Gesetzgebung

StMJ: Bayerns Justizminister stellt im Bundesrat Gesetzentwurf zur strafrechtlichen Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen vor

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Bausback: „Gesetzgeber muss bei sozialschädlichen Verhaltensweisen auf dem Gesundheitsmarkt ein klares rechtspolitisches Signal setzen!“

Bayerns Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback hat heute im Bundesrat den bayerischen Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen vorgestellt:

„Korruptive Verhaltensweisen im Gesundheitswesen untergraben das für jede Behandlung erforderliche besondere Vertrauensverhältnis zwischen Patienten und Heilberufsträgern, können sich auf die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Behandlung auswirken und den Wettbewerb verfälschen.“

Der heute von Bausback im Bundesrat vorgestellte Gesetzentwurf schlägt deshalb einen neuen, eigenständigen Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen vor:

„Wenn beispielsweise Pharmaunternehmen, medizinische Labore oder Sanitätshäuser mit einem niedergelassenen Arzt ausmachen, dass sie ihm Vorteile gewähren, um eine bestimmte pflichtwidrige Gegenleistung des Arztes wie etwa eine Bevorzugung bei der Verordnung von Medikamenten oder bei der Zuführung von Patienten zu erlangen, hat das Gesetz im Moment eine Regelungslücke. Die will ich schließen.“

Bausback hatte bereits im letzten Sommer einen Entwurf in die rechtspolitische Diskussion eingebracht. Rund ein halbes Jahr danach ist nun auch ein Entwurf des Bundesjustizministers bekannt geworden (red. Hinweis: Referentenentwurf „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen“ v. 04.02.2015).

„Der Entwurf von Bundesjustizminister Maas ist mit den bayerischen Regelungsvorstellungen nahezu identisch. Er trägt einen klaren bayerischen Stempel und das ist gut so“, so Bausback.

Ein gravierender Unterschied bestehe aber vor allem darin, dass es sich nach dem bayerischen Vorschlag um ein sogenanntes Offizialdelikt handeln soll.

„Das bedeutet, dass die Strafverfolgungsbehörden von Amts wegen tätig werden müssen, wenn ein ausreichender Verdacht für ein strafbares Verhalten besteht. Nach dem Entwurf des Bundesjustizministers soll die Strafverfolgung hingegen grundsätzlich von einem Strafantrag abhängen. Nur wenn ein besonderes öffentliches Interesse zu bejahen ist, sollen die Staatsanwaltschaften von Amts wegen ermitteln dürfen“, so Bayerns Justizminister.

Bausback geht das nicht weit genug:

„Mit Blick auf die fundamentalen Interessen, die durch den neuen Straftatbestand geschützt werden sollen, sollten all die Fälle auf den Tischen unserer Staatsanwältinnen und Staatsanwälte landen, bei denen ein konkreter Verdacht besteht. Und zwar unabhängig davon, ob ein Mitbewerber, der Patient oder die Krankenkasse ausdrücklich einen Strafantrag stellt.“

Abschließend stellt Bausback klar:

„Es geht mir nicht darum, eine zu Recht hoch angesehene Berufssparte unter Generalverdacht zu stellen. Die ganz große Mehrheit der Akteure auf dem Gesundheitsmarkt arbeitet mit großem Einsatz für das Wohl der Patienten und ist unempfänglich gegenüber Versuchen der Beeinflussung. Es geht lediglich um die kleine Zahl der schwarzen Schafe, die ihre Entscheidungsmacht missbräuchlich und zum Schaden der Patienten und gerade auch ihrer rechtschaffenen Kollegen ausnutzt!“

StMJ, Pressemitteilung v. 06.02.2015

Redaktionelle Anmerkungen

Hintergrund der Initiative ist ein Beschluss des BGH vom 29.03.2012, GSSt 2/11 (zur Pressemitteilung: hier; zum Beschluss: hier). Der BGH hatte entschieden, dass sich Kassenärzte, die von einem Pharma-Unternehmen Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses Unternehmens entgegennehmen, nicht wegen Bestechlichkeit nach § 332 StGB strafbar machen. Auch eine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nach § 299 Abs. 1 StGB scheide aus. Entsprechend seien auch Mitarbeiter von Pharmaunternehmen, die Ärzten solche Vorteile zuwenden, nicht wegen Bestechung (§ 334 StGB) oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 2 StGB) strafbar.

Die heute im Bundesrat behandelte Initiative des Freistaats (TOP 8) schreibt zum gesetzgeberischen Handlungsbedarf:

„Die von dem Bundesgerichtshof für den konkreten Fall konstatierten Strafbarkeitslücken gelten in weitem Umfang für vergleichbare korruptionsartige Beziehungen auf dem Gesundheitsmarkt. Während die Straftatbestände der Vorteilsannahme und der Bestechlichkeit gemäß §§ 331, 332 StGB an das Handeln eines Amtsträgers anknüpfen, werden von dem Straftatbestand der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 Abs. 1 StGB nur „Angestellte oder Beauftragte eines geschäftlichen Betriebes“ erfasst. Damit können sich namentlich freiberuflich auf dem Gesundheitsmarkt Tätige, etwa niedergelassene Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Apotheker, nicht nach diesen Vorschriften strafbar machen. In der Folge unterfällt auch die Geberseite (Aktivseite der Bestechung) nicht dem geltenden Korruptionsstrafrecht. Nachdem die sonstigen Strafvorschriften, insbesondere Betrug (§ 263 StGB) und Untreue (§ 266 StGB), die Strafbarkeitslücken nur im Einzelfall zu schließen vermögen, bleibt korruptives Handeln im Gesundheitswesen in erheblichem Umfang straflos. Zudem führt die unterschiedliche strafrechtliche Sanktionierung von beispielsweise Klinikärzten im Vergleich zu freiberuflich tätigen Ärzten zu einer mit Blick auf die zu schützenden Rechtsgüter und Interessen fragwürdigen Ungleichbehandlung. Während erstere auf der Grundlage der Regelungen in §§ 299, 331, 332 StGB für korruptives Handeln strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden können, scheidet für letztere eine Strafbarkeit nach diesen Vorschriften von vornherein aus.“