Aktuelles

BayVGH: Unterbringung von Asylbegehrenden in Flintkaserne in Bad Tölz – Aufhebung der Baugenehmigung rechtmäßig

©pixelkorn - stock.adobe.com

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 5. März 2015 die Berufung nicht zugelassen und damit das Urteil des Verwaltungsgerichts München bestätigt, das auf die Klage eines Nachbarn die Baugenehmigung für die Unterbringung von Asylbegehrenden im Gewerbegebiet auf dem Gelände der ehemaligen Flintkaserne in Bad Tölz aufgehoben hat. Zwar können nach den einschlägigen Regelungen der Baunutzungsverordnung in einem Gewerbegebiet ausnahmsweise auch Anlagen für soziale Zwecke ihren Platz finden. Allerdings gilt das wegen des wohnähnlichen Charakters grundsätzlich nicht für soziale Einrichtungen wie Flüchtlingsunterkünfte. Der Grund für die gesetzliche Regelung ist darin zu sehen, dass in Gewerbegebieten nicht gewohnt werden soll, vielmehr sollen sich dort Betriebe ansiedeln, deren Tätigkeit ein störungsfreies Wohnen nicht zulässt.

Die Baugenehmigung war auch nicht deshalb rechtmäßig, weil das Landratsamt – gestützt auf das Ende November 2014 vom Bundestag verabschiedete Gesetz zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden – nachträglich eine Befreiung von den Festsetzungen des städtischen Bebauungsplans erteilt hatte. Zwar erleichtert das Gesetz abweichend von der bisherigen Regelung bis Ende 2019 die Unterbringung von Asylbegehrenden in Gewerbegebieten, allerdings nur dann, wenn der Bebauungsplan im Gewerbegebiet zumindest ausnahmsweise soziale Anlagen akzeptiert. Anders als das Landratsamt ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, dass der Bebauungsplan der Stadt Bad Tölz aus dem Jahr 2009 Anlagen für soziale Zwecke im Gewerbegebiet generell ausschließt.

Mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs, gegen den es kein Rechtsmittel gibt, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig geworden.

BayVGH, Pressemitteilung v. 12.03.2015 zum B. v. 05.03.2015, 1 ZB 14.2373

Redaktioneller Hinweis

Der BayVGH hat folgenden Leitsatz formuliert:

§ 246 Abs. 10 BauGB regelt abschließend, dass die Unterbringung von Asylbegehrenden in Gewerbegebieten, in denen Anlagen für soziale Zwecke zulässig sind, bis zum 31. Dezember 2019 im Weg der Befreiung zugelassen werden kann, wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Ein Rückgriff auf § 31 Abs. 2 BauGB ist deshalb nicht zulässig.“