Gesetzgebung

StMI: Volksbegehren „Ja zur Legalisierung von Cannabis“

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Innenministerium legt Volksbegehren „Ja zur ‚Legalisierung von Cannabis in Bayern‘ als Rohstoff, Medizin und Genussmittel“ dem Verfassungsgerichtshof vor

Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr legt den Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens „Ja zur ‚Legalisierung von Cannabis in Bayern‘ als Rohstoff, Medizin und Genussmittel“ dem Verfassungsgerichtshof vor, weil sich der Gesetzentwurf nicht mit Bundesrecht vereinbaren lässt. Dem Land fehlt insbesondere die erforderliche Gesetzgebungskompetenz zum Erlass der beabsichtigten Regelungen. Erachtet das Innenministerium die gesetzlichen Voraussetzungen für nicht gegeben, so hat es nach Artikel 64 des Landeswahlgesetzes die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs herbeizuführen.

Am 11. September 2015 haben die Initiatoren des Volksbegehrens beim Innenministerium den Antrag auf Zulassung eingereicht. Auf den vorgelegten Unterschriftenlisten befinden sich insgesamt 27.033 gültige Unterschriften. Das beantragte Volksbegehren ist auf den Erlass eines Bayerischen Hanfgesetzes gerichtet und beinhaltet Regelungen zur Nichtanwendbarkeit des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) auf Hanf in Bayern sowie zur Zulässigkeit des Anbaus, Verkaufs, der Einfuhr und der Verwendung von Hanf als Arznei- und Genussmittel. Der Gesetzentwurf soll strafrechtliche Sanktionen bei Verstößen gegen das BtMG in bestimmten Fällen ausschließen. Er sieht vor, die Strafbarkeit bei Straßenverkehrsdelikten im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis einzuschränken. Weiter sollen Regelungen über die Fahreignung getroffen werden.

Der Gesetzentwurf bezieht sich auf Gegenstände, die der Bund im Rahmen der so genannten konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz geregelt hat. Im Einzelnen handelt es sich um Regelungen im Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Strafgesetzbuch, Straßenverkehrsgesetz und in der Fahrerlaubnis-Verordnung. Das Land besitzt insoweit nicht die Befugnis zum Erlass abweichender oder auch nur ergänzender Regelungen (red. Hinweis: Das StMI bezieht sich hier auf Art. 72 Abs. 1 GG).

Der Gesetzentwurf steht außerdem in Widerspruch zu von der Bundesrepublik Deutschland eingegangenen völkervertraglichen Verpflichtungen.

Der Verfassungsgerichtshof hat nunmehr innerhalb von drei Monaten über den Zulassungsantrag zu entscheiden.

StMI, Pressemitteilung v. 23.10.2015