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VG Ansbach: Gericht weist vier Klagen gegen Windräder bei Lichtenau ab

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Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Gerhard Kohler hat gestern über die Klagen der Städte Wolframs-Eschenbach und Merkendorf sowie über zwei Klagen von Privatpersonen gegen die vom Landratsamt Ansbach erteilte Genehmigung für die Errichtung von vier Windkraftanlagen zwischen Lichtenau, Wolframs-Eschenbach und Merkendorf verhandelt und die Klagen abgewiesen (AN 11 K 14.01479, AN 11 K 14.01470, AN 11 K 14.01517 und AN 11 K 14.01507). Über eine weitere Klage wird erst nächste Woche verhandelt (s.u.).

Die Stadt Wolframs-Eschenbach hatte hauptsächlich dahingehend argumentiert, dass durch die Windkraftanlagen ihr denkmalschutzrechtlich geschütztes Altstadtensemble erheblich beeinträchtigt werde. Sie berief sich dabei auch auf eine ablehnende Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege im Verwaltungsverfahren. Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts folgte dieser Argumentation nicht. Eine erhebliche Beeinträchtigung liege nicht vor. Denn die Windkraftanlagen seien zusammen mit dem Altstadtensemble nur in einer Sichtachse zu sehen. In allen anderen Sichtachsen seien für den Betrachter entweder nur die Altstadt oder nur die Windkraftanlagen zu sehen oder das Altstadtensemble werde durch moderne Bauten verdeckt. Die Stellungnahme des Landesamts, die nicht aufgrund einer Ortseinsicht erfolgt ist, sei außerdem nicht bindend und werde durch die umfangreiche Prüfung vor Ort durch die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Ansbach und die vom Gericht genommene Ortseinsicht widerlegt.

Bei den Klagen der Nachbarn wies der Vorsitzende schon während der Sitzung wiederholt darauf hin, dass für deren Erfolg eine Verletzung in eigenen Rechten erforderlich sei. Eine solche könne für die Kläger nicht aus der Verletzung z.B. naturschutzrechtlicher Vorschriften abgeleitet werden. Die Kammer konnte aber auch keine Verletzung eigener Rechte der Kläger feststellen. Die Einhaltung der Lärmgrenzwerte sei durch das im Verwaltungsverfahren eingeholte Lärmgutachten sichergestellt, die maßgeblichen Grenzwerte würden an den Häusern der Kläger bei weitem nicht erreicht, geschweige denn überschritten. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege ebenfalls nicht vor, da von den Windkraftanlagen schon aufgrund des Abstands zu den Häusern der Kläger, der im geringsten Fall mehr als das 3-fache der Höhe der Anlagen betrage keine optisch bedrängende Wirkung ausgehe.

Die Stadt Merkendorf klagte gegen die Genehmigung als so genannte Standortgemeinde einer Windkraftanlage, d.h. eines der vier Windräder soll auf Merkendorfer Gemeindegebiet gebaut werden. Anders als die anderen Kläger konnte die Stadt Merkendorf daher auch die Verletzung von im öffentlichen Interesse bestehenden und nicht nur die von nachbarschützenden Vorschriften geltend machen. Hierauf hatte der Vorsitzende ebenfalls bereits in der Verhandlung hingewiesen. Gleichwohl konnte das Gericht auch insoweit keinen Rechtsfehler feststellen. Insbesondere liege weder ein Verstoß gegen naturschutzrechtliche Vorschriften vor noch würden auf Merkendorfer Gemeindegebiet die Lärmgrenzwerte überschritten. Die insoweit im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten seien methodisch sachgerecht erstellt worden und daher auch in gerichtlichen Verfahren zugrunde zu legen. Daher entstehe durch die Windkraftanlagen auch kein erhöhtes Tötungsrisiko einer streng geschützten Vogelart wie des im Verfahren thematisierten Rotmilans. Dieser komme im Bereich um die Windkraftanlagen zwar als „Nahrungsgast“ vor, ein Brutvorkommen sei aber entgegen der Behauptungen der Kläger nicht nachgewiesen.

Bereits während der Verhandlung hatte das Gericht in allen verhandelten Verfahren die gestellten Beweisanträge auf Einholung weiterer Gutachten zur Visualisierung und bezüglich der naturschutzrechtlich- artenschutzrechtlichen Verhältnisse mit der Begründung abgelehnt, dass die vorhandenen Unterlagen ausreichten und weitere Gutachten nicht erforderlich seien.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats ab Zustellung des vollständigen Urteils Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München zu entscheiden hätte.

Die Klage eines Bürgers, der in unmittelbarer Nähe des geplanten Standorts der Windkraftanlagen einen Mastschweinestall errichten möchte (AN 11 K 14.01539), konnte aufgrund Terminschwierigkeiten des Klägers gestern nicht verhandelt werden. Diese Verhandlung findet am kommenden Donnerstag, 19. März 2015, um 10:00 Uhr im Sitzungssaal 1 des Verwaltungsgerichts. Hierzu wird das Gericht voraussichtlich am Freitag, 20. März 2015 eine Pressemitteilung heraus geben.

VG Ansbach, Pressemitteilung v. 13.03.2015 zu den U. v. 12.03.2015, AN 11 K 14.01479, AN 11 K 14.01470, AN 11 K 14.01517 und AN 11 K 14.01507