Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG), des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) und weiterer Rechtsvorschriften eingebracht

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ÄskulapstabDie Staatsregierung hat o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 17/5205 v. 10.02.2015), der neben Änderungen des HKaG und des GDVG auch Änderungen des Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchenrechts, das umbenannt wird in Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (BayAGTierGesG), sowie des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG) vorsieht.

Die Änderungen erfolgen zumeist in Anpassung an europa- und bundesrechtliche Rahmenbedingungen.

I. Europa- und bundesrechtliche Rahmenbedingungen

1. Patientenmobilitätsrichtlinie (RL 2011/24/EU)

Am 24.04.2011 ist die RL 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (Patientenmobilitätsrichtlinie) in Kraft getreten. Diese wäre bis zum 25.10.2013 in nationales Recht umzusetzen gewesen.

Die Richtlinie soll eine sichere und hochwertige grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung erleichtern. Dabei geht es um geplante Behandlungen in einem anderen Mitgliedstaat, nicht um Behandlungen, die während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat notwendig werden.

Die Mitgliedstaaten haben hiernach u.a. sicherzustellen, dass Gesundheitsdienstleister einschlägige Informationen für (ausländische) Patienten bereitstellen, damit diese beurteilen können, ob sie eine bestimmte Gesundheitsdienstleistung in Anspruch nehmen oder nicht. Ferner haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Berufshaftpflichtversicherungen bestehen, die dem Risiko angemessen sind, das mit der jeweiligen Gesundheitsdienstleistung verbundenen ist.

2. RL 2013/55/EU

Am 17.01.2014 ist die RL 2013/55/EU zur Änderung der RL 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) in Kraft getreten. Die Richtlinie ist bis zum 16.01.2016 in nationales Recht umzusetzen.

3. Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG)

Nach der RL 2006/123/EG darf die Erbringung von Dienstleistungen nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Dienstleister eine bestimmte Rechtsform zu wählen hat. In Bezug auf Tierärzte, auf die die Vorschriften der Richtlinie (anders als auf andere akademische Heilberufe) anwendbar sind, ist dies jedoch der Fall, weil nach dem HKaG keine Tierarztpraxis in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts geführt werden darf.

4. Auf Bundesebene: Ablösung des Tierseuchengesetzes durch das Tiergesundheitsgesetz

Auf Bundesebene hat das am 01.05.2014 in Kraft getretene Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) das bis dahin geltende Tierseuchengesetz abgelöst. Damit einher ging eine vollständige Neukonzeption und Umstrukturierung der gesetzlichen Regelungen. Hintergrund ist die fortschreitende europäische Harmonisierung des Tierseuchenbekämpfungsrechts, das zunehmend auf Prävention durch die Erhaltung der Tiergesundheit abzielt.

Der Gesetzentwurf sieht die hiernach erforderlichen redaktionellen Anpassungen im Bayerischen Gesetz über den Vollzug des Tierseuchenrechts vor und kleine redaktionelle Folgeänderungen im Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG). Materielle Änderungen sind laut Gesetzentwurf mit diesen Anpassungen nicht verbunden.

Im Zuge der redaktionellen Änderungen soll das Bayerische Gesetz über den Vollzug des Tierseuchenrechts umbenannt werden in Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (BayAGTierGesG).

II. Wesentliche Änderungen im Landesrecht

1. HKaG

Das HKaG regelt die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.

Im Gesetz bereits geregelt ist die Pflicht, eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen; zur Umsetzung der Patientenmobilitätsrichtlinie ist daher laut Gesetzentwurf nur noch eine Regelung zu schaffen, nach der die Heilberufsangehörigen auf Wunsch einschlägige Informationen bereitzustellen haben, damit (ausländische) Patienten besser entscheiden können, ob sie eine Gesundheitsdienstleistung in Anspruch nehmen oder nicht. Hierzu soll in Art. 18 HKaG ein neuer Absatz 4 eingefügt werden:

(4) Ärzte stellen auf Anfrage eines Patienten

1. im Hinblick auf eine geplante Behandlung Informationen

a) für eine sachkundige Entscheidung des Patienten hinsichtlich der von ihnen erbrachten Gesundheitsdienstleistungen,
b) über die voraussichtlichen Kosten und die Preisgestaltung,
c) über das Vorliegen einer gültigen Berufszulassung und
d) über Bestehen und Umfang einer Berufshaftpflichtversicherung sowie

2. nach Abschluss der Behandlung klare Rechnungen

bereit.

Auch die Regelungen der RL 2013/55/EU würden – soweit landesrechtlich geregelte Heilberufe betroffen sind, z.B. Facharztanerkennungen – durch entsprechende Änderungen des HKaG umgesetzt, so der Gesetzentwurf. Dies betreffe insbesondere Regelungen zur ärztlichen Weiterbildung und zum Vorwarnmechanismus zwischen den EU-Mitgliedstaaten im Fall berufszulassungsrechtlicher Maßnahmen gegen einen Heilberufsangehörigen.

