Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) eingebracht

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Pupils raising their hands during classDie Bayerische Staatsregierung hat am 10.02.2015 o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 17/5206). Dieser sieht insbesondere Änderungen im Bereich der privaten Ersatzschulen vor (Unterrichtsverpflichtung von Schulleiterinnen und Schulleitern, Mindestschülerzahl, Stichtag jetzt auch für den Anerkennungsantrag); im Grundschulbereich kann die Schulpflicht künftig nicht mehr an Ergänzungsschulen erfüllt werden. Schulartübergreifend wird eine gesetzliche Grundlage für den Umgang mit Schülerunterlagen geschaffen. Der Gesetzentwurf betrifft auch die Sprengelbildung sowie die Zuweisung an eine andere Schule als Ordnungsmaßnahme. Das Inkrafttreten ist einheitlich für den 01.08.2015 vorgesehen.

Wesentliche Änderungen

Als Grund für die Initiative führt der Gesetzentwurf an, dass eine Reihe bildungspolitischer Fragen bzw. Probleme der schulrechtlichen Umsetzung bzw. Lösung durch den Gesetzgeber bedürften. Als Eckpunkte benennt der Entwurf die nachfolgend unter 1.-5. dargestellten Punkte. Darüber hinaus betrifft er u.a. auch die Sprengelbildung sowie die Ordnungsmaßnahmen als Erziehungsmaßnahmen.

1. Unterrichtsverpflichtung von Schulleiterinnen und Schulleitern an Ersatzschulen

Durch einen neuen Verweis in Art. 92 Abs. 5 Satz 1 BayEUG auf Art. 57 Abs. 1 Satz 1 BayEUG soll klargestellt werden, dass auch bei Schulleiterinnen und Schulleitern an Ersatzschulen gewährleistet sein muss, dass diese wenigstens in geringem Umfang Unterricht erteilen. Andernfalls ist eine Ersatzschule nicht genehmigungsfähig.

Das entspricht bereits der ständigen Verwaltungspraxis: Ein privater Schulträger hat u.a. nur dann einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung, wenn die Schule in ihren Einrichtungen nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht (Art. 92 Abs. 2 Satz 2 BayEUG); ein solches Zurückstehen wird in ständiger Verwaltungspraxis im Hinblick auf Art. 57 Abs. 1 Satz 1 BayEUG jedoch angenommen, wenn ein Schulleiter nur Aufgaben im Verwaltungs- und Ordnungsbereich wahrnimmt ohne selbst zu unterrichten.

Die Rechtsprechung habe diese Praxis zwar nicht inhaltlich in Zweifel gezogen, jedoch kritisiert, dass ein entsprechender Verweis in Art. 92 Abs. 5 Satz 1 BayEUG fehlt, so der Gesetzentwurf.

2. Mindestschülerzahl an Ersatzschulen

Auftrag der Schule sei neben der reinen Wissensvermittlung auch, die Schülerinnen und Schüler zu sozialem Handeln und respektvollem Miteinander zu erziehen, wofür es den täglichen Umgang in einer gefestigten Gruppe bedürfe, so der Gesetzentwurf. Daran mangele es teilweise, weshalb eine Mindestklassenstärke festgelegt werde.

Art. 92 Abs. 2 BayEUG soll daher um eine neue Nr. 5 ergänzt werden:

Art. 92 Genehmigung

(1) […]

(2) Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.-4. […]

5. die Ersatzschule in der Aufbauphase über in der Regel mindestens vier Schülerinnen oder Schüler je Klasse und je Ausbildungsrichtung und im Vollausbau über in der Regel mindestens acht Schülerinnen oder Schüler je Klasse und je Ausbildungsrichtung, in der Qualifikationsphase des Gymnasiums je Jahrgangsstufe verfügt; dies gilt nicht für Förderschulen.

(3)-(6) […]

In einer Übergangsvorschrift (neuer Art. 127c BayEUG) ist festgelegt, dass alle Ersatzschulen, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes (vorgesehen für den 01.08.2015) mit schulaufsichtlicher Genehmigung errichtet und betrieben wurden, spätestens nach zweijähriger Übergangszeit die Vorgaben zur Mindestschülerzahl des Art. 92 Abs. 2 Nr. 5 BayEUG einhalten müssen.

3. Stichtag für die Stellung des Antrags auf Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule

Die Genehmigung einer Ersatzschule und ihr Anerkennung als „staatlich anerkannte Ersatzschule“ sind zu unterscheiden. Innerhalb der genehmigten Ersatzschulen gibt es die staatlich anerkannten Ersatzschulen, die nochmals besondere Voraussetzungen erfüllen (vgl. hierzu Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG). Den anerkannten Ersatzschulen sind besondere „Öffentlichkeitsrechte“ eingeräumt, z.B. die Befugnis, Zeugnisse auszustellen, die die gleichen Rechtswirkungen entfalten wie die der öffentlichen Schulen (Möstl, in: Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 134 Rn. 9).

