Gesetzgebung

BayVerfGH: Landtagswahl 2013 gültig

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Mit Entscheidung vom 10.10.2014 (Vf. 25-III-14) hat der BayVerfGH einen Antrag abgewiesen, die Unwirksamkeit des Art. 42 Abs. 4 Satz 2 LWG sowie der Landtagswahl 2013 festzustellen und deren Wiederholung anzuordnen; hilfsweise sollte der Landtag verpflichtet werden, bis zum 31.07.2015 (oder einem vom Verfassungsgerichtshof zu bestimmenden Termin) das Bayerische Landeswahlgesetz, insbesondere dessen Art. 42 Abs. 4 Satz 2, zu ändern.

Der BayVerfGH hat folgenden Leitsatz formuliert:

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits am 10. Mai 2010 (VerfGHE 63, 51) entschieden, dass gegen Art. 42 Abs. 4 Satz 2 LWG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen; danach bleiben die Stimmen, die für an der 5 %-Klausel gescheiterte Parteien abgegeben wurden, bei der Ermittlung der Sitzverteilung im Landtag unberücksichtigt. Es sind keine Gründe ersichtlich, die eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nahelegen würden.

Folgende Pressemitteilung hat der BayVerfGH veröffentlicht:

I.

Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Antragsteller beantragen, die Ungültigkeit der Landtagswahl 2013 festzustellen. Ihre Rügen stehen im Zusammenhang mit der 5 %-Klausel, wonach Wahlvorschläge, auf die im Land nicht mindestens fünf vom Hundert der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen entfallen, keinen Sitz im Landtag zugeteilt erhalten. Die Antragsteller ziehen zwar die durch Art. 14 Abs. 4 der Bayerischen Verfassung vorgegebene 5 %-Klausel als solche nicht in Zweifel, wenden sich aber gegen die in Art. 42 Abs. 4 Satz 2 Landeswahlgesetz geregelten Konsequenzen. Dass danach Stimmen, die auf gescheiterte Wahlvorschläge entfallen, bei der Ermittlung der Sitzverteilung ausscheiden, verstoße u. a. gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit. Den kleinen Parteien zugedachte Stimmen würden letztlich anteilsmäßig den im Landtag vertretenen Parteien zugute kommen, obwohl sie nicht für diese Parteien abgegeben worden seien. Dies könnte nach Ansicht der Antragsteller z. B. durch zwei Wahlgänge oder durch die Einführung einer oder mehrerer Ersatzstimmen vermieden werden.

II.

Der Wahlprüfungsantrag wurde am 10. Oktober 2014 abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits am 10. Mai 2010 (VerfGHE 63, 51) entschieden, dass gegen Art. 42 Abs. 4 Satz 2 LWG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen; danach bleiben die Stimmen, die für an der 5 %-Klausel gescheiterte Parteien abgegeben wurden, bei der Ermittlung der Sitzverteilung im Landtag unberücksichtigt. Es sind keine Gründe ersichtlich, die eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nahelegen würden.

1. Wenn eine Partei die 5 %-Sperrklausel bei der Landtagswahl nicht überwindet, bleiben die für sie abgegebenen, an sich gültigen Stimmen gemäß Art. 42 Abs. 4 Satz 2 Landeswahlgesetz bei der Zuteilung der Mandate unberücksichtigt; sie „fallen unter den Tisch“. Unabhängig von der Anzahl dieser Stimmen wird gemäß Art. 13 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung – abgesehen von Überhang- und Ausgleichsmandaten – eine feste Zahl von 180 Sitzen vergeben; diese sind proportional auf die Parteien zu verteilen, die die Sperrklausel überwunden haben. Hieraus ergibt sich als Konsequenz, dass die im Landtag vertretenen Parteien anteilsmäßig über mehr Sitze verfügen, als ihrem Anteil an der Gesamtstimmenzahl entspricht. Die Stimmen, die für die an der 5 %-Klausel gescheiterten Parteien abgegeben wurden, kommen damit im Ergebnis den anderen Parteien zugute.

Bei der Landtagswahl 2013 erreichten demnach die CSU bei 47,7 % der Gesamtstimmen 56,1 % der Sitze, die SPD bei 20,6 % der Stimmen 23,3 % der Sitze, die FREIEN WÄHLER bei 9,0 % der Stimmen 10,6 % der Sitze und DIE GRÜNEN bei 8,6 % der Stimmen 10,0 % der Sitze.

2. Gegen die zugrunde liegende Regelung des Landeswahlgesetzes bestehen, wie der Verfassungsgerichtshof bereits am 10. Mai 2010 zur Landtagswahl 2008 entschieden hat, keine verfassungsrechtlichen Bedenken: Art. 42 Abs. 4 Satz 2 Landeswahlgesetz ist eine Folgeregelung zu der durch die Bayerische Verfassung vorgegebenen Sperrklausel. Dass der Normgeber sich dafür entschieden hat, die der Sperrklausel unterfallenden Stimmen unberücksichtigt zu lassen, und keine der von den Antragstellern angesprochenen Regelungsalternativen eingeführt hat, liegt im Rahmen seines gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums. Weder im Hinblick auf den Grundsatz der Wahlgleichheit noch unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit der Parteien sind verfassungsrechtliche Bedenken ersichtlich. Die Grundsätze dieser Entscheidung sind auch für die Prüfung der Landtagswahl 2013 maßgeblich.

BayVerfGH, Pressemitteilung v. 15.10.2014 zur E. v. 10.10.2014 ( Vf. 25-III-14)

Ass. iur. Klaus Kohnen