organs, die das Unternehmen leiten, und den Mitgliedern des Organs, das den Vorstand überwacht, sichergestellt werde, so der Gesetzentwurf.

2. Rechtliche Verselbständigung der LBS – Neuer Art. 25 SpkG

Nach Übertragung der LBS Bayerische Landesbausparkasse auf den Sparkassenverband Bayern und der damit erfolgten rechtlichen Verselbständigung wird diese im Sparkassengesetz gesetzlich verankert. Dazu wird ein neuer Art. 25 eingefügt:

Art. 25 LBS Bayerische Landesbausparkasse

(1) 1Die LBS Bayerische Landesbausparkasse (LBS Bayern) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in München. 2Träger der LBS Bayern ist der Sparkassenverband Bayern. 3Es besteht weder eine Verpflichtung des Trägers noch ein Anspruch der LBS Bayern gegen den Träger, Mittel zur Verfügung zu stellen. 4Die LBS Bayern haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen; der Träger der LBS Bayern haftet nicht für deren Verbindlichkeiten.

(2) 1Die LBS Bayern pflegt das Bausparen einschließlich der Baufinanzierung und fördert den Wohnungsbau. 2Sie betreibt die nach Maßgabe der für Bausparkassen geltenden rechtlichen Vorschriften zulässigen Geschäfte. 3Die LBS Bayern führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen bayerischen Staatswappen.

(3) Organe der LBS Bayern sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die Generalversammlung.

(4) 1Die Rechtsaufsicht über die LBS Bayern führt das Staatsministerium. 2Es kann rechtswidriges Verhalten der LBS Bayern beanstanden und zur Herstellung rechtmäßiger Zustände die Vornahme oder die Unterlassung bestimmter Maßnahmen verlangen. 3Art. 23 Abs. 2 gilt entsprechend.

(5) 1Die LBS Bayern kann mit einem Grundkapital ausgestattet werden. 2Die Anteile am Grundkapital können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag ganz oder teilweise auf juristische Personen des öffentlichen Rechts und auf Rechtsträger übertragen werden, an denen nur juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.

(6) 1Im Übrigen werden die Verhältnisse der LBS Bayern durch Satzung geregelt. 2Die Satzung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.

Zu Abs. 3. Der Vorstand führt die Geschäfte der LBS Bayerische Landesbausparkasse. Er wird vom Verwaltungsrat beaufsichtigt. Die Generalversammlung vertritt die Trägerinteressen.

Zu Abs. 5. In Satz 1 wird vor dem Hintergrund des Europäischen Beihilferechts laut Gesetzentwurf klargestellt, dass der Träger gegenüber der LBS Bayerische Landesbausparkasse keinerlei Verpflichtung zur wirtschaftlichen Unterstützung habe, sondern es in seinem Ermessen liege, der LBS Kapital zuzuführen. Satz 2 lasse eine Beteiligung an der LBS unter der Bedingung zu, dass ausschließlich juristische Personen des öffentlichen Rechts bzw. Rechtsträger, an denen ausschließlich juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind, Anteile am Grundkapital der LBS erwerben können.

Staatsregierung, Gesetzentwurf zur Änderung des Sparkassengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften, LT-Drs. 17/3016 v. 09.09.2014 (PDF, 398 KB)

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) finecki – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2014090901