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VG Ansbach: Klagen gegen Windkraftanlagen ohne Erfolg

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Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach hat unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Gerhard Kohler am gestrigen Mittwoch über die Klagen zweier Anwohner gegen von der Stadt Ansbach bzw. vom Landratsamt Erlangen-Höchstadt erteilte Genehmigungen zur Errichtung von Windkraftanlagen (WKA) verhandelt und die Klagen abgewiesen.

Gegenstand der von der Stadt Ansbach erteilten Genehmigung sind zwei Windkraftanlagen (WKA) mit einer Gesamthöhe von 175m am südlichen Rand des Stadtgebiets in der Nähe von Unterrottmannsdorf, Markt Lichtenau. Die Anlagen liegen in unmittelbarer Nähe von zwei weiteren WKA auf dem Gebiet des Landkreises Ansbach, die durch einen Bescheid des Landratsamts genehmigt worden waren. Die Klägerin im vorliegenden Verfahren hatte auch gegen diesen Bescheid Klage erhoben, über die das Verwaltungsgericht am 23. Juli 2015 verhandelt und die Klage abgewiesen hat (AN 11 K 14.01943).

Auch der Bescheid der Stadt Ansbach verletzt die Klägerin nach der Überzeugung der Kammer nicht in ihren Rechten. Die in der Klage geltend gemachte Verletzung arten- und naturschutzrechtlicher Vorschriften könne eine Verletzung der Klägerin in deren Rechten nicht begründen, da diese im öffentlichen Interesse und nicht im Interesse der Klägerin bestünden. Das Verfahren, insbesondere die so genannte standortbezogene Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Auch was den Lärmschutz und das Gebot der Rücksichtnahme angehe, bestehe angesichts der Entfernung des klägerischen Wohnanwesens zur nächstgelegenen WKA von fast 1.200m keine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten. Schließlich sei die neu eingeführte so genannte „10-H-Regelung“ hier, obwohl der Bescheid erst nach deren Inkrafttreten ergangen sei, nicht anzuwenden gewesen: Denn die Stadt Ansbach hatte bereits 2013 ein Vorranggebiet für Windkraft in ihren Flächennutzungsplan aufgenommen. Aufgrund der Einführung der 10-H-Regelung hätte die Stadt Ansbach oder eine betroffene Nachbargemeinde dieser Ausweisung förmlich widersprechen können, was aber nicht erfolgt sei. Damit komme die 10-H-Regelung nicht zur Anwendung, wie sich aus einer Übergangsvorschrift ergebe (AN 11 K 15.00630).

Bei dem zweiten verhandelten Fall handelte es sich um einen Fall, dessen Verhandlung am 5. August 2015 vertagt werden musste. Gegenstand der Klage waren die vom Landratsamt Erlangen-Höchstadt erteilten Genehmigungen für zwei jeweils 199m hohe Windkraftanlagen auf dem Gebiet des Marktes Vestenbergsgreuth, in einem Waldstück östlich von Breitenlohe, Markt Burghaslach. Das Landratsamt hatte während des laufenden Klageverfahrens die von der Klägerin (und den übrigen Klägern) als fehlend beanstandete so genannte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UVPG nachgeholt und das Ergebnis im Amtsblatt ortsüblich bekannt gemacht. Dies war der Rechtsanwältin der Klägerin nicht mehr vom Landratsamt mitgeteilt worden, weshalb die Vertagung notwendig wurde. Die am gleichen Tag verhandelten Klagen des Marktes Burghaslach und eines weiteren Anwohners hatte das Gericht abgewiesen (AN 11 K 14.01883 bzw. AN 11 K 14.01905).

Das Gericht wies auch diese Klage ab. Unzumutbare Beeinträchtigungen durch Lärm lägen nicht vor, da nach der im Verwaltungsverfahren erstellten Immissionsprognose (Lärmgutachten) die maßgeblichen Grenzwerte am Wohngebäude der Klägerin eingehalten würden. Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege aufgrund der Entfernung der Anlagen zum klägerischen Anwesen und deren Lage abseits von der Hauptblickrichtung nicht vor. Die standortbezogene Vorprüfung nach dem UVPG sei inzwischen jedenfalls ordnungsgemäß nachgeholt worden und habe keine Notwendigkeit für eine vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben. Ob diese tatsächlich notwendig gewesen sei könne daher dahinstehen (AN 11 K 14.01823 und 1824).

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats ab Zustellung des vollständigen Urteils Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München zu entscheiden hätte.

VG Ansbach, Pressemitteilung v. 17.09.2015 zu den U. v. 17.09.2015, AN 11 K 15.00630, AN 11 K 14.01823 und 1824