Aktuelles

BayVGH: Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich ist rechtmäßig

©pixelkorn - stock.adobe.com

Mit Urteil vom 30. Oktober 2015, zu dem die schriftlichen Urteilsgründe jetzt vorliegen, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden, dass die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich für Betriebstätten und Kraftfahrzeuge mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Er hat damit die Berufung der Sixt GmbH & Autovermietung KG zurückgewiesen und ein Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. Oktober 2014 bestätigt. Bereits mit Urteil vom 15. Mai 2014 hatte zudem der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Vorschriften über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags sowohl im privaten als auch nicht privaten Bereich für mit der Bayerischen Verfassung vereinbar erklärt.

Auch im nicht privaten – d.h. im weiteren Sinne „unternehmerischen“ – Bereich vermittle das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot spezifische Vorteile, welche durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag, der im privaten Bereich zu entrichten ist, nicht abgegolten seien. Namentlich verstoße der Beitrag für Kraftfahrzeuge nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Bei gewerblichen Autovermietern wie der Klägerin legten Kunden regelmäßig Wert auf das Vorhandensein eines Radios. Insoweit könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk in einer Weise genutzt werden, der die Unternehmenszwecke fördert.

Die Ausgestaltung des Beitrags durch den Gesetzgeber ist nach Ansicht des BayVGH hinreichend realitätsgerecht und ausreichend differenziert, um den erhaltenen Vorteil abzubilden und die Beitragslasten im Verhältnis der Abgabepflichtigen untereinander angemessen zu verteilen. Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag beträgt die Beitragshöhe für ein Fahrzeug einheitlich ein Drittel des Rundfunkbeitrags. Für Betriebstätten ist die Beitragshöhe stufenweise nach der Anzahl der neben dem Inhaber dort Beschäftigten gestaffelt. Die Staffelung reicht von einem Drittel des Rundfunkbeitrags (bei keinem bis acht Beschäftigten) bis zu max. 180 Rundfunkbeiträgen (bei Betriebstätten mit 20.000 oder mehr Beschäftigten).

Gegen die Entscheidung kann beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig innerhalb eines Monats Revision eingelegt werden. Der BayVGH hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

BayVGH, Pressemitteilung v. 24.11.2015 zum U. v. 30.10.2015, 7 BV 15.344

Redaktionelle Hinweise

Der BayVGH hat folgenden Leitsatz formuliert:

Die Erhebung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge ist – ebenso wie im privaten Bereich für Wohnungen (vgl. BayVGH, U.v. 19.6.2015 – 7 BV 14.1707 – juris) – mit dem Grundgesetz vereinbar. Auch dem nicht privaten (im weiteren Sinn „unternehmerischen“) Bereich vermittelt das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot spezifische Vorteile, welche nach der Wertung des Gesetzgebers durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag, der im privaten Bereich zu entrichten ist, nicht abgegolten sind. Der Rundfunkbeitrag verstößt weder gegen das Übermaßverbot noch gegen das Kostendeckungsprinzip. Er ist auch nicht gleichheitswidrig.

Zu weiteren Entscheidungen oder Rechtsänderungen im Kontext „Rundfunkbeitrag/Rundfunkgebühren“ vgl. hier.