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BayVGH: Radfahren auf Waldwegen grundsätzlich erlaubt

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Mit seit 18. August 2015 rechtskräftigem Urteil vom 3. Juli 2015 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) ein Verbot für den Radverkehr im sogenannten „Bannwald“ des Markts Ottobeuren (Landkreis Unterallgäu) aufgehoben. Ein vorangegangenes Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 1. April 2014, das das Radfahr-Verbot bestätigt hatte, hat der BayVGH entsprechend abgeändert.

Der Markt Ottobeuren hatte mit einer verkehrsrechtlichen Anordnung vom Januar 2014 zum Schutz von Fußgängern das Radfahren auf den Wegen im „Bannwald“ verboten. Nach Auffassung des BayVGH ist dieses Verbot nicht gerechtfertigt. Ein derartiges Verbot setze nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung eine Gefahrenlage voraus, die auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen sei und das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung relevanter Rechtsgüter erheblich übersteige. Von einer Gefahrenlage im „Bannwald“, die aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erholungssuchender Fußgänger durch Radfahrer erheblich übersteige, sei jedoch nicht auszugehen.

Das Radfahren in freier Natur sei von der Bayerischen Verfassung geschützt, soweit es der Erholung und nicht kommerziellen oder rein sportlichen Zwecken diene und soweit die Radfahrer mit Natur und Landschaft pfleglich umgingen. Dies gelte jedenfalls bei Benutzung von Fahrrädern ohne Elektromotor.

Auch schmalere Wege seien bei angepasster Fahrweise weder zum Radfahren von vornherein ungeeignet noch bestehe auf ihnen stets eine erhöhte Gefahrenlage für Fußgänger. An den vom Gericht im Rahmen eines Ortstermins begangenen engeren Wegstellen sei die Sichtweite für Radfahrer grundsätzlich immer noch ausreichend, um bei entsprechend vorsichtiger Fahrweise auf Fußgänger rechtzeitig reagieren zu können. Es könne nicht von vornherein unterstellt werden, dass sich Radfahrer generell nicht verkehrsgerecht verhielten.

Es bleibe dem Markt Ottobeuren jedoch unbenommen, gegebenenfalls einzelne Wege zu sperren, sollte sich erweisen, dass hier eine erhöhte Gefahrenlage bestehe. Außerdem könne er Hinweise auf die Pflicht zur Rücksichtnahme auf Fußgänger anbringen oder durch deutlich sichtbare Barrieren die Zufahrt in bestimmte Wegeabschnitte erschweren und verhindern, dass Radfahrer hier mit höherer Geschwindigkeit fahren.

BayVGH, Pressemitteilung v. 19.08.2015 zum U. v. 03.07.2015, 11 B 14.2809

Redaktioneller Hinweis

Der BayVGH hat folgende L e i t s ä t z e formuliert:

Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV gewährleistet auch das Radfahren in freier Natur, wenn es der Erholung und nicht kommerziellen oder rein sportlichen Zwecken dient und soweit die Radfahrer mit Natur und Landschaft pfleglich umgehen.

Das Radfahren auf hierfür grundsätzlich geeigneten Waldwegen kann verkehrsrechtlich nur dann verboten werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der zu schützenden Rechtsgüter erheblich übersteigt.