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BayVGH: Kein Selbstbedienungsbetrieb im Sonnenstudio ohne anwesendes Fachpersonal

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Urteil vom 15. Dezember 2014 entschieden, dass der Selbstbedienungsbetrieb von UV-Bestrahlungsgeräten ohne während der gesamten Betriebszeit anwesendes Fachpersonal in einem von dem Kläger in Landsberg am Lech betriebenen Sonnenstudio vom Gewerbeaufsichtsamt untersagt werden durfte. Der BayVGH hat damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. September 2013 (red. Hinweis: M 24 K 13.154) bestätigt. Nun liegen die Entscheidungsgründe vor.

Nach Regelungen der von der Bundesregierung erlassenen Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UV-Schutz-Verordnung) hat der Betreiber eines UV-Bestrahlungsgeräts sicherzustellen, dass mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten qualifizierte Person während der gesamten Betriebszeiten anwesend ist. Diese Regelungen verstießen entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit. Die Bestimmungen seien geeignet zur Abwehr bzw. Verringerung von Gesundheitsschäden, die als Folge künstlicher UV-Bestrahlung eintreten könnten. Die Verordnungsgeberin habe rechtsfehlerfrei davon ausgehen dürfen, dass sich das erwünschte Verhalten der Nutzer von UV-Bestrahlungsgeräten mit höherer Wahrscheinlichkeit bewirken lasse, wenn sie auf Wunsch mit fachkundigen Personen über die im Interesse des Selbstschutzes zu beachtenden Gesichtspunkte (z.B. beim Auftreten dermatologischer Symptome) sprechen könnten und dieses Fachpersonal auch von sich aus auf gefahrträchtiges Verhalten hinweisen würde. Sie habe es nicht bei der Verpflichtung zum Aushang von Hinweisen bewenden lassen müssen. Die Bestimmungen seien auch verhältnismäßig. Die finanzielle Belastung durch die Vorhaltung von Fachpersonal lasse sich in vielen Fällen wesentlich entschärfen. So könne das Fachpersonal auch einem anderen Gewerbebetrieb angehören, sofern dieser mit dem Sonnenstudio räumlich und organisatorisch in einer Weise verbunden sei, die gewährleiste, dass die von den Bestimmungen verfolgten Ziele fortlaufend und effektiv erreicht würden. Eine unzulässige Bevormundung der Nutzer durch aufgedrängten Schutz vor Selbstgefährdung liege nicht vor, weil ihre freie Selbstbestimmung gewahrt bleibe. Die Ausnahmevorschrift für den Betrieb von maximal zwei Solarien an einem Aufstellungsort führe im Verhältnis zu größeren Betrieben nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Derartige Einzelgeräte stünden typischerweise im Zusammenhang mit einem im Vordergrund stehenden anderen Angebot (Hotel, Fitnessstudio, Schwimmbad) und würden in der Regel nur selten und spontan genutzt.

Der BayVGH hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden.

BayVGH, Pressemitteilung v. 11.03.2015 zum U. v. 15.12.2014, 22 BV 13.2531

Redaktioneller Hinweis

Der BayVGH hat folgende Leitsätze formuliert:

  1. Die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 UV-Schutz-Verordnung enthaltenen Pflichten verletzen Betreiber von UV-Bestrahlungsgeräten nicht in ihrer Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG.
  2. § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 UV-Schutz-Verordnung konnten ohne Verstoß gegen den Parlamentsvorbehalt durch den Verordnungsgeber erlassen werden.