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StMAS: Arbeitnehmerfreizügigkeit – EuGH-Urteil zielführend, aber weitere Maßnahmen notwendig

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Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem heutigen Urteil grundsätzlich die Möglichkeit der Mitgliedstaaten bestätigt, sich vor „Sozialtourismus“ zu schützen. Das ist zu begrüßen.

„Das Urteil bekräftigt die Haltung der Staatsregierung, dass Freizügigkeit in der EU nicht Wahlfreiheit des besten Sozialsystems sein kann“, so Bayerns Sozialministerin Emilia Müller heute in München und weiter: „Die Zahl der Hartz IV Empfänger aus Bulgarien und Rumänien hat sich von Juli 2013 bis Juli 2014 von 38.000 auf 66.500 annähernd verdoppelt. Dies zeigt, dass weiterhin Handlungsbedarf besteht, zumal das Urteil noch keine Entwarnung auf ganzer Linie bedeutet.“

Im vorliegenden Fall „Dano“ (C-333/13) ging es um eine junge rumänische Mutter, die sich in Deutschland weder um Arbeit bemüht hatte, noch je hier gearbeitet hat. Die Frage, ob die Leistungsausschlüsse auch für Unionsbürger gelten, die zur Arbeitssuche nach Deutschland kommen oder bereits einmal in Deutschland gearbeitet haben, ist dagegen nach wie vor offen. Diese ist Gegenstand der Rechtssache „Alimanovic“ (C-67/14), dessen Entscheidung noch aussteht.

Die von Bayern im Mai dieses Jahres eingebrachte Entschließung des Bundesrates zur Zuwanderung in die sozialen Sicherungssysteme (Drucksache 202/14) ist daher nach wie vor aktuell. Darin fordert die Staatsregierung neben der eindeutigen europarechtlichen Absicherung der nationalen Leistungsausschlüsse zu prüfen, ob das Kindergeld für die ersten drei Monate ausgeschlossen oder in seiner Höhe nach dem Lebensstandard im Aufenthaltsland des Kindes gestaffelt werden kann. Ein Daueraufenthaltsrecht soll es zukünftig nur dann geben, wenn keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden, Krankenversicherungsschutz vorhanden ist und ausreichende Rentenanwartschaften erworben wurden. Gleichzeitig müssen existierende Leistungsausschlüsse konkretisiert und ausgebaut werden. So sind Sozialleistungen in den ersten drei Monaten oder bei Einreise ohne ausreichende Existenzmittel für den Einzelnen und die Familienangehörigen auszuschließen.

StMAS, Pressemitteilung v. 11.11.2014