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VG München: „Anti-G7-Camp“ darf errichtet werden

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Mit Beschluss vom 2. Juni 2015 (Az: M 22 E 15.2155) hat die 22. Kammer des Verwaltungsgerichts München dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Errichtung und den Betrieb eines „Anti-G7-Camps“ (Zeltlager) weitgehend stattgegeben und den Markt Garmisch-Partenkirchen verpflichtet, das Camp ab sofort bis zum 11. Juni 2015 mit bis zu ca. 1.000 Teilnehmern zu dulden. Dem Markt Garmisch-Partenkirchen bleibt es aber unbenommen, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Auflagen für den Betrieb zu verfügen.

Nach Ansicht der Kammer ist davon auszugehen, dass die vorgebrachten Ablehnungsgründe – insbesondere Hochwasserschutz und Beeinträchtigung der Nachbarflächen – ein Totalverbot des Camps nicht rechtfertigen. Der notwendigen Gefahrenabwehr könne hinreichend durch eine Erlaubnis unter Auflagen Rechnung getragen werden. Auch die Zuwegung zum Camp sei im Übrigen hinreichend zu gewährleisten.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.

VG München, Pressemitteilung v. 02.06.2015, M 22 E 15.2155