Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsänderungsgesetz 2015) eingebracht

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GeldflussDie Staatsregierung hat das Finanzausgleichsänderungsgesetz 2015 eingebracht (LT-Drs. 17/2870 v. 17.09.2014). Dieses sieht Änderungen des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (FAGDV 2002) vor und soll am 01.01.2015 in Kraft treten.

Grund für die Gesetzesinitiative

Im Rahmen der Aufstellung des Doppelhaushalts 2015/2016 ist die finanzielle Ausstattung des kommunalen Finanzausgleichs zu überprüfen und das Finanzausgleichgesetz (FAG) entsprechend anzupassen. Änderungsbedarf hat sich laut Gesetzentwurf in folgenden Punkten ergeben:

1. Keine Zurechnung von Nebenwohnungen zur Einwohnerzahl

Die aktuelle Zahl der Personen mit Nebenwohnung wurde im Rahmen des Zensus 2011 nicht festgestellt. Ein Rückgriff auf die Zahlen der Volkszählung 1987 werde von Jahr zu Jahr problematischer, da diese Zahlen veraltet seien; auch andere Datenquellen lieferten keine verlässlichen und für alle Gemeinden einheitlichen Zahlen, so der Gesetzentwurf. Auf die Zurechnung der Personen mit Nebenwohnung zur Einwohnerzahl soll daher verzichtet werden. Das Gutachten zur Verteilungsgerechtigkeit der Gemeindeschlüsselzuweisungen des Finanzwissenschaftlichen Forschungsinstituts an der Universität zu Köln liege im Entwurf vor und bestärke diese Einschätzung. Der Verzicht auf die Zurechnung der Personen mit Nebenwohnungen kann negative Auswirkungen auf die Höhe der Schlüsselzuweisungen für eine Gemeinde haben, da der Hauptansatz (Rechengröße bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen) nach Gemeindegröße berechnet wird und sich mit zunehmender Einwohnerzahl günstiger auswirkt. Da einige Gemeinden eine im Verhältnis zur Einwohnerzahl hohe Anzahl von Personen mit Nebenwohnung aufweisen, soll eine mehrjährige Übergangsregelung geschaffen werden (degressiv bis 2018).

2. Veränderungen die Straßenbaulast betreffend

Die Pauschalen nach Art. 13a und 13b FAG sind seit dem Jahr 2011 als Festbetrag ausgestaltet. Seither aber hat sich die Länge der Straßen, für die die Kommunen Träger der Straßenbaulast sind, geändert. Außerdem haben sich nach dem Zensus 2011 Änderungen in der Straßenbaulastträgerschaft von Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes- und Staatsstraßen ergeben. Diesen Entwicklungen soll Rechnung getragen werden.

Änderungen im Einzelnen

1. Keine Zurechnung von Nebenwohnungen zur Einwohnerzahl

Art. 3 FAG soll hiernach wie folgt geändert werden (Änderungen im Gesetzestext durchgestrichen bzw. fett markiert):

Art. 3

(1) Die Ausgangsmesszahl wird gefunden, indem die folgenden Ansätze nach der Einwohnerzahl zusammengerechnet und mit dem nach Art. 2 Abs. 3 festgesetzten Grundbetrag vervielfältigt werden; hierbei werden für die Ermittlung der Ausgangsmesszahl und des Hauptansatzes nach Nr. 1 die Personen mit Nebenwohnung sowie drei Viertel der Zahl der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und deren Angehöriger in der Gemeinde der Einwohnerzahl der Gemeinde zugerechnet:

1. Ein Hauptansatz nach der Gemeindegröße

[…]

(2)-(3) […]

(4) Abweichend von Abs. 1 werden für die Ermittlung der Ausgangsmesszahl und des Hauptansatzes die bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen 2014 auf Basis der Ergebnisse der Volkszählung vom 25. Mai 1987 berücksichtigten Zahlen der Personen mit Nebenwohnung bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen 2015 mit vier Fünfteln, der Schlüsselzuweisungen 2016 mit drei Fünfteln, der Schlüsselzuweisungen 2017 mit zwei Fünfteln und der Schlüsselzuweisungen 2018 mit einem Fünftel zugerechnet.

Art. 3 Abs. 4 soll mit Ablauf des 31.12.2018 außer Kraft treten.

