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BayLSG: Bayerischer Hausärztevertrag im Eilrechtsschutz

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Auf die Beschwerde des Bayerischen Hausärzteverbandes e.V. hin hat das Bayerische Landessozialgericht mit Beschluss vom 5. Oktober 2015 entschieden, dass der durch Schiedsspruch festgesetzte Hausarztvertrag von der AOK Bayern vorläufig umzusetzen ist.

Der Sachverhalt

Zwischen der AOK Bayern und dem Bayerischen Hausärzteverband e.V. kam im Verhandlungsweg kein Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung (HzV-Vertrag) gem. § 73b SGB V zustande. Daher setzte am 19.12.2014 eine Schiedsperson den Inhalt des HzV-Vertrages fest. Nach Nichtbeanstandung durch das Bayer. Staatsministerium für Gesundheit und Pflege trat der Vertrag zum 03.03.2015 in Kraft und sollte zum 01.04.2015 finanzwirksam werden.

Die AOK Bayern ist der Auffassung, dass der durch den Schiedsspruch vom 19.12.2014 festgesetzte HzV-Vertrag wesentliche Vertragsinhalte nicht festgesetzt habe und daher nicht umsetzungsfähig und zudem in zentralen Festsetzungen rechtswidrig sei.

Das Sozialgericht München hat mit Beschluss vom 24.06.2015 im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass zwischen den Vertragsparteien mangels Festsetzung der wesentlichen Vertragsinhalte ab 01.04.2015 ein gültiger HzV-Vertrag nicht bestehe.

Dem ist das Bayerische Landessozialgericht nicht gefolgt. Die Festsetzungen der Schiedsperson hätten sich vielmehr noch im Rahmen des ihr zustehenden Gestaltungsspielraumes bewegt. Da sich der Schiedsspruch an den Festsetzungen des zuvor geltenden Vertrages orientiere, seien die Vertragsinhalte gerade noch durch Auslegung bestimmbar.

BayLSG, Pressemitteilung v. 06.10.2015 zum B. v. 05.10.2015, L 12 KA 83/15 B ER (rechtskräftig)

Redaktioneller Hinweis: Das StMGP hatte am 28.5.2015 einen aufsichtsrechtlichen Verpflichtungsbescheid für die AOK gemäß § 89 Abs. 1 S. 2 SGB IV erlassen.