Gesetzgebung

VG München: Zweitwohnungsteuersatzungen mehrerer Gemeinden nichtig

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Ein gestufter Steuertarif, wie ihn mehrere oberbayerische Gemeinden bei der Erhebung von Zweitwohnungsteuer anwenden, ist rechtswidrig und führt zur Nichtigkeit der jeweiligen Steuersatzung. Dies ergibt sich aus den nun vorliegenden Begründungen zweier Urteile des Verwaltungsgerichts München vom 29. Oktober 2015.

Konkret betroffen sind der Markt Schliersee und Bad Wiessee: Dort fallen 450,00 € Zweitwohnungsteuer an, wenn die maßgebliche Jahresmiete einer Zweitwohnung zwischen 2.500 € und 5.000 € beträgt. Zwischen 5.000 € und 10.000 € Mietaufwand beträgt die Steuer 900,00 €. Dieser Steuertarif führt nicht nur dazu, dass der Steuersatz innerhalb der jeweiligen Stufe um rund die Hälfte sinkt. Auch verdoppelt sich die zu zahlende Steuer, wenn die Jahresmiete nur knapp über der Grenze zur nächsten Stufe liegt. Diese Regelung verstößt nach Auffassung der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts gegen das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. Sie lehnt sich damit an eine die Stadt Koblenz betreffende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Januar 2014 [red. Hinweis: Es handelt sich um die Entscheidung BVerfG 1 BvR 1656/09 – diese betrifft allerdings die Stadt Konstanz] an. Zwar hätten pauschalierende Steuerstufen den Vorteil für die Gemeinde, dass nicht in jedem Einzelfall die exakte Jahresmiete verifiziert werden müsse. Eine derart erhebliche Ungleichbehandlung wie in den entschiedenen Fällen könne aber nicht mehr mit dem Argument der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt werden. Die konkret entschiedenen Klagen zweier Wohnungseigentümer gegen Zweitwohnungsteuerbescheide der genannten Gemeinden waren deshalb erfolgreich.

Gegen die Urteile (M 10 K 14.5589 und M 10 K 15.51) können die unterlegenen Gemeinden wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fälle nun innerhalb eines Monats unmittelbar Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.

VG München, Pressemitteilung v. 09.12.2015 zu den U. v. 29.10.2015, M 10 K 14.5589 und M 10 K 15.51 (PDF)