2. Veränderungen die Straßenbaulast betreffend

a) Änderungen des Art. 13a FAG

Der bisherige Wortlaut des Art. 13a FAG wird Satz 1, die Sätze 2 und 3 werden neu hinzugefügt (Änderungen im Gesetzestext durchgestrichen bzw. fett markiert):

Art. 13a

1Gemeinden, die

  1. Träger der Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen sind,
  2. nach Art. 42 Abs. 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes Träger der Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten im Zuge von Staatsstraßen sind oder
  3. am 30. Juni 2009 mehr als 5 000 Einwohner hatten und bis 30. Juni 2011 keine Zuweisungen nach Art. 13b Abs. 2 Satz 1 in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung wählen,

erhalten pauschale Zuweisungen auf der Basis des Durchschnitts ihrer Beteiligung an ihrem örtlichen Aufkommen an Kraftfahrzeugsteuer in den Jahren 2008 bis 2010. 2Die pauschalen Zuweisungen nach Satz 1 werden zum Stichtag 1. Januar 2015 fortgeschrieben, indem die bis zum 31. Dezember 2014 eingetretenen Veränderungen in der Länge des Straßennetzes in kommunaler Straßenbaulast durch entsprechende prozentuale Zu- oder Abschläge auf die pauschalen Zuweisungen berücksichtigt werden. 3Soweit Zuschläge auf Veränderungen entfallen, die sich aus einem Wechsel der Straßenbaulastträgerschaft ab dem 1. Januar 2010 ergeben, erhöhen sich diese bei einem Wechsel von Satz 1 Nr. 2 nach Satz 1 Nr. 1 um ein Drittel und bei einem Wechsel von Satz 1 Nr. 3 nach Satz 1 Nr. 2 um die Hälfte.

Zu Art. 13a Satz 3. Durch das Ergebnis des Zensus 2011 haben sich bei einigen Gemeinden infolge der Bestimmungen des Bundesfernstraßengesetzes und des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes auch Änderungen in der Straßenbaulast für Bundes- und Staatsstraßen ergeben. Straßenbaulastträger von Bundes- und Staatsstraßen sind mit höheren Straßenunterhaltskosten belastet. Daher würden die Zuschläge für Veränderungen, die auf einem Wechsel der Straßenbaulastträgerschaft für Ortsdurchfahrten von Bundes- oder Staatsstraßen beruhen, um jeweils ein Drittel bzw. um jeweils die Hälfte erhöht, so der Gesetzentwurf. Diese Erhöhung entspreche der Staffelung, die bei der Beteiligung am örtlichen Kraftfahrzeugsteueraufkommen entsprechend der Straßenbaulast nach Art. 13a FAG in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung vorgenommen worden sei. Ein Verzicht auf die Gewichtung der Abschläge beim Verlust der Straßenbaulast für höher qualifiziertere Straßen sei zugunsten der betroffenen Gemeinden und im Hinblick auf die verwaltungseinfache Handhabung des Verfahrens gerechtfertigt.

b) Änderungen des Art. 13b FAG

Art. 13b FAG erhält einen neuen Abs. 3 (Änderungen im Gesetzestext durchgestrichen bzw. fett markiert):

Art. 13b

(1) 1Die Landkreise erhalten zum Bau oder Ausbau und zur Unterhaltung ihrer Kreisstraßen pauschale Zuweisungen auf Basis der ihnen im Jahr 2010 für 2010 gewährten Kreisstraßenpauschalen nach Art. 13b Abs. 1 Satz 1 in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung. 2Die Landkreise können aus den ihnen zufließenden Mitteln Zuweisungen für Straßenbaumaßnahmen und nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 Satz 4 Zuweisungen für den Bau von Abwasseranlagen von Gemeinden geben.

(2) 1Die kreisangehörigen Gemeinden, die nicht die Voraussetzungen des Art. 13a erfüllen, erhalten zur Unterhaltung ihrer Gemeindestraßen pauschale Zuweisungen auf Basis der ihnen im Jahr 2010 für 2010 nach Art. 13b Abs. 2 Satz 1 in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung gewährten Straßenunterhaltspauschalen. 2Die Zuweisungen können auch für den Bau oder Ausbau von Gemeindestraßen verwendet werden.

(3) Die pauschalen Zuweisungen nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden zum Stichtag 1. Januar 2015 fortgeschrieben, indem die bis zum 31. Dezember 2014 eingetretenen Veränderungen in der Länge des Kreis- oder Gemeindestraßennetzes durch entsprechende prozentuale Zu- oder Abschläge auf die pauschalen Zuweisungen nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 berücksichtigt werden.

 

Staatsregierung, Gesetzentwurf zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsänderungsgesetz 2015), LT-Drs. 17/2817 v. 17.09.2014 (PDF, 858 KB)

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) thingamajiggs – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2014091702