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VG Würzburg: Gericht bestätigt Anordnungen des LRA Würzburg zur Abwehr einer Legionellengefahr und zur Sanierung von mit Epoxidharz beschichteten Leitungsabschnitten

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Mit Urteil vom 25. November 2015 (W 6 K 14.324) hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Würzburg entschieden, dass die vom Landratsamt Würzburg gegenüber einer Wohnungseigentümergemeinschaft mehrerer Wohngebäude in einer Stadtrandgemeinde angeordneten Maßnahmen zur Abwehr einer Legionellengefahr und zur Sanierung der mit Epoxidharz beschichteten Trinkwasserrohrleitungen nicht zu beanstanden sind.

Das Landratsamt habe zu Recht in Vollzug des Infektionsschutzgesetzes und der Trinkwasserverordnung Anordnungen zur Bekämpfung bzw. (künftigen) Vermeidung einer den technischen Maßnahmewert überschreitenden Belastung des Trinkwassers mit Legionellen sowie zur Minimierung der Belastung des Trinkwassers mit den chemischen Parametern Bisphenol A und Epichlorhydrin getroffen.

Angesichts der mehrfachen und erheblichen Überschreitung des technischen Maßnahmewerts für Legionellen seien die angeordneten Sanierungsmaßnahmen an der Trinkwasseranlage als erforderlich anzusehen. Im Interesse des vorbeugenden Gesundheitsschutzes sei es auch zumutbar, dass die Klägerin erhebliche finanzielle Mittel zur Sanierung aufwenden müsse, da der Gesetzgeber bei der Regelung zum Trinkwasser durch das Prinzip der Gefahrenvorsorge ein hohes Schutzniveau vorsehe.

Die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz in Leitungsrohren DN < 80 mm habe weder im Zeitpunkt der durchgeführten Sanierung noch im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Bescheiderlasses den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen und damit dem Vorsorgegrundsatz und dem Minimierungsgebot von Schadstoffen im Trinkwasser widersprochen. Die Anordnung der Sanierung aller mit Epoxidharz sanierten Leitungsabschnitte sei deshalb erforderlich gewesen.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München gestellt werden.

VG Würzburg, Pressemitteilung v. 08.01.2016 zum U. v. 25.11.2015, W 6 K 14.324 (PDF, 329 KB)