Gesetzgebung

StMJ: Mietpreisbremse

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Bayerns Justizminister Bausback: „Bayern ist auf der Zielgeraden / Mietpreisbremse noch vor der Sommerpause!“

Bayerns Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback erklärt heute in München zum aktuellen Stand der Umsetzung der Mietpreisbremse:

„Bayern ist auf der Zielgeraden. Wir wollen noch vor der Sommerpause eine „Mietpreisbremseverordnung“ erlassen, damit dieses mieterschützende Instrument in den Städten und Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt so schnell wie möglich dort wo nötig seine Wirkung entfalten kann. Bayern wird damit mit unter den ersten Ländern sein, die die Mietpreisbremse umsetzen!“

Derzeit werde der Entwurf der „Mietpreisbremseverordnung“ innerhalb der Staatsregierung und mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt.

„Nach aktuellem, vorläufigem Stand erfüllen 144 Städte und Gemeinden [red. Hinweis: siehe Anlage, PDF, 90 KB] die Voraussetzungen für die Mietpreisbremse. Ich sage aber ganz deutlich: Es ist noch nichts in Stein gemeißelt“, so der Minister.

„Erst wenn das Ergebnis der Ressort- und Verbandsanhörung vorliegt, werde ich dem Ministerrat einen konkreten Vorschlag für eine Gebietskulisse unterbreiten.“

Bausback betont, dass es gerade in einem Flächenstaat wie Bayern wichtig sei, bei der Umsetzung nicht nur schnell, sondern auch sehr sorgfältig vorzugehen:

„Wir können uns bei der Entscheidung, ob eine Gemeinde in die „Mietpreisbremseverordnung“ aufgenommen wird, nicht nach subjektiven Wünschen richten. Maßgebend sind die objektiven Fakten. Schon im Interesse der Mieter brauchen wir eine Mietpreisbremse, die auf einer stabilen und rechtssicheren Datenbasis steht.“

Die Weichen dafür habe die Staatsregierung sehr frühzeitig gestellt.

„Noch bevor der Bundesgesetzgeber die Mietpreisbremse überhaupt eingeführt hat, haben wir die erforderlichen tatsächlichen Erhebungen durchführen lassen. Von den 2.056 bayerischen Städte und Gemeinden haben sich daran zunächst 907, nunmehr 908 Gemeinden beteiligt“, so Bausback.

„Auch in den weiteren Entscheidungsprozess haben wir die Städte und Gemeinden, die ja die örtlichen Verhältnisse am besten kennen, sorgfältig eingebunden. Wir haben alle Städte und Gemeinden, die den Wohnungsmarkt vor Ort abweichend von dem Ergebnis der tatsächlichen Erhebung eingeschätzt haben, nochmals angehört. Wenn sie uns Fakten mitgeteilt haben, die für bzw. gegen einen angespannten Wohnungsmarkt sprechen, haben wir diese in unsere Bewertung natürlich einbezogen. Und das werden wir selbstverständlich auch weiterhin tun.“

Abschließend betont Bausback: „Die Mietpreisbremse ist kein Allheilmittel gegen steigende Mieten. Sie ist aber eine wichtige flankierende Maßnahme, um Auswüchsen am Wohnungsmarkt zu begegnen. Und diese Maßnahme setzen wir schnell und sorgfältig um, damit Wohnraum für die Menschen auch in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt bezahlbar bleibt!“

StMJ, Pressemitteilung v. 25.06.2015

Redaktionelle Hinweise

Die Mietpreisbremse ist Bestandteil des Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz – MietNovG) v. 21.04.2015, BGBl I S. 610. Hiernach kann der Mietanstieg bei Wiedervermietung von Bestandswohnungen in angespannten Wohnungsmärkten auf maximal 10 v.H. begrenzt werden. Den Landesregierungen obliegt es, diese „Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten“ durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens 5 Jahren zu bestimmen. Zu den Merkmalen, die hierzu erfüllt sein müssen bzw. Indizwirkung entfalten vgl. § 556d BGB.

Von der Mietpreisbremse ist die Kappungsgrenze zu unterscheiden – letztere betrifft Mieterhöhungen in bestehenden Mietverhältnissen.