Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf für ein Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BayAGBMG) eingebracht

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équipesDie Staatsregierung hat o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 17/5662 v. 10.03.2015, PDF, 460 KB). Dieser sieht im Wesentlichen vor, das bestehende Meldegesetz aufzuheben und durch ein neues Ausführungsgesetz zu ersetzen (Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes – BayAGBMG). Hintergrund sind Änderungen auf bundesrechtlicher Ebene (Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes [BMG] 01.11.2015), die entsprechende Anpassungen im Landesrecht erfordern. Dabei sollen die Abweichungen gegenüber dem bisherigen bayerischen Melderecht laut Gesetzentwurf so gering wie möglich gehalten werden; zu diesem Zweck werde von im BMG vorgesehenen Länderöffnungsklauseln Gebrauch gemacht.

Bundesrechtlicher Hintergrund

Das Meldewesen wurde im Rahmen der Föderalismusreform I aus der Rahmengesetzgebungskompetenz in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes überführt (Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG).

Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens vom 03.05.2013 (BGBl I S. 1084, geändert durch Gesetz vom 20.11.2014, BGBl I S. 1738) macht der Bund von dieser Gesetzgebungskompetenz umfassend Gebrauch und führt das bisher geltende Melderechtsrahmengesetz (MRRG) aus dem Jahre 1980, vielfach unter Rückgriff auf die bisherigen Regelungen der Landesmeldegesetze, in einem Bundesmeldegesetz (BMG) fort. Das bisherige Landesrecht wird mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes am 01.11.2015 nach Art. 125a Abs. 3 Satz 2 GG durch Bundesrecht ersetzt.

Die Länder sind verpflichtet, das Bundesrecht auszuführen.

Einzelne Regelungen

Das neue BayAGBMG soll aus 11 Artikeln bestehen:

  • Art. 1 Meldebehörden
  • Art. 2 Datenverarbeitung im Auftrag
  • Art. 3 Übertragung von Aufgaben der Datenverarbeitung
  • Art. 4 Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten
  • Art. 5 Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden
  • Art. 6 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
  • Art. 7 Zentraler Meldedatenbestand
  • Art. 8 Beteiligung der Meldebehörden
  • Art. 9 Portal
  • Art. 10 Verordnungsermächtigungen
  • Art. 10a Folgeänderungen
  • Art. 10b Änderungen weiterer Rechtsvorschriften
  • Art. 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Art. 1 – Meldebehörden

Abs. 1 entspricht dem bisherigen Art. 1 MeldeG: Meldebehörden sind die Gemeinden. Abs. 2 regelt die örtliche Zuständigkeit; damit ist nach neuem Recht kein Rückgriff auf Art. 3 BayVwVfG mehr nötig.

Art. 4 – Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten

Die Vorschrift macht von der Öffnungsklausel in § 30 Abs. 3 BMG Gebrauch. § 30 Abs. 3 BMG sieht vor, dass für die Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen weitere Daten als die in § 30 Abs. 2 BMG genannten erhoben werden dürfen.

Abs. 2 bestimmt entsprechend der bisherigen Regelung in Art. 24 Abs. 4 MeldeG, dass den Meldebehörden der Meldeschein auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die zuvor in Art. 24 Abs. 4 MeldeG ebenfalls erwähnte Polizei ist bereits über § 30 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BMG erfasst. Darüber hinaus ist der Meldeschein weiteren in § 34 Abs. 4 Satz 1 genannten Behörden auf Verlangen vorzulegen (nicht: Verfassungsschutzbehörden, BND, MAD).

Art. 7 – Zentraler Meldedatenbestand

Abs. 1 regelt – nunmehr auf formell-gesetzlicher Basis – die Einrichtung eines zentralen Meldedatenbestands bei der AKDB, der sich aus einer tagesaktuellen Datenlieferung der Meldebehörden speist. Die Regelung des § 6 MeldDV werde dabei im Wesentlichen übernommen, so der Gesetzentwurf.

