Gesetzgebung

StMJ: Keine Werbung für Terrormilizen, Bayern ergreift Initiative im Bundesrat

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Bausback: „Sympathiewerbung für kriminelle bzw. terroristische Vereinigungen muss wieder strafbar sein!“

Bayerns Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback lässt am kommenden Mittwoch im Rechtsausschuss des Bundesrates beantragen, sog. Sympathiewerbung für kriminelle bzw. terroristische Vereinigungen wieder unter Strafe zu stellen.

Bausback dazu heute in Aschaffenburg: „Werbung für kriminelle und terroristische Vereinigungen ist nichts anderes als Werbung für Terror und Gewalt. Dabei geht es doch gerade darum, im Internet oder auf unseren Straßen und Plätzen mit Fahnen und Plakaten für die Akzeptanz der Ziele von so menschenverachtenden Organisationen wie ISIS zu trommeln, Sympathisanten zu gewinnen und das passende Umfeld für terroristische Aktionen zu schaffen. Ich will, dass das in Deutschland wieder ein Fall für den Staatsanwalt wird!“

Auf der Tagesordnung des Rechtsausschusses des Bundesrates am 24. September 2014 steht der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses. Bayern stellt dazu den Antrag, die darin vorgesehene Änderung des Strafgesetzbuchs durch Änderungen in den §§ 129, 129a zur Wiedereinführung der Strafbarkeit der Sympathiewerbung zu ergänzen.

Bausback zur Begründung: „Das ist nötig, wenn wir jedwede Form des Terrorismus effektiv bekämpfen wollen, egal ob rechtsgerichteter oder linksgerichteter Art oder auch islamistisch motiviert. Wir müssen lückenlos mit den Mitteln des Strafrechts gegen solche Organisationen vorgehen können, bevor die Menschen durch terroristische Aktivitäten zu Schaden kommen!“

Hintergrund: Die Werbung für terroristische Vereinigungen war bis 29.08.2002 ohne Einschränkungen strafbar. Mit dem 34. Strafrechtsänderungsgesetz vom 22.08.2002 (BGBl. I S. 3390) hat die damalige rot-grüne Mehrheit die bisherige Tatvariante des Werbens ausdrücklich auf das gezielte „Werben um Mitglieder und Unterstützer“ beschränkt und auf diese Weise den gesamten Bereich der sog. „Sympathiewerbung“ aus dem Anwendungsbereich der §§ 129 ff. des Strafgesetzbuches ausgeklammert.

StMJ, Pressemitteilung v. 21.09.2014