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BGH: Zur strafrechtlichen Amtsträgereigenschaft eines Schulsekretärs

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Sachgebiete: Strafrecht; Schulrecht / BGH 2 StR 148/15 – Urteil vom 13.01.2016 / Leitsatzentscheidung

Leitsatz:

Ein in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis stehender Schulsekretär, der nach der internen Aufgabenverteilung allein für das Bestell- und Zahlwesen einer Schule zuständig ist, ist auch dann Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB, wenn er nicht nach außen als Entscheidungsträger auftritt, sondern nur faktisch die Entscheidung darüber trifft, welche Bestellungen realisiert, welche Zulieferer beauftragt und dass Zahlungen angewiesen werden.