Im Hinblick auf die Dienstleistungsrichtlinie soll bei Tierärzten die Beschränkung aufgehoben werden, dass eine Tierarztpraxis nicht in Form einer juristischen Person des Privatrechts geführt werden darf. Gleichzeitig (und unabhängig von zwingenden EU-rechtlichen Vorgaben) wird für die akademischen Heilberufe die Möglichkeit geschaffen, eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung zu gründen.

Neben der zwingenden Umsetzung von EU-Recht hätten sich noch einige andere Punkte ergeben, die einer gesetzlichen Regelung zugeführt werden sollten, so der Gesetzentwurf. Das betrifft zum einen eine Regelung im HKaG hinsichtlich der Anerkennung von Facharztqualifikationen, die in Drittstaaten erworben wurden. Insoweit soll klargestellt werden, dass die Verfahrensregelungen für die Anerkennung ausländischer Facharztbezeichnungen, die für Ausbildungsnachweise aus anderen EU- oder EWR-Staaten gelten (Art. 33 Abs. 5 HKaG), sinngemäß auch für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten anwendbar sind, allerdings beziehe sich die Prüfung im Fall einer nicht gleichwertigen Weiterbildung auf die Inhalte der regulären Facharztprüfung. Zum anderen soll die Regelung über die freiwillige Mitgliedschaft in einem ärztlichen Kreisverband aufgehoben werden.

Schließlich wird die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Schwaben und Oberpfalz sowie die Regierung von Unterfranken für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken als zuständige Behörde für die Aufsicht über ärztliche Kreis- und Bezirksverbände bestimmt (Projekt „Schwerpunktbildung bei den Aufgaben der Regierungen“ [SAR]).

 2. GDVG

Im GDVG sind bereits Melde- und Anzeigepflichten für die Angehörigen der nichtakademischen Heilberufe (z.B. Physiotherapeuten/-innen, Hebammen, Krankenpflegekräfte) verankert. Daher sieht der Gesetzentwurf das GDVG als geeigneten Standort für die notwendigen Regelungen zur Umsetzung der Patientenmobilitätsrichtlinie.

Der einschlägige Art. 12 GDVG soll insoweit ergänzt werden, dass die Berufsangehörigen bei der erstmaligen Meldung ihrer Berufsausübung an die zuständige untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz neben den bereits bisher zu machenden Angaben auch das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen haben. Ferner werden die gleichen Informationspflichten gegenüber (ausländischen) Patienten festgelegt, wie sie für die akademischen Heilberufe im HKaG geregelt werden (Verweis auf den neu eingefügten Art. 18 Abs. 4 des HKaG, s.o.).

Art. 12 GDVG erhält demnach folgende Fassung (Änderungen im Gesetzeswortlaut durchgestrichen bzw. gefettet):

Art. 12 Maßnahmen im Rahmen der Berufsaufsicht, Anzeigepflichten

(1) […]

(2) 1Die Angehörigen der sonstigen gesetzlich geregelten Heilberufe im Sinn des Abs. 1 Satz 2 sind verpflichtet, sich gegen die aus der Ausübung ihres Berufs ergebenden Haftpflichtansprüche ausreichend zu versichern, sofern sie nicht bereits in vergleichbarem Umfang, insbesondere im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses, gegen Haftpflichtansprüche abgesichert sind. 2Art. 18 Abs. 4 des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) gilt entsprechend.

(2) (3) 1Die Angehörigen der sonstigen gesetzlich geregelten Heilberufe im Sinn des Abs. 1 Satz 2 haben vorbehaltlich des Art. 18 Abs. 1 Beginn und Ende einer selbständigen Berufsausübung unverzüglich der für den Ort der Niederlassung zuständigen unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz anzuzeigen. 2Zu Beginn der Berufsausübung ist

  1. die Anschrift der Niederlassung anzugeben und
  2.  die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen.
    a) die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zum Führen der Berufsbezeichnung und
    b) das Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung nach Abs. 2 Satz 1

nachzuweisen.

3Änderungen hinsichtlich der notwendigen Angaben sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Staatsregierung, Gesetzentwurf zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes, des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) und weiterer Rechtsvorschriften, LT- Drs. 17/5205 v. 10.02.2015 (PDF, 632 KB) 

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) Pixi – Fotolia.com 

Redaktioneller Hinweis: Aktueller Stand und Gang eines Gesetzgebungsverfahrens sind abrufbar durch einen Klick auf das Schlagwort mit der Nummer der LT-Drs. (siehe unterhalb des Beitrags unter „Tagged With“). 

Net-Dokument BayRVR2015021002