Sachgebiet: Recht des öffentlichen Dienstes / BVerwG 2 C 46.13 – Urteil vom 10.12.2015 / Leitsatzentscheidung
Leitsatz:
Eine Erkrankung kann nur dann gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG als Dienstunfall anerkannt werden, wenn die Krankheit zur Zeit der Erkrankung in die Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommen ist. Eine spätere Aufnahme genügt nicht.