Gesetzgebung

BMI: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zum Deutsch-Tschechischen Polizeivertrag

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„So er­rei­chen wir mehr Si­cher­heit für un­se­re Bür­ger – auf bei­den Sei­ten der Gren­ze“

Die Bundesregierung hat heute den vom Bundesminister des Innern vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 28. April 2015 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung des Vertrages vom 2. Februar 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung beschlossen.

Bundesinnenminister de Maizière erklärte hierzu: „Europa wächst zusammen, und so muss es auch die Polizei tun. Deshalb haben wir die schon heute gute Zusammenarbeit mit der Tschechischen Republik auf eine neue Grundlage gestellt. Der neue Vertrag wird dazu beitragen, die grenzüberschreitende Kriminalität in Zukunft noch wirksamer zu bekämpfen. Denn eins ist klar: Wenn sich Kriminelle nicht an nationale Grenzen halten, müssen wir unsere Behörden grenzüberschreitend organisieren. So erreichen wir mehr Sicherheit für unsere Bürger – auf beiden Seiten der Grenze.“

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit wird verbessert

Das neue Abkommen verbessert die rechtlichen Grundlagen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Polizei-, Grenz- und Zollbehörden beider Länder und ermöglicht damit eine verbesserte Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität:

  • Der Vertrag gestattet nunmehr, dass Polizeibeamte bei gemeinsamen Einsätzen beiderseits der Grenze Hoheitsrechte ausüben können. Dies erleichtert die Zusammenarbeit im Rahmen gemeinsamer Streifen und schafft Raum für weitergehende Kooperationsformen.
  • Die Möglichkeit der unmittelbaren Zusammenarbeit wird auf das Gebiet von ganz Sachsen und Bayern erweitert. Für diesen erheblich erweiterten Bereich ist zukünftig auch das Gemeinsame Zentrum Petrovice-Schwandorf zuständig. Die Wege bei der Zusammenarbeit werden erheblich verkürzt.
  • Die Zusammenarbeit wird auch auf Ordnungswidrigkeiten erstreckt. Dies ermöglicht den polizeilichen Informationsaustausch z.B. auch in den Fällen, die in einem Staat als Straftat und in dem anderen als Ordnungswidrigkeit gelten.
  • Der Zoll wird vollständig und gleichberechtigt in das Abkommen einbezogen. Alle Bestimmungen gelten für Polizei und Zoll gleichermaßen. Dies erleichtert die behördenübergreifende Zusammenarbeit, z.B. im Gemeinsamen Zentrum.
  • Polizeiliche Maßnahmen in grenzüberschreitenden Zügen können künftig über die Grenze hinaus fortgesetzt werden.

Der derzeit geltende deutsch-tschechische Polizeivertrag vom 19. September 2000 stammt noch aus der Zeit vor dem EU-Beitritt der Tschechischen Republik. Er bleibt in Teilen hinter dem zwischenzeitlich auch für die Tschechische Republik geltenden europäischen Rechtsrahmen sowie anderen bilateralen Polizeiverträgen, welche die Bundesrepublik Deutschland mit ihren Nachbarstaaten geschlossen hat, zurück.

Mit dem Gesetz werden die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des neuen deutsch-tschechischen Polizeivertrages geschaffen, der am 28. April 2015 in Prag unterzeichnet wurde. Da sich das Abkommen auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung i.S.v. Artikel 59 Absatz 2 Satz 1, 2. Alt. Grundgesetz bezieht, bedarf es für seine Inkraftsetzung der Zustimmung des Gesetzgebers.

BMI, Pressemitteilung v. 16.12.2015

Redaktionelle Hinweise

Zu Meldungen im Kontext „Deutsch-Tschechischer Polizeivertrag“ vgl. hier.

Zu Meldungen im allgemeinen Kontext „Zusammenarbeit (polizeiliche/justizielle)“ vgl. hier.