Gesetzgebung

Landtag: Gesetz zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) beschlossen

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FrogDer Bayerische Landtag hat auf seiner 41. Plenarsitzung vom 26.03.2015 o.g. Gesetz beschlossen und dem Gesetzentwurf der Staatsregierung mit Änderungen zugestimmt. Die Änderungen betreffen die Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde zum Erlass von Rechtsverordnungen (Art. 51 BayNatSchG).

Art. 51 Abs. 1 BayNatSchG wird hiernach wie folgt geändert (Änderungen im Gesetzestext durchgestrichen bzw. fett markiert):

Art. 51 Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Zuständig sind

1. die Staatsregierung für den Erlass von Rechtsverordnungen über Nationalparke nach § 24 Abs. 1 und Nationale Naturmonumente nach § 24 Abs. 2 BNatSchG,
2. die höheren Naturschutzbehörden für den Erlass von Rechtsverordnungen über Naturschutzgebiete nach § 23 BNatSchG,
3. die Landkreise und kreisfreien Gemeinden für den Erlass von Rechtsverordnungen über Landschaftsschutzgebiete nach § 26 BNatSchG,
4. die unteren Naturschutzbehörden für den Erlass von Rechtsverordnungen über Naturdenkmäler nach § 28 BNatSchG und geschützte Landschaftsbestandteile nach § 29 BNatSchG,
5. die Gemeinden für den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, um den Bestand von Bäumen und Sträuchern ganz oder teilweise innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zu schützen, soweit die untere Naturschutzbehörde nicht von ihrem Verordnungsrecht Gebrauch gemacht hat
5. für den Erlass von Rechtsverordnungen über geschützte Landschaftsbestandteile

a) die Gemeinden zum Schutz des Bestands von Bäumen und Sträuchern ganz oder teilweise innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, soweit nicht die untere oder höhere Naturschutzbehörde von ihrem Verordnungsrecht nach Buchst. b oder c Gebrauch macht,

b) die untere Naturschutzbehörde bei Schutzobjekten bis einschließlich 10 ha,

c) im Übrigen die höhere Naturschutzbehörde.

Die Begründung des dieser Änderung zugrunde liegenden Änderungsantrages (PDF, 259 KB) führt hierzu aus:

29 BNatSchG betrifft eine Schutzkategorie des Objekt-, nicht des Flächenschutzes. Soweit aber ein einzelnes Schutzobjekt im Einzelfall eine Flächenhaftigkeit aufweist, die etwas umfangreicher ist, kann sich der Objektschutz nach § 29 BNatSchG in seinen Auswirkungen einem Flächenschutz annähern. Es ist daher sinnvoll, geschützte Landschaftsbestandteile größerer Flächenhaftigkeit ähnlich wie Naturschutzgebiete (vgl. dazu Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG) der Zuständigkeit der höheren Naturschutzbehörde zu unterstellen, da auch ihre Auswirkungen in aller Regel nicht mehr kleinteilig sind. Die Schwellengrenze von 10 ha ist hoch genug angesetzt, um die allermeisten Verordnungen in der Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörden zu belassen.

Ass. iur. Klaus Kohnen; Foto: (c) kyslynskyy – Fotolia.com

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Net-Dokument BayRVR2015032601