Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des BayMG und des AGStV Rundf, Jumedsch, Rundfbeitr eingebracht

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Medien_Fotolia_69435005_S_copyright - passDie Staatsregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Mediengesetzes (BayMG) und des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (AGStV Rundf, Jumedsch, Rundfbeitr) eingebracht (LT-DRs. 17/9548 v. 15.12.2015).

Der Gesetzentwurf sieht neben Änderungen der genannten Gesetze auch eine Umbenennung vor: So soll das Gesetz zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (AGStV Rundf, Jumedsch, Rundfbeitr) künftig Gesetz zur Ausführung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Ausführungsgesetz Rundfunk – AGRf heißen.

Änderungen des BayMG

Die Änderungen des BayMG sind eine Reaktion auf die Herausforderungen durch Digitalisierung und Medienkonvergenz und die hierdurch bedingte zunehmende Konkurrenz für in Deutschland und Bayern angesiedelte Medienunternehmen. So müssen sich beispielsweise lokale und regionale Radiosender zunehmend auf programmliche Alleinstellungsmerkmale stützen, weil Digital- und Internetradio den Radiowerbemarkt für eine Vielzahl konkurrierender Sendern öffnen. Auch Verlagshäuser müssten sich aufgrund der Konkurrenz zu Online-Angeboten noch stärker crossmedial aufstellen, so der Gesetzentwurf.

Hierzu bedürfe es eines modernen und flexiblen rechtlichen Ordnungsrahmens, der den Medienunternehmen entsprechende Entwicklungsspielräume gebe. Das BayMG, insbesondere mit seinen Regelungen zur Genehmigung von Angeboten, zur Medienkonzentration und zur verpflichtenden analogen Kabeleinspeisung, entspreche diesen Erfordernissen nicht mehr.

Daher sollen angesichts der Vereinfachung und Vervielfältigung der Verbreitungsmöglichkeiten durch die digitale Technik u.a. die Voraussetzungen für die Genehmigung von Rundfunkangeboten und für das Betreiben mehrerer Angeboten einfacher und flexibler gestaltet werden. Die Verpflichtung von Netzbetreibern zur analogen Kabeleinspeisung von Angeboten soll nach einer Übergangsfrist aufgehoben werden, verbunden mit der Zielvorgabe der Einstellung der analogen Kabelverbreitung.

Die Änderungen gehen auch auf Handlungsempfehlungen des auf Initiative der Staatsregierung einberufenen „Runden Tisches Medienpolitik“ zurück.

Änderung des AGStV Rundf, Jumedsch, Rundfbeitr

Das Gesetz zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (AGStV Rundf, Jumedsch, Rundfbeitr) soll umbenannt werden in Gesetz zur Ausführung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Ausführungsgesetz Rundfunk – AGRf).

Der infolge des ZDF-Urteils des Bundesverfassungsgerichts durch den 17. Rundfunkänderungsstaatsvertrag geänderte ZDF-Staatsvertrag sieht vor, dass die Länder Vertreter aus konkret zugeordneten Interessensbereichen in den ZDF-Fernsehrat entsenden. Die Entsendung ist landesgesetzlich zu regeln. Bayern ist dabei der Bereich „Digitales“ zugeordnet (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. q Doppelbuchst. bb, Abs. 3 Satz 2 ZDF-Staatsvertrag). Bayern hat sich dafür entschieden, den BITKOM Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. als entsendungsberechtigten Verband auszuwählen. Dies soll im AGStV Rundf, Jumedsch, Rundfbeitr bzw. im Ausführungsgesetz Rundfunk – AGRf verankert werden.

Staatsregierung, Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Mediengesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, LT-Drs. 17/9548 v. 15.12.2015

Ass. iur. Klaus Kohnen; Titelfoto/-abbildung: (c) Oleksiy Mark – Fotolia.com

Redaktioneller Hinweis: Zum aktuellen Stand bzw. Gang des Verfahrens: vgl. hier (inkl. redaktioneller Beiträge und ggfls. Stellungnahmen) bzw. hier (Vorgangsmappe des Landtags, PDF).