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BVerwG: Verbot eines Regionalverbands des Gremium Motorcycle Club wegen Strafgesetzwidrigkeit

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Sachgebiet: Polizei-, Ordnungs- und Wohnrecht (Vereinsrecht); BVerwG 1 A 3.15 – Urteil vom 07.01.2016 / Leitsatzentscheidung

Leitsätze:

  1. Für eine organisierte Willensbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG reicht eine auf faktischer Unterwerfung beruhende autoritäre Organisationsstruktur.
  2. Auch eine einzelne Straftat kann für sich genommen einen hinreichend schweren Anlass für ein Vereinsverbot begründen, etwa wenn sich aus ihr die durch ein Vereinsverbot zu begrenzende Gefahr einer weiteren, Rechtsgüter verletzenden Selbstbehauptung gegenüber konkurrierenden Vereinigungen ergibt.