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BVerwG: Voraussetzungen verfahrensfehlerhaften Verneinens eines Präjudizinteresses nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO

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Sachgebiet: Verwaltungsprozessrecht (Wirtschaftsverwaltungsrecht) / BVerwG 8 B 10.15 – Beschluss vom 17.12.2015 / Leitsatzentscheidung

Leitsätze:

  1. Die Aussetzung eines Staatshaftungsprozesses betreffend eine Untersagungsverfügung begründet jedenfalls dann kein Präjudizinteresse für die Fortsetzungsfeststellungsklage gegen dieselbe Verfügung, wenn im Zeitpunkt der Aussetzung noch ungeklärte staatshaftungsrechtliche und entscheidungserhebliche Fragen inzwischen höchstrichterlich geklärt worden sind.
  1. Ein verfahrensfehlerhaftes Verneinen eines Präjudizinteresses im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist nicht mit Einwänden gegen die materiell-rechtliche Rechtsauffassung darzulegen, die der Annahme zugrunde liegt, das Geltendmachen von Staatshaftungsansprüchen sei offensichtlich aussichtslos. § 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Darlegung einer unzutreffenden Auslegung oder Anwendung der Prozessrechtsnorm selbst.
  1. Das Verneinen eines Präjudizinteresses kann § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO verletzen, wenn das Gericht die Voraussetzungen offensichtlicher Aussichtslosigkeit eines Staatshaftungsprozesses fehlerhaft definiert oder, auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung, die zutreffend definierten Voraussetzungen zu Unrecht bejaht.