Abs. 3 bestimmt, dass regelmäßige Datenübermittlungen aus dem zentralen Meldedatenbestand erfolgen dürfen. Die näheren Vorgaben muss insoweit das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr durch Verordnung bestimmen; hierzu wird es ermächtigt (Art. 10 Nr. 4).

Abs. 4 bestimmt, dass automatisierte Abrufe ausschließlich aus dem zentralen Datenbestand erfolgen. Das BMG sieht einen automatisierten Abruf in § 38 Abs. 1 BMG (einfache Behördenauskunft), § 38 Abs. 3 BMG (spezielle Abrufmöglichkeit für die Sicherheitsbehörden) sowie § 43 Abs. 2 BMG (Abruf für die Suchdienste) vor. § 38 Abs. 5 Satz 1 BMG eröffnet die Zulassung weiterer automatisierter Abrufverfahren durch Bundes- oder Landesrecht.

Abs. 6 schafft mit einer Art „Bestandsdatenauswertung und -übermittlung“ ein Novum im bayerischen Melderecht. Die Vorschrift lautet:

(6) 1Das Staatsministerium darf der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern im Einzelfall gestatten und sie verpflichten, für öffentliche Stellen Auswertungen des Datenbestands nach Abs. 1 vorzunehmen und die Ergebnisse zu übermitteln, wenn eine Erhebung der Daten bei den einzelnen Meldebehörden einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten würde. 2Die Auswertung und Übermittlung müssen zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle erforderlich sein und im öffentlichen Interesse liegen.

Die Begründung zum Gesetzentwurf führt hier „insbesondere“ wissenschaftliche Zwecke an:

„In der Verwaltungspraxis hat sich immer wieder der Bedarf ergeben, die bei der AKDB vorhandenen Daten nach bestimmten Kriterien auszuwerten und die gewonnenen Ergebnisse öffentlichen Stellen, insbesondere zu wissenschaftlichen Zwecken, zu übermitteln. Beispielsweise hätten in der Vergangenheit die Daten bei der AKDB genutzt werden können, um kosten- und ressourcenschonend Lärmkarten nach der EG-Umgebungslärmrichtlinie (2002/49 EG) zu erstellen, um festzustellen, wie viele Personen von Wahlen ausgeschlossen sind (vgl. LT-Drs. 17/1878), oder um Trägern von Krebsregistern die Erstellung von Überlebensstatistiken (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 19 BMG) zu ermöglichen.“

Art. 10 – Verordnungsermächtigungen

Art. 10 enthält gesammelt die Verordnungsermächtigungen zugunsten des StMI.

Die jeweiligen Öffnungsklauseln innerhalb des Bundesmeldegesetzes für Regelungen „durch Landesrecht“ ermächtigen angesichts des Wortlauts nicht unmittelbar zu Rechtsverordnungen durch die Landesregierung (vgl. Art. 80 Abs. 4 GG). Vielmehr richtet es sich nach dem jeweiligen Landesverfassungsrecht, ob ein förmliches Gesetz zur Regelung der jeweils eröffneten Materie notwendig ist oder eine Rechtsverordnung genügt. Wegen Art. 55 Nr. 2 Satz 3 BV bedarf es einer landesgesetzlichen Ermächtigung.

Art. 11 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Das Gesetz soll am 01.11.2015 in Kraft treten, Art. 10 (Verordnungsermächtigungen) bereits am Tage nach der Verkündung im GVBl.

Mit Ablauf des 31.10.2015 sollen u.a. das Gesetz über das Meldewesen (Meldegesetz – MeldeG) und die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Meldewesen  (DVMeldeG) außer Kraft treten.

Staatsregierung, Gesetzentwurf für ein Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes, LT-Drs. 17/5662 v. 10.03.2015 (PDF, 460 KB)

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) Julien Eichinger – Fotolia.com