Gesetzgebung

Landtag: Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern (BayHZG) eingebracht

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Mehrere Abgeordnete der CSU-Fraktion haben o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 17/6769 v. 01.06.2015). Dieser sieht im Interesse von Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern Änderungen des BayHZG vor. Die Änderungen sollen Nachteile ausgleichen, mit denen die Athletinnen und Athleten durch die hohe zeitliche Inanspruchnahme für ihren Sport im Hinblick auf ein Studium konfrontiert sind. Schließlich liege das sportliche Engagement im öffentlichen Interesse, denn erfolgreiche Spitzensportlerinnen und Spitzensportler prägten den positiven Ruf Bayerns und Deutschlands in herausragender Weise, so der Gesetzentwurf.

Der Gesetzentwurf spricht von drei Nachteilen, die beseitigt werden sollen:

  1. Beim Zugang zum Erststudium bei örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen und zwar dann, wenn die Zahl der Spitzensportler, die die Hochschule per Vorabquote zulassen möchte, 1 Prozent übersteigt,
  2. beim Zugang zu höheren Fachsemestern, wenn Hochschulen von der Möglichkeit nach Art. 6 BayHZG Gebrauch gemacht haben, eine Zulassungszahl festzusetzen und
  3. wenn bei postgradualen Studiengängen nur eine begrenzte Zahl von Studienplätzen zu vergeben ist.

Es sind daher folgende Änderungen vorgesehen (Änderungen im Gesetzestext durchgestrichen bzw. fett markiert):

Art. 5 – Örtliches Auswahlverfahren

(1)-(2) […]

(3) 1[…] 2Die Hochschulen können zusätzlich zu den Vorabquoten nach Satz 1 bis zu 1 v. H.bis zu 3 v. H. der zur Verfügung stehenden Studienplätze für Bewerberinnen und Bewerber abziehen, die einem von der Hochschule durch Satzung festgelegten, im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden oder zu fördernden Personenkreis angehören, insbesondere für Bewerberinnen und Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten A-, B- oder C-Kader eines Bundesfachverbands des Deutschen Olympischen Sportbunds angehören oder auf Grund sonstiger besonderer berechtigter Umstände an den Studienort gebunden sind. […]

(4)-(7) […]

 

Art. 6 – Zulassung zu höheren Fachsemestern, postgradualen Studiengängen und zum Verbundstudium

(1) 1[…] 2Ist eine Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern erforderlich, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, sind die Studienplätze in folgender Reihenfolge zu vergeben:

1. an Studierende, die an der betreffenden Hochschule im Studiengang Medizin auf einem Teilstudienplatz eingeschrieben sind,
2. an Studierende, die an der betreffenden Hochschule in dem betreffenden Studiengang eingeschrieben sind,
3. an Studierende, die an der betreffenden Hochschule in einem anderen Studiengang eingeschrieben sind,
4. an Bewerberinnen und Bewerber nach Art. 5 Abs. 3 Satz 2.
4.5. an sonstige Bewerberinnen und Bewerber.

[…]

(2) 1Bei postgradualen Studiengängen wird die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Bildung einer Vorabquote entsprechend Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 im Rahmen des ergänzenden Hochschulauswahlverfahrens auf Grund der Maßstäbe getroffen, die Voraussetzung für den Zugang zu dem postgradualen Studiengang sind. 2Art. 5 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.2 3 Die Auswahlmaßstäbe nach Art. 5 Abs. 5 Sätze 2 und 3 können zusätzlich herangezogen werden. 3 4 Die zur Verfügung stehenden Studienplätze können nach der Fachrichtung der Abschlussprüfung, die Qualifikation für den postgradualen Studiengang ist, aufgeteilt werden.

(3) […]

Gesetzentwurf der Abgeordneten Oliver Jörg, Gudrun Brendel-Fischer, Karl Freller, Prof. Dr. Gerhard Waschler, Robert Brannekämper, Michael Brückner, Alex Dorow, Dr. Thomas Goppel, Dr. Gerhard Hopp, Michaela Kaniber, Bernd Kränzle, Helmut Radlmeier, Berthold Rüth, Manuel Westphal CSU zur Änderung des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern, LT-Drs. 17/6769 v. 01.06.2015 (Vorgangsmappe, PDF, ca. 500 KB).

Ass. iur. Klaus Kohnen; Foto: (c) Olexandr – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2015060101

Redaktioneller Hinweis: Zum aktuellen Stand sowie zum Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens inklusive redaktioneller Beiträge und ggfls. Stellungnahmen vgl. hier.