Für die Einreichung eines Antrags auf Genehmigung einer Privatschule als Ersatzschule sieht das Gesetz einen Stichtag vor. Eine derartige Regelung fehlt bislang für die Stellung des Anerkennungsantrags. Dies führt laut Gesetzentwurf u.a. dazu, dass Anträge oft sehr kurzfristig vor Ablauf des Schuljahres zur Prüfung eingereicht werden und eine ordnungsgemäße Überprüfung erheblich erschweren. Der Gesetzentwurf sieht daher vor, auch für den Antrag auf staatliche Anerkennung einen Stichtag einzuführen.

Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG n.F. soll Art. 92 Abs. 1 Satz 2 BayEUG entsprechende Anwendung finden. Art. 92 Abs. 1 Satz 2 lautet:

„Der Antrag ist mit allen erforderlichen Unterlagen spätestens vier Monate vor Schuljahresbeginn bei der Schulaufsichtsbehörde einzureichen.“

So sei auch sichergestellt, dass die Privatschule – bei Vorliegen der Voraussetzungen – ohne Zeitverlust zum darauffolgenden Schuljahr anerkannt werden könne. Die Regelung gilt laut Gesetzentwurf ebenso für Anträge auf Ausweitung der staatlichen Anerkennung auf eine zusätzliche Jahrgangsstufe oder auf eine weitere Ausbildungsrichtung.

4. Erfüllung der Schulpflicht an Privatschulen

Art. 36 BayEUG soll dergestalt geändert werden, dass die Schulpflicht in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 nur noch durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder Ersatzschule erfüllt werden kann.

Nach bisheriger Rechtslage kann die Schulpflicht auch im Bereich der Grundschule durch den Besuch einer Ergänzungsschule erfüllt werden, wenn das Staatsministerium die Eignung der Schule hierfür festgestellt hat. Das stehe jedoch in einem Spannungsverhältnis zu Art. 7 Abs. 5 GG, der selbst private Ersatzschulen nur unter engsten Voraussetzungen zulasse, so der Gesetzentwurf.

Bis zum 01.08.2015 (vorgesehenes Inkrafttreten der Änderung) erteilte Feststellungen, dass die Eignung zur Erfüllung der Schulpflicht gegeben ist, blieben von der Gesetzesänderung unberührt, so der Gesetzentwurf; es werde Bestandsschutz für bereits genehmigte Schulen im Rahmen des Ermessens gewährt werden, das Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG für den Widerruf einräume.

5. Führung von Schülerunterlagen

Der Umgang mit Schülerunterlagen soll schulartübergreifend auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden. Bislang sind lediglich einzelne Vorgaben hierzu in den jeweiligen Schulordnungen und Bekanntmachungen des StMBW enthalten bzw. durch kultusministerielle Schreiben geregelt.

Daher soll in Art. 85 BayEUG ein neuer Abs. 1a eingefügt werden:

(1a) 1Für jede Schülerin und jeden Schüler führen die Schulen die für das Schulverhältnis wesentlichen Unterlagen als Schülerunterlagen. 2Die Schülerunterlagen sind vertraulich zu behandeln und durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unberechtigtem Zugriff zu sichern. 3Das zuständige Staatsministerium regelt durch Rechtsverordnung insbesondere den Inhalt, die Verwendung, vor allem den Zugriff und die Weitergabe, sowie die Art und Dauer der Aufbewahrung der Schülerunterlagen.

6. Sprengelbildung

Ganztagssprengel sollen künftig auch möglich sein, wenn die Schule ein Halbtags- und ein Ganztagsangebot parallel einrichtet. Hierzu ist vorgesehen, in Art. 32 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 BayEUG das Wort „ausschließlich“ zu streichen.

Diese Möglichkeit gilt sowohl für Grund- als auch für Mittelschulen, Art. 32a Abs. 9 BayEUG.

Durch die Bildung neuer Sprengel können den Kommunen als Träger der Schülerbeförderung Mehrkosten entstehen, die der Staat gem. FAG zu fördern habe, so der Gesetzentwurf.

7. Ordnungsmaßnahmen als Erziehungsmaßnahmen

86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BayEUG (Ordnungsmaßnahmen als Erziehungsmaßnahmen) soll dergestalt ergänzt werden, dass die Schulaufsichtsbehörde einen Schüler auch einer anderen Schule innerhalb eines Mittelschulverbunds zuweisen kann. Eine solche  Zuweisungsmöglichkeit innerhalb des Verbunds bestand bislang nicht.

Staatsregierung, Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, LT-Drs. 17/5206 (PDF, 410 KB).

Ass. iur. Klaus Kohnen; Foto: (c) WavebreakmediaMicro – Fotolia.com

Redaktioneller Hinweis: Aktueller Stand und Gang eines Gesetzgebungsverfahrens sind abrufbar durch einen Klick auf das Schlagwort mit der Nummer der LT-Drs. (siehe unterhalb des Beitrags unter „Tagged With“).

Net-Dokument BayRVR2015021001