Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) eingebracht

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Abfall im Park © Matthias BuehnerDie Staatsregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des LStVG eingebracht (LT-Drs. 17/3112 v. 30.09.2014), der im Wesentlichen eine Entfristung von Art. 20 LStVG vorsieht. Art. 20 enthält eine Ermächtigung des StMFLH zum Erlass von (bußgeldbewehrten) Parkanlagenverordnungen, zur Übertragung dieser Ermächtigung auf die Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen sowie die Befugnis zum Erlass von (bußgeldbewehrten) Einzelfallanordnungen. Art. 62 Satz 2 LStVG sieht bislang vor, dass Art. 20 mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft tritt und soll aufgehoben werden.

Die mit der ursprünglichen Befristung beabsichtigte Erprobung sei erfolgreich verlaufen, so der Gesetzentwurf, Art. 20 LStVG solle daher unbefristet fortgelten: Die Ermächtigung habe sich in der Verwaltungspraxis der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen im laufenden Pilotprojekt Hofgarten Bayreuth sehr bewährt. Bislang bestehende Probleme wie Lärmbelästigungen in den Abend- und Nachtstunden, Alkoholexzesse oder wildes Ablagern von Müll seien stark zurückgegangen. Die verfolgten Ordnungswidrigkeiten beträfen überwiegend einen nicht gestatteten Alkoholkonsum (§ 2 Abs. 2 Nr. 12 der Verordnung über die staatliche Parkanlage Hofgarten Bayreuth, FMBl 2012, S. 210). Die Parkanlagenverordnung sei akzeptiert und habe zu einer Verbesserung der Gesamtsituation geführt.

Weitere Änderungen

Das Inhaltsverzeichnis wird an mehreren Stellen an die Artikel-Überschriften angepasst. Art. 57 LStVG (Ausführungsvorschriften), der nur den Regelungsgehalt von Art. 55 Nr. 2 Satz 2 BV wiedergibt, wird aufgehoben.

 

Staatsregierung, Gesetzentwurf zur Änderung des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes, LT-Drs. 17/3112 v. 30.09.2014 (PDF, 363 KB)

Ass. iur. Klaus Kohnen; Foto: (c) Matthias Buehner – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2014093002