Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) eingebracht

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schüler in der grundschule zeigen aufDie Staatsregierung hat o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 17/7806 v. 28.07.2015), dessen Ziel es ist, die Finanzierung privater Förderschulen zu verbessern, damit diese in bestimmten Fällen auf die Erhebung von Schulgeld verzichten können. Der Gesetzentwurf sieht hiernach für Träger privater Förderschulen und Schulen für Kranke eine verbesserte Finanzierung für den Personal- und Schulaufwand vor, wenn gewährleistet ist, dass Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf bzw. nach § 2 Krankenhausschulordnung (KraSO) am Pflicht- und Wahlpflichtunterricht sowie an einem gegebenenfalls vorhandenen schulischen Ganztagsangebot unentgeltlich teilnehmen können. Ein rückwirkendes Inkrafttreten der neuen Regelungen zum 01.08.2015 ist vorgesehen.

Die Gesetzesänderung reagiert auf das Urteil des BSG v. 15.11.2012 (B 8 SO 10/11 R). Hiernach war die Übernahme von Schulgeld im Wege der Eingliederungshilfe nicht mehr möglich. Bis zu diesem Urteil waren die Bezirke im Rahmen der Eingliederungshilfe sowie die Landkreise und kreisfreien Städte durch die Jugendhilfe für das Schulgeld aufgekommen. Nach dem Urteil wurden die Schulgeldzahlungen zunächst vom Freistaat im Wege einer freiwilligen Übergangsregelung als pauschale Zahlung an die Schulträger übernommen.

Der Gesetzentwurf schaffe nun eine dauerhaft tragfähige Grundlage, um Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf bzw. nach § 2 Krankenhausschulordnung (KraSO) den unentgeltlichen Schulbesuch weiterhin zu ermöglichen, so die Begründung zum Gesetzentwurf. Hintergrund ist, dass die privaten Förderschulen Versorgungsfunktion im Pflichtschulbereich haben, der nach Art. 129 Abs. 2 Bayerische Verfassung unentgeltlich zur Verfügung stehen muss.

Wesentliche Änderungen

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere vor, im Dritten Teil (Ersatzschulen) im Dritten Abschnitt (Private Förderschulen und Schulen für Kranke) des BaySchFG einen neuen Art. 34a einzufügen:

Art. 34a Leistungen für den Personal- und Schulaufwand bei Gewährleistung eines unentgeltlichen Schulbesuchs

(1) 1Der Schulträger erhält:

1. in Abweichung von Art. 33 Abs. 1 Satz 1 für den notwendigen Personalaufwand eine Vergütung nach den für das vergleichbare staatliche Personal ermittelten Entgeltgruppen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder nebst einem Zuschlag von 30 v. H., wobei ein pauschaliertes Eintrittsalter

a) von 28 Lebensjahren für Lehrkräfte und

b) von 22 Lebensjahren für Personal im Sinn des Art. 60 BayEUG, für Pflegekräfte und für schulisches Verwaltungspersonal im Sinn von Art. 2 Abs. 2

angesetzt wird, sowie

2. in Abweichung von Art. 34 Satz 1 für den notwendigen Schulaufwand einheitlich einen Zuschuss in Höhe von 100 v. H.

2Voraussetzung ist, dass der Träger

1. an Verfahren zur schulbezogenen Budgetierung der Abrechnung des Schulaufwands, die von der Schulverwaltung angeboten werden, mitwirkt und

2. für alle Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder im Sinn des § 2 der Krankenhausschulordnung

a) den unentgeltlichen Besuch des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts sowie die unentgeltliche Teilnahme am schulischen Ganztagsangebot ermöglicht,

b) bei der Aufnahme und der Entlassung die für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Vorschriften anwendet,

c) auf den Zustimmungsvorbehalt nach Art. 43 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BayEUG verzichtet und

d) eine vorzeitige Entlassung des Schülers nur im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde ausspricht.

(2) 1Soweit die Leistungen nach diesem Gesetz die tatsächlichen und notwendigen Aufwendungen für Schülerinnen und Schüler im Sinn des Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, die schulpflichtig sind oder sich an weiterführenden Förderschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 12 befinden, nicht decken, können auf Antrag zum Ausgleich besonderer Härten freiwillige pauschale Zuschüsse nach Maßgabe des Staatshaushalts gewährt werden. 2Aufwendungen im Sinn des Satzes 1 sind solche, die in Zusammenhang mit dem Betrieb, der Verwaltung und der Organisation der Schulen entstehen. 3Der Schulträger hat die Voraussetzungen nach diesem Absatz darzulegen und die zweckentsprechende Verwendung der Mittel zu bestätigen.

(3) 1War eine Schule am 1. August 2015 nicht genehmigt, dann werden Leistungen nach Abs. 1 und 2 erst gewährt, wenn die Schule zumindest zwei Jahre ab Genehmigung ohne wesentliche Beanstandung bestanden hat. 2Bis dahin werden die Leistungen nach Art. 33 und 34 gewährt.

Ass. iur. Klaus Kohnen; Foto/Abbildung: (c) contrastwerkstatt – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2015072801

Redaktioneller Hinweis

Zum aktuellen Stand bzw. Gang des Gesetzgebungsverfahrens inklusive redaktioneller Beiträge und ggfls. Stellungnahmen vgl. hier. Insbesondere zur parlamentarischen Diskussion vgl. auch die Vorgangsmappe des Landtags (PDF).