Gesetzgebung

Landtag: Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) und der AVBayRDG eingebracht

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RettungsdienstDie CSU-Fraktion hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) und der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG) eingebracht (LT-Drs. 17/8893 v. 04.11.2015). Der Gesetzentwurf sieht insbesondere eine Neustrukturierung der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) sowie erweiterte Einsatzmöglichkeiten für die im Vergleich zu den bisherigen Rettungsassistenten besser qualifizierten Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vor. Diesen soll nach Delegation durch den ÄLRD künftig auch die Durchführung einfacher ärztlicher Maßnahmen und Medikamentengaben obliegen. Die Delegationsbefugnis wird gesetzlich geregelt.

Wesentliche Änderungen

Übergang vom Rettungsassistenten zum Notfallsanitäter

Zum 01.01.2014 ist das Notfallsanitätergesetz (NotSanG) des Bundes in Kraft getreten, mit dem der bisherige Rettungsassistent durch den neuen Beruf des Notfallsanitäters abgelöst wurde. Ziel war dabei vor allem eine bessere Qualifikation des nichtärztlichen medizinischen Personals im Rettungsdienst (längere Ausbildungsdauer, andere Ausbildungsinhalte und -struktur). Das NotSanG reagierte damit auf beständig gestiegenen Anforderungen im Bereich der präklinischen Versorgung. Durch die bessere Qualifikation sollte auch der Tätigkeitsbereich des nichtärztlichen Rettungsdienstpersonals ausgeweitet werden, um unnötige Notarzteinsätze künftig zu vermeiden. Dies kommt insbesondere in § 4 Abs. 2 Nr. 2c NotSanG zum Ausdruck, wonach die Notfallsanitäter befähigt werden sollen, heilkundliche Maßnahmen, die vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) bei bestimmten notfallmedizinischen Zustandsbildern standardmäßig vorgegeben und verantwortet werden, eigenständig durchzuführen.

Angesichts der Tatsache, dass durch die Ergänzungsprüfung für Rettungsassistenten zum Jahresende 2015 mit der Anerkennung der ersten Notfallsanitäter in Bayern zu rechnen ist, soll die vom Bundesgesetzgeber vorgesehene Delegation einfacher ärztlicher Maßnahmen und Medikamentengaben durch den ÄLRD landesrechtlich abgesichert werden. Art. 12 BayRDG wird in diesem Zuge komplett neu gefasst.

Art. 12 Aufgaben und Befugnisse
(1) 1Die ÄLRD haben die Aufgabe, im Zusammenwirken mit den innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs im Rettungsdienst Mitwirkenden die Qualität rettungsdienstlicher Leistungen zu sichern und zu verbessern. 2Sie sollen dabei insbesondere
1.-5. […] 6. für ihren Rettungsdienstbereich Aufgaben im Rahmen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c des Notfallsanitätergesetzes auf Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter delegieren, soweit sie eine persönliche ärztliche Kenntnis des Patienten nicht erfordern.
3Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der ÄLRD allen im öffentlichen Rettungsdienst Mitwirkenden einschließlich den Ärzten fachliche Weisungen erteilen.
(2)-(5) […]

Der Übergang vom Rettungsassistenten zum Notfallsanitäter spielt darüber hinaus auch bei der Besetzung der Notfallrettungsmittel eine Rolle. In diesem Zuge soll Art. 43 BayRDG angepasst werden:

Art. 43 Besetzung, Personalqualifikation
(1) 1Krankenkraftwagen sind mit mindestens zwei geeigneten Personen zu besetzen. 2Beim Krankentransport ist mindestens eine Rettungssanitäterin oder ein Rettungssanitäter, bei der Notfallrettung ist mindestens eine Rettungsassistentin oder ein Rettungsassistent Notfallsanitäterin oder ein Notfallsanitäter zur Betreuung des Patienten einzusetzen.
(2)-(4) […] (5) 1Beim arztbegleiteten Patiententransport mit Rettungswagen muss der Patient durch einen Verlegungsarzt mit Notarztqualifikation oder einen Krankenhausarzt mit Notarztqualifikation sowie einen Rettungsassistenten Notfallsanitäter betreut werden. 2Die Bayerische Landesärztekammer kann allgemein oder für besondere Beförderungsfälle zusätzliche Qualifikationsanforderungen festlegen. 3Im Intensivtransport mit Intensivtransportwagen darf nur ärztliches Personal mit Notarztqualifikation eingesetzt werden, das über eine dem aktuellen Stand der Medizin entsprechende Qualifikation verfügt, die besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten hinsichtlich der Überwachung und Behandlung der in diesem Einsatzspektrum zu befördernden Patienten umfasst. 4Zur Patientenbetreuung durch nichtärztliches Personal müssen auf dem Intensivtransportwagen mindestens eine Rettungsassistentin bzw. ein Rettungsassistent Notfallsanitäterin bzw. ein Notfallsanitäter oder eine Krankenpflegerin bzw. ein Krankenpfleger eingesetzt werden; Satz 3 gilt entsprechend.
(6)-(7) […]

Die Art. 43 Abs. 1 betreffenden Änderungsbefehle und die sich hierauf beziehenden Stellen in der Gesetzesbegründung und an anderer geänderter Stelle (Art. 55 Abs. 4 Satz 1) sind unstimmig, weshalb die Begründung hier im Wortlaut wiedergegeben werden soll. Insgesamt lässt sich der eigentlich avisierte Gesetzeswortlaut jedenfalls in seinen Grundzügen ableiten: Art. 43 Abs. 1 soll demnach aus 3 Sätzen bestehen, von denen Satz 2 nur den Krankentransport betrifft und Satz 3 nur die Notfallrettung.

Die Gesetzesbegründung zu Art. 43 im Wortlaut:

Zukünftig wird in Abs. 1 Satz 2 nur die Besetzung beim Krankentransport geregelt. Bei dieser Transportart ergeben sich keine Änderungen.

Mit der Einführung des Berufs des Notfallsanitäters und dem Außer-Kraft-Treten des RettAssG sind Anpassungen bei der Besetzung der Rettungsdienstfahrzeuge notwendig.

Nach der Besetzungs- und Personalqualifikationsvorschrift des derzeitigen Art. 43 BayRDG müssen in der Notfallrettung mindestens Rettungsassistentinnen oder Rettungsassistenten zur Betreuung des Patienten eingesetzt werden. Daneben müssen auch im Intensivtransport mindestens Rettungsassistentinnen oder Rettungsassistenten mit intensivmedizinischer Zusatzqualifikation zur Patientenbetreuung eingesetzt werden, sofern auf Intensivtransportwagen keine Krankenpflegerinnen oder Krankenpfleger mit intensivmedizinischer Zusatzqualifikation zum Einsatz kommen.

Demzufolge müssen die Aufgaben, die derzeit nach dem BayRDG den Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten obliegen, mit einer angemessenen Übergangsfrist auf die Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern übertragen werden. Um für die Durchführenden hier eine Transparenz und die Möglichkeit einer entsprechenden Personalplanung zu schaffen, wird mit der Neuregelung frühzeitig der Zeitpunkt der Umstellung gesetzlich festgelegt.“

Als angemessene Übergangsfrist wird ein Zeitraum von 10 Jahren ab Inkrafttreten des NotSanG angesehen und in Art. 55 Abs. 4 Satz 1 verankert:

Art. 55 Übergangsvorschriften
(4) 1Längstens bis einschließlich 31. Dezember 2023 kann anstelle der Notfallsanitäterin oder des Notfallsanitäters in den Fällen des Art. 43 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 und 4 eine Rettungsassistentin oder ein Rettungsassistent eingesetzt werden.

Neustrukturierung der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (ÄLRD)

Der ÄLRD soll grundlegend neu geordnet und weitgehend der staatlichen Struktur angepasst werden: Auf Ebene der ZRF (Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung) soll an Stelle einer Arbeitsgruppe geeigneter Ärzte nunmehr ein Ärztlicher Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) bestellt werden, der sich auf die Umsetzung landesweiter Vorgaben zum medizinischen Qualitätsmanagement im örtlichen Bereich des ZRF fokussiert. Die 26 ÄLRD sollen auf Ebene der Bezirksregierung jeweils von einem Ärztlichen Bezirksleiter Rettungsdienst (Bezirksleiter) koordiniert und beaufsichtigt werden. Die Bezirksleiter sollen darüber hinaus weitgehend die überregionale Gremien- und Abstimmungsarbeit übernehmen. Sie werden vom (bisher in der AVBayRDG geregelten und nunmehr in das BayRDG übernommenen) Landesleiter koordiniert und beaufsichtigt, der zudem das notfallmedizinische Qualitätsmanagement landesweit verantwortet. Für ihn wird aus dem Kreis der Bezirksleiter ein Stellvertreter bestellt.

Alle Tätigkeiten werden laut Gesetzentwurf in der Regel im Umfang der Hälfte einer hauptamtlichen Tätigkeit ausgeübt. Details über die Bestellung und Tätigkeit der ÄLRD sowie zu deren Vergütung sollen weiterhin in einer gesonderten Vereinbarung zwischen der obersten Rettungsdienstbehörde und den Sozialversicherungsträgern vereinbart werden.

An die Stelle des bisher in der AVBayRDG vorgesehenen ÄLRD-Ausschusses soll künftig ein Rettungsdienstausschuss Bayern (Rettungsdienstausschuss) treten, der bei der obersten Rettungsdienstbehörde gebildet wird und in dem sämtliche Beteiligte des Rettungsdienstes in Bayern vertreten sind. Der Rettungsdienstausschuss erarbeitet fachliche Empfehlungen und stellt ein einheitliches Vorgehen aller Beteiligten im Rettungsdienst sicher. Hierzu wird ein neuer Art. 10 BayRDG eingefügt. Mitglieder des Rettungsdienstausschusses sind demnach:

1. die oberste Rettungsdienstbehörde,
2. der Ärztliche Landesleiter Rettungsdienst (Landesleiter),
3. die Ärztlichen Bezirksleiter Rettungsdienst (Bezirksleiter) sowie
4. Vertreter

a) der Sozialversicherungsträger,
b) der Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung,
c) der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns,
d) der Durchführenden des Rettungsdienstes,
e) der Betreiber der Integrierten Leitstellen und
f) der Bayerischen Krankenhausgesellschaft.

Multiresistente Erreger (MRE)

Aus aktueller hygienefachlicher Sicht stelle die Besiedelung einer Person mit multiresistenten Erregern (MRE) für andere Personen grundsätzlich keine erhöhte Gefahr dar, so der Gesetzentwurf. Daher soll eine entsprechende Öffnung der bisherigen Regelungen in Art. 40 Abs. 1 und 2 BayRDG zur Hygiene im Rettungsdienst und zum Transport von Patienten mit MRE erfolgen (Abs.1: Streichung von „insbesondere solcher mit Resistenzen“; Abs. 2 Nr. 3 soll aufgehoben werden).

Gesetzentwurf (CSU-Fraktion) zur Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) und der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG) eingebracht, LT-Drs. 17/8893 v. 04.11.2015

Ass. iur. Klaus Kohnen; Titelfoto: Thaut Images – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2015110401

Redaktionelle Hinweise

Zum aktuellen Stand bzw. Gang des Verfahrens: vgl. hier (inkl. redaktioneller Beiträge und ggfls. Stellungnahmen) bzw. hier (Vorgangsmappe des Landtags, PDF).

Zu weiteren Änderungen oder zu Gerichtsentscheidungen, die das BayRDG betreffen, vgl